Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 794

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 794 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 794); 794 Gesetzblatt Teil II Nr. 127 Ausgabetag: 15. November 1966 faltige Pflege während der Benutzung gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 5 einzugehen. Sofern die Karabinerhaken keine selbständig wirkende Zungenverschluß-Sicherung haben, sind die Werktätigen anzuweisen und zu kontrollieren, daß während der Benutzung des Sicherheitsgurtes oder -geschirres die Zungen-Uberwurfmutter das Karabinerhakenende umschließt. Der Betriebsleiter hat die Belehrung der Werktätigen nachzuweisen. (3) Sicherheitsgurte und -geschirre sind personengebunden und paßgerecht für den Zeitraum der vorgesehenen Tätigkeit auszugeben. (4) Besteht die Gefahr, daß Halteseile durch heiße Stellen oder durch konzentrierte Säuren und Laugen angegriffen werden, dürfen nur neoprenumhüllte Verbundseile, die durch rote Einfärbung erkenntlich sind, benutzt werden. Bei allen Arbeiten, die im Schweißbereich durchgeführt werden, muß der Bauchteil des Leibgurtes mit einer Lederhülle versehen sein. (5) Am Leibgurt sollen keine Gegenstände angehängt werden, die nicht Bestandteile des Gurtes sind. Ist das Mitnehmen von Gegenständen unerläßlich, muß ein Leibgurt mit Verstärkungsgurt am Rückenteil benutzt werden. (6) Halte- und Sicherheitsseile sind so anzuschlagen, daß keine größere Fallhöhe als 2 m entsteht. Die Fallhöhe für Zapfenpflücken an stehenden Bäumen regelt sich nach TGL 80 21 207 Bl. 4. Halteseile müssen möglichst in Rumpfnähe angeschlagen werden. Die Fest- oder Auflagepunkte von Sicherheitsseilen sind so zu wählen, daß der zwischen diesen Punkten und dem Benutzer liegende Seilteil möglichst wenig von der Senkrechten abweicht. Sicherheitsseile müssen so geführt werden, daß sie die Werktätigen nicht behindern und so angeschlagen werden, daß ein unbeabsichtigtes Lösen nicht möglich ist. Sie dürfen nicht so weit nachgelassen werden, daß ein „Hängeseil“ entsteht. (7) Bei Arbeiten unter Benutzung eines Sicherheitsseils muß vor allem dann, wenn der durch das Seil Gesicherte keine feste Standfläche hat, ein zweiter Werktätiger anwesend sein, der sichert, beobachtet und die Seillänge verändert. (8) Sicherheitsseile sind an den Stellen, wo sie über sc', arfe Kanten geführt werden, durch Lederhüllen oder andere geeignete Mittel vor Beschädigungen zu schützen. (9) Der senkrechte Abstand eines Fangnetzes vom Standort des Werktätigen darf 8 m nicht überschreiten; ausgenommen sind Netzrahmen als Fanggerüste. Der kürzeste Abstand ist einzuhalten. (10) Der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Netzes (Durchhang) zu den darunter liegenden Zwischendecken oder anderen festen Teilen muß mindestens den der Fallhöhe betragen. (11) Fallschutzmittel sind pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nicht an Orten, die eine starke Verschmutzung oder Zerstörung der Fallschutzmittel verursachen, abgelegt oder abgeworfen werden. Das Aufschlagen der Beschlagteile auf harte Gegenstände ist zu vermeiden. (12) Der Benutzer darf an Fallschutzmitteln keine Änderungen vornehmen, die die Schutzwirkung beeinträchtigen. Fallschutzmittel, deren Schutzwirkung augenscheinlich gemindert ist, dürfen nicht benutzt werden. Sie sind den FSM-Beauftragten umgehend zurückzugeben. §5 Kontrolle (1) Fallschutzmittel müssen vor jedem Schichtbeginn vom Benutzer und Fangnetze vor jeder Wiederverwendung vom leitenden Mitarbeiter durch eingehende Sichtprüfung kontrolliert werden. Der FSM-Beauftragte hat unter Berücksichtigung der Art und Häufigkeit der Benutzung der Fallschutzmittel sowie anderer betrieblicher und atmosphärischer Verhältnisse festzulegen, in welchen Abständen genaue Kontrollen mindestens jedoch vierteljährlich durchzuführen sind. Fallschutzmittel, die schadhafte, die Schutzwirkung beeinträchtigende Stellen (z. B. aufgetrennte Nähte, gelockerte Nieten, Risse an Beschlagteilen, ausgerissene Ösen, Zerstörungen von Gewebeteilen, gelöste Spleiße) haben, dürfen nur repariert werden, wenn dadurch die ursprüngliche Schutzwirkung erreicht wird; andernfalls sind sie auszumustern. Durch Absturz beanspruchte Fallschutzmittel sind sofort der Benutzung zu entziehen und, außer Fangnetzen, unbrauchbar zu machen. Für die Behandlung von Fangnetzeh gelten die entsprechenden Standards. (2) Dem Benutzerbetrieb ist untersagt, die Festigkeit von Fallschutzmitteln durch Belastungsproben zu prüfen. §6 Reparaturen Fallschutzmittel dürfen nur vom Herstellerbetrieb oder von fachkundigen Werktätigen, die vom Betriebsleiter bestätigt sind, repariert werden. §7 Schlußbestimmung Diese Arbeitsschutzanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. November 1966 Der Minister für Bauwesen Junker Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 102 Berlin, Klnsterstraße 47, Telefon: 209 36 22 - Für den Inhalt Und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 1538 - Verlag (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin. Telefon: 51 05 21 - Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post - Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 MDN, Teil II 1,80 MDN und Teil III 1,80 MDN - Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 MDN, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 MDN, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 MDN, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55-MDN je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 MDN mehr - Bestellungen beim Zentral-Versand Erfurt. 501 Erfurt. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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