Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 758

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 758 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 758); 758 Gesetzblatt Teil II Nr. 116 Ausgabetag: 26. Oktober 1966 3. das Datum, die Zeit und den Ort der Geburt; 4. die Vornamen, den Familiennamen sowie den Geburtsnamen der Eltern; 5. die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen de'r Mutter, wenn die Vaterschaft erst feslgestellt werden muß; 6. die Unterschrift des Leiters des Standesamtes. (2) War die Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes beendet, so ist das Datum und die Art der Beendigung der Ehe einzutragen. (3) Bei Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert zu beurkunden. §6 (1) Die Vornamen des Kindes sollen das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht beurkundet werden. (2) Bei mehreren Vornamen ist der Rufname durch Unterstreichen kenntlich zu machen. (3) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, müssen sie binnen Monatsfrist angezeigt werden. Sie sind am Rande der Geburtseintragung zu beurkunden. §7 (1) Erhält ein Kind durch die Eheschließung seiner Eltern die Rechtsstellung eines während der Ehe geborenen Kindes, so ist dies am Rande der Geburtseintragung zu beurkunden. (2) Am Rande der Geburtseintragung sind weiterhin zu beurkunden: 1. jede weitere Änderung des Personenstandes; 2. die Feststellung der Vaterschaft, ihrer Anfechtung und die Unwirksamkeit der Feststellung; 3. die Änderung des Vor- und Familiennamens; 4. die Feststellung des Familiennamens mit allgemein bindender Wirkung; 5. jede Berichtigung, Ergänzung und Ungültigkeitserklärung einer Beurkundung. §8 In die Geburtsurkunde sind aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Standesamtes sowie die Nummer der Eintragung im Geburtenbuch; 2. die Vornamen, der Familienname sowie die Geschlechtsbezeichnung des Kindes; 3. das Datum und der Ort der Geburt; 4. die Vornamen, der Familienname sowie die Ge-burtsnamen der Eltern; 5. die Vornamen, der Familienname und der Geburtsname der Mutter, wenn die Vaterschaft erst festgestellt werden muß. Ist die Vatersdiaft festgestellt, so kann auf Verlangen der Mutter oder eines anderen Erziehungsberechtigten oder des Kindes, falls es volljährig ist, der Name des Vaters aufgenommen werden. §9 In die Geburtsbescheinigung sind aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Standesamtes sowie die Nummer der Eintragung im Geburtenbuch; 2. die Vornamen, der Familienname sowie die Geschlechtsbezeichnung des Kindes; 3. das Datum und der Ort der Geburt. Zu § 18 des Personenstandsgesetzes: §10 (1) Wird im Sterbebuch eine Totgeburt beurkundet, so soll die Eintragung die im § 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten sowie den Vermerk, daß das Kind tot geboren ist. (2) Das Kind erhält keinen Vornamen. (3) Ein Kind ist tot geboren, wenn nach vollständiger Trennung vom Mutterleib Lungenatmung und Herzschlag nicht eingesetzt haben und seine Länge mindestens 35 cm beträgt. Zu §24 des Personenstandsgesetzes: §11 (1) Soll die Eheschließung mit einem Bürger erfolgen, der nicht die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik besitzt, so hat der Leiter des Standesamtes zu prüfen, ob nach dem Recht des betreffenden Staates kein gesetzliches Hindernis der Eheschließung entgegensteht und darauf hinzuweisen, daß eine Genehmigung gemäß § 15 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom’ 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 S. 19) erforderlich ist. (2) Der Leiter des Standesamtes kann vom Antragsteller Urkunden, Bescheinigungen oder ancere Unterlagen verlangen, die zur Prüfung der Einhaltung des Rechts des fremden Staates notwendig sind. §12 (1) Beabsichtigt ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik im Ausland die Ehe zu schließen, muß er im Besitz eines Ehefähigkeitszeugnisses sein. Das Ehefähigkeitszeugnis ist bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers für das Personenstandswesen zuständigen Fachorgan des Rates des Kreises zu beantragen. Anträge von Antragstellern, die nicht im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft waren, sind an das für das Personenstandswesen zuständige Fachorgan beim Magistrat von Groß-Berlin zu richten. (2) Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von 6 Monaten. Die Gültigkeitsdauer ist im Ehefähigkeitszeugnis zu vermerken. Zu §25 des Pcrsoncnstaudsgesetzes: §13 (1) Der Antrag auf Führung eines Doppelnamens, der in Verbindung mit dem Antrag auf Eheschließung' gestellt wird, ist vom Antragsteller zu begründen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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