Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 75

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 75 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 75); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 10. Februar 1966 75 gründe zu legen, die in einer im Netz nachfolgenden Abnahmestelle oder im weiteren Versorgungsnetz erfolgt. (7) Der Abnehmer kann jederzeit schriftlich eine Nachprüfung der Verrechnungsmeßeinrichtungen des EVB durch die beim EVB bestehende Prüfstelle fordern. Ergibt eine vom Abnehmer beantragte oder vom EVB veranlaßte Prüfung eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Fehlergrenzen, so ist der Rechnungsbetrag für den vorhergehenden Abrechnungszeitraum richtigzustellen, soweit die Auswirkung nicht mit Sicherheit über einen größeren Zeitraum festgestellt werden kann. Ist die Größe eines Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, ist bei Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Kontrolleinrichtung ihre Anzeige zugrunde zu legen. In allen übrigen Fällen ist der Verbrauch auf Grund der tatsächlichen Abnahmeverhältnisse zu ermitteln, sofern der Verbrauchsabrechnung nicht die Abnahmeverhältnisse des vorhergehenden oder nachfolgenden Ablesezeitraumes oder die des Vorjahres zugrunde gelegt werden können. Ergibt die Prüfung einer Verrechnungsmeßeinrichtung keine über die gesetzlich zulässigen Fehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, trägt der Antragsteller die Kosten der Nachprüfung. §16 Rechnungserteilung und Bezahlung (1) Der Berechnung der Energielieferung sind die durch Verrechnungsmeßeinrichtungen oder sonstige Verbrauchsfeststellung ermittelten Werte bzw. vereinbarten Pauschalmengen zugrunde zu legen. (2) Der EVB ist berechtigt, bei höheren Rechnungsbeträgen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Zwischenzahlungen zu .fordern, und zwar bei Abnehmern mit einem monatlichen Rechnungsbetrag bis 2000 MDN in einem Zeitabstand von einem Monat über 2000 MDN bis 5000 MDN in einem Zeitabstand von 15 Tagen über 5000 MDN bis 10 000 MDN in einem Zeitabstand von 10 Tagen über 10 000 MDN bis 30 000 MDN in einem Zeitabstand von 5 Tagen über 30 000 MDN täglich. Den Zwischenzahlungen werden Beträge zugrunde gelegt, die etwa der Teillieferung des betreffenden Zeitabschnittes entsprechen. (3) Bei Anwendung eines Inkasso-Verfahrens, das einen Abrechnungszeitraum von mehr als einem Monat umfaßt, ist der EVB berechtigt, im Inkassomonat einen Betrag im voraus zu berechnen, der bei Abnehmern von Elektroenergie mit Grundpreistarifen den Grundpreisen für die Anzahl der Folgemonate, um die das Inkasso-Verfahren das Einmonatsinkasso übersteigt, und bei Abnehmern von Elektroenergie mit Festpreistarifen mit Ausnahme des Kleinstabnehmertarifs etwa 50 % des Rechnungsbetrages des folgenden Abrechnungszeitraumes entspricht. (4) Erfolgt die Abrechnung auf Grund von Zählerablesungen erst nach einem längeren Verbrauchszeitraum (z. B. nach einem Jahr), sind von den Abnehmern in regelmäßigen, vom EVB festgelegten Zeitabständen gleichhohe Festbeträge zu zahlen. Die Höhe der Feslbeträge wird vom EVB nach dem Verbrauch eines vergleichbaren vorangegangenen und dem voraussichtlichen Verbrauch des folgenden langfristigen Abrechnungszeitraumes festgesetzt. Entspricht der der Festbetragsfestsetzung zugrunde gelegte Verbrauch nicht der voraussichtlichen Verbrauchsentwicklung oder ändern sich im Laufe eines Abrechnungszeitraumes die Abnahmeverhältnisse eines Abnehmers wesentlich, kann der EVB auch im Laufe des Abrechnungszeitraumes den Festbetrag neu festsetzen. Der sich zwischen dem Gesamtrechnungsbetrag auf Grund der Zählerablesung und der Summe der gezahlten Festbeträge ergebende Differenzbetrag wird bei der auf die Ablesung folgenden Rechnungslegung mit dem ersten Festbetrag des folgenden Abrechnungszeitraumes verrechnet, sofern die Verrechnung nicht sofort bei der Ablesung durch Inkasso oder Gutschrift erfolgt. (5) Hat der Abnehmer seine Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 9 verletzt und wird das Nichtfunktionieren einer Verrechnungsmeßeinrichtung bei der Ablesung festgestellt, ist mindestens die Summe der für den Abrechnungszeitraum fälligen Festbeträge zu berechnen. (6) Rechnungen (Zwischenrechnungen, Schlußrechnungen, Nachberechnungen) bzw. Festbeträge werden mit Zugang der Rechnung oder zu dem in der Rechnung angegebenen bzw. in den dem Abnehmer vom EVB zugestellten Überweisungsunterlagen (Zahlkarte, Zahlscheinheft u. a.) festgesetzten Termin fällig. Die Rechnungen sind bei Vorlage durch den Abrechnungskassierer in bar oder durch Scheck zu bezahlen, sofern der Abnehmer nicht an einem vorgeschriebenen oder vereinbarten Verrechnungsverfahren teilnimmt. (7) Hat der Abnehmer, der nicht an einem vorgeschriebenen oder vereinbarten Verrechnungsverfahren teilnimmt, den fälligen Rechnungsbetrag im Ausnahmefall nicht an den Abrechnungskassierer bezahlt oder die Bezahlung im Uberweisungs-, Scheck- oder Postscheckverkehr nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Fälligkeit veranlaßt bzw. den Festbetrag nicht bis zu dem in der Überweisungsunterlage festgesetzten Termin eingezahlt, so hat er für jede Mahnung einen Betrag von 1 MDN zu zahlen. (8) Die Reklamation einer Rechnung kann der EVB bei Anwendung eines maschinellen Abrechnungsverfahrens nur berücksichtigen, wenn die beanstandete Rechnung vorgelegt wird. (9) Der EVB kann mit dem Abnehmer von Elektroenergie vereinbaren, daß dieser die Zähler selbst abliest und die Zählerstände dem EVB schriftlich mitteilt. Es kann auch vereinbart werden, daß der Abnehmer die Zählerstände in das dafür vorgeschriebene Zählerbuch einträgt, den Verbrauch und den Rechnungsbetrag unter Zugrundelegung des für ihn geltenden Tarifs ermittelt und zu den festgelegten Terminen an den EVB zahlt. Bei fondspflichtigen Abnehmern können die Eintragungen in der Energiebezugskarte zugrunde gelegt werden. Stellt der EVB bei Anwendung eines Mehrstufentarifs für Elektroenergie fest, daß der Abnehmer die Eintragungen nicht ordnungs- und wahrheitsgemäß vorgenommen hat, ist er berechtigt, für die Dauer der Pflichtverletzung den höchsten kWh-Preis zu berechnen. Ist die Dauer nicht feststellbar, kann der EVB diese Berechnung bis zur Einführung der Selbstablesung, höchstens jedoch 6 Monate zurück, vornehmen. (10) Die Weiterlieferung von Wärme an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung des EVB zulässig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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