Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 757

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 757 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 757); GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1966 Berlin, den 26. Oktober 1966 Teil 11 Nr. 116 Tag 13.10. 66 Inhalt Vierte Durchführungsbestimmung zum Personenstandsgesetz Seile 757 Vierte Durchführungsbestimmung* zum Personenstandsgesetz. Vom 13. Oktober 1966 Auf Grund des § 53 des durch Gesetz vom 13. Oktober 1966 zur Änderung des Personenstandsgesetzes (GBl. I S. 83) neugefaßten Personenstandsgesetzes wird folgendes bestimmt: Zu § 3 des Personenstandsgesetzes: §1 (1) Jede Eintragung in die Personenstandsbücher ist am gleichen Tage in das Zweitbuch zu übertragen. Die Übereinstimmung mit dem Erstbuch ist vom Leiter des Standesamtes zu beglaubigen. (2) Das Zweitbuch ist jeweils nach Jahresende dem für das Personenstandswesen zuständigen Fachorgan des Rates des Kreises zur Prüfung und Weiterführung zu übergeben. Die Aufbewahrung der Zweitbücher hat aus Gründen der Sicherheit getrennt von den Erstbüchern zu erfolgen. (3) Die Beischreibung von Randvermerken in das Zweitbuch kann mit Zustimmung des für das Personenstandswesen zuständigen Fachorgans des Rates des Bezirkes dadurch ersetzt werden, daß die beglaubigten Abschriften dem Zweitbuch beigefügt oder nach Büchern und Jahrgängen geordnet aufbewahrt werden. §2 (1) Bei Verlust eines Erstbuches tritt auf Anordnung des für das Personenstandswesen zuständigen Fachorgans des Rates des Bezirkes das Zweitbach an die Stelle des Erstbuches. (2) Bei Verlust eines Zweitbuches oder wenn das Erstund das Zweitbuch in Verlust geraten sind, entscheidet das für das Personenslandswesen zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes über die Erneuerung der Personenstandsbücher. Zu § 9 des Personenstandsgesetzes: §3 (1) Die Bestellung und Abberufung des Leiters des Standesamtes und der Stellvertreter erfolgt * 3. DB vom 20. Juli 1962 (GBl. n Nr. 54 S. 474) für die Standesämter in Städten und Gemeinden durch den Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Kreises; für die Standesämter in Stadtbezirken durch den Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Stadtbezirkes. (2) Vor der Bestellung eines Leiters des Standesamtes oder eines Stellvertreters des Leiters des Standesamtes ist zu prüfen, ob die erforderliche Qualifikation und die entsprechenden Erfahrungen für diese Tätigkeit vorliegen. (3) Ist in einem Standesamtsbezirk die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht gewährleistet, so können diese vorübergehend einem für einen anderen Standesamtsbezirk bestellten Leiter des Standesamtes oder einem seiner Stellvertreter übertragen werden. Die Zuständigkeit für die Übertragung der Aufgaben ergibt sich aus Abs. 1. Zu § 11 des Personenstandsgesetzes: §4 (1) Die Bestellung und Abberufung des Leiters der Urkundenstelle und der Stellvertreter erfolgt durch den Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Kreises. (2) Vor der Bestellung eines Leiters der Urkundenstelle oder eines Stellvertreters des Leiters der Urkundenstelle ist zu prüfen, ob die erforderliche Qualifikation und die entsprechenden Erfahrungen für diese Tätigkeit vorliegen. Zu § 17 des Personenstandsgesetzes: §5 (1) Die Eintragung im Geburtenbuch hat zu enthalten: 1. den Ort und das Datum der Eintragung; 2. die Vornamen, den Familiennamen und die Geschlechtsbezeichnung des Kindes;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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