Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 800

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 800 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 800); 800 Gesetzblatt Teil II Nr. 128 Ausgabetag: 19. November 1966 2. Fahranweisung des VEB Deutsche Binnenreederei für von diesem eingesetzte ausländische Fahrzeuge; 3. Anmeldung A zur Entrichtung von Schiffahrtsabgaben für nicht in der Deutschen Demokratischen Republik registrierte Fahrzeuge, b) für beladene Fahrzeuge einschließlich Selbstfahrer als Schlepper 1. Fahranweisung für in der Deutschen Demokratischen Republik registrierte Fahrzeuge; 2. Anmeldung B zur Entrichtung von Schiffahrtsabgaben* für nicht in der Deutschen Demokratischen Republik registrierte Fahrzeuge; 3. Ladescheine, die vom Absender der Güter unterschrieben sein müssen; 4. bei mehr als vier Gutarten zusätzlich ein Ladungsverzeichnis ;* 5. Eichschein, c) für Flöße 1. Fahranweisung; 2. Begleitpapiere, d) für Fahrgastschiffe 1. FahranWeisung; 2. Eichschein. (2) Die Anmeldungen sind: a) beim Bargeldverkehr in zweifacher Ausfertigung, b) beim Stundungsverkehr, 1. wenn nur eine Hebestelle durchfahren wird, in zweifacher Ausfertigung, 2. wenn mehrere Hebestellen durchfahren werden, in dreifacher Ausfertigung von den Schiffsführern ausgefüllt und unterschrieben bei den Hebestellen bzw. Zwischenschleusen vorzulegen. Die Schiffsführer können für ihren Bedarf weitere Anmeldungen beifügen. (3) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 müssen einwandfreie Angaben über Gewicht und Zusammensetzung der Ladung oder des Floßes enthalten. Die Gutarten sind nach dem Güterverzeichnis zu bezeichnen. Bei verpackten Gütern ist das Bruttogewicht anzugeben. (4) Im Stundungsverkehr sind die Anmeldungen A bzw. B zur Entrichtung von Schiffahrtsabgaben mit dem Stempel und der Unterschrift des Stundungsnehmers zu versehen. (5) Die Schiffsführer haben die Anmeldung als Ausweis über die gezahlten bzw. gestundeten Abgaben während der ganzen Reise, für die die Anmeldung ausgefertigt ist, aufzubewahren. § 14 Besondere Grundsätze für die Abgabenberechnung Die Abgaben für jede Reise können für die gesamte Strecke der zu durchfahrenden Binnenwasserstraßen an der zuerst berührten Hebestelle entrichtet werden. Das gilt jedoch nicht für Reisen durch bzw. in Berlin. Bei den Berliner Haupthebestellen (Mühlendamm, Charlottenburg, Ober- und Untcrscbleuse, Spandau und Plotzensee) sind die Abgaben für jede Haupthebestelle besonders zu zahlen. § 15 Schleusungen außerhalb der Betriebszeit (1) Für Schleusungen außerhalb der von den Wasserstraßenämtern festgelegten Betriebszeit bzw. außerhalb der Reihe gilt die BWVO. Für diese Schleusungen werden Zuschläge entsprechend der Anlage 1 Teil II erhoben. Flöße werden außer der Reihe und außerhalb der Betriebszeit nicht geschleust. (2) Bleiben Fahrzeuge trotz Anmeldung zur Schleusung außerhalb der Betriebszeit aus, so sind die Zuschläge gemäß Anlage 1 Teil II Spalten 7 oder 8 zu zahlen. Die Zuschläge gemäß Spalten 6 bis 8 sind auch beim Durchfahren der nach Anlage 1 Teil I abgabenfreien Hebestellen sowie beim Durchfahren von Zwischenschleusen zu zahlen. Diese Zuschläge sind bei der nächsten Hebestelle zu entrichten. (3) An Sonn- und Feiertagen werden außer der Reihe und außerhalb der Betriebszeit nur die der Fahrgastbeförderung dienenden Fahrzeuge geschleust. (4) Das Ministerium für Verkehrswesen kann Ausnahmen zulassen. § 16 Verfahren bei Nachforderung und Erstattung (1) Ergeben sich während der Reise Gewichtsveränderungen der Ladung, so sind diese von den Schiffsführern im Durchschreibeverfahren auf den ihnen verbliebenen Anmeldungen einzutragen. Von der nächsten Hebestelle werden die Abgaben berechnet und eingezogen bzw. gestundet. (2) Unrichtige Berechnungen können innerhalb des Kalendermonats von später durchfahrenen Hebestellen berichtigt werden. (3) Die Ausschlußfrist gemäß § 9 beginnt am Ausstellungstag der Anmeldung A bzw. B zur Entrichtung von Schiffahrtsabgaben bzw. des Fahrscheines. Abschnitt III Besondere Bestimmungen für den Mittellandkanal § 17 Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für das Befahren sowie die Benutzung der Verkehrsanlagen und Einrichtungen des Mittellandkanals zwischen der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik und der Mündung in die Elbe. ) zu beziehen bei allen Hebestellen für 0,03 MDN je Stück;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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