Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 71 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 71); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 10. Februar 1966 71 keine Ausnahmeregelung getroffen ist, den Anschluß rechtzeitig, spätestens 2 Jahre vor Beginn der Durchführung des Investitionsvorhabens, beantragt. In Sonderfällen kann eine Anschlußanlage vom Abnehmer finanziert werden. Sie ist zu einem späteren Zeitpunkt gegen Erstattung des Zeitwertes in Eigentum des Volkes und Rechtsträgerschaft des EVB zu übertragen. Für die Errichtung und Finanzierung von Anschlußanlagen für LPG und GPG gelten Sonderregelungen. (3) Der EVB entscheidet unter Berücksichtigung besonderer Belange des Abnehmers über die zweckmäßigste Art und Ausführung der Anschlußanlage. (4) Die Abgrenzung zwischen der Anschluß- und Abnehmeranlage für Elektroenergie und Wärme ist für die verschiedenen Ausführungsarten in den Technischen Anschlußbedingungen festgelegt. Die Anschlußanlage für Gas endet im Niederdrucknetz an der Hauptabsperreinrichtung des EVB, im Mittel- und Hochdrucknetz am Ausgangsflansch des Eingangsschiebers des EVB vor der zur Abnehmeranlage gehörenden Regleranlage. Der EVB kann mit dem Abnehmer einen anderen Endpunkt vereinbaren, wenn dies im Interesse der öffentlichen Energieversorgung zweckmäßig ist. (5) Der Endpunkt der Anschlußanlage gilt als Übergabestelle. (6) Die der Verbrauchsabrechnung dienenden Meß-und Zusatzeinrichtungen (Verrechnungsmeßeinrichtungen) des EVB mit Ausnahme erforderlicher Meßleitungen sind unbeschadet des Abs. 4 Teile der Anschlußanlage. Dazu gehören auch Meßwandler, Mengenumwerter, Differenzdruckmesser und Meßgeräte für Druck und Temperatur, wenn darüber keine andere Vereinbarung getroffen ist. (7) Die Errichtung und den Abbau einer Anschlußanlage für eine zeitlich begrenzte Lieferung (z. B. bei Baustellen) hat der Abnehmer auf seine Kosten zu veranlassen. Sie verbleibt in Rechtsträgerschaft bzw. Eigentum des Abnehmers. (8) Der Abnehmer ist verpflichtet, in seinem Bereich die Anschlußanlage, insbesondere die Verrechnungsmeßeinrichtungen des EVB, jederzeit für den Beauftragten des EVB zugänglich zu halten, vor Beschädigungen einschließlich Frostschäden zu schützen und auf Verlangen des EVB unter Verschluß zu nehmen. (9) Schäden und Fehler an Verrechnungsmeßeinrichtungen (z. B. Stillstand des Zählwerkes), das Durchbrennen von Spannungswandlersicherungen, Undichtigkeiten in Wärmeanlagen, die ein Entweichen des Energieträgers zur Folge haben, das Fehlen von Plomben an Verrechnungsmeßeinrichtungen des EVB und an sonstigen plombierten Anlageteilen des EVB und Abnehmers sowie Störungen durch Dritte sind dem EVB vom Abnehmer unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Verletzt der Abnehmer seine Anzeigepflicht, hat er für den daraus entstehenden Schaden aufzukommen, mindestens jedoch einen Betrag von 20 MDN zu bezahlen und die Kosten der Wiederplombierung zu tragen. (10) Über ein Jahr nicht benutzte Anschlußanlagen mit Ausnahme von Reserveanschlußanlagen können vom EVB nach Abstimmung mit dem Abnehmer abgetrennt werden. § 10 Anlage des Abnehmers (1) Dem Abnehmer obliegen die Errichtung, Änderung, Unterhaltung und der Betrieb seiner Anlage (Abnehmeranlage) von der Übergabestelle ab. Als Abnehmer im Sinne der §§ 10, 12 und 13 gilt auch der Rechtsträger oder Eigentümer einer Abnehmeranlage, der nicht gleichzeitig Verbraucher ist . (2) Zur Abnehmeranlage gehören auch: bei Elektro- energieanlagen die für das Anbringen der Verrechnungsmeßeinrichtungen notwendigen Zählertafeln, die Meßleitungen und gegebenenfalls Geräteschaltuhren sowie nach Vereinbarung Meßwandler, bei Gasanlagen die Regleranlage und bei Wärmeanlagen Wärmeübertrager, Mischstationen, Reduzier- und Sicherheitsventile, Kondensatbehälter und -pumpen. (3) Die Anlage des Abnehmers ist mit Rücksicht auf die öffentliche Energieversorgung so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, daß Störungen und Behinderungen in der Belieferung anderer Abnehmer oder in den Anlagen des EVB und seiner Einspeiser ausgeschlossen sind. Der Abnehmer hat die Einstellung von Schutzeinrichtungen (z. B. Überstrom-Zeit-Relais, Unterspannungsschutz) mit dem EVB abzustimmen. Kann ein Abnehmer die ordnungsgemäße Wartung seiner Gasregleranlage oder Wärmeregelungsanlage und Sicherheitseinrichtungen nicht gewährleisten, ist er verpflichtet, mit einem dazu Berechtigten einen Wartungsvertrag abzuschließen. Großabnehmer haben den Einbau von Einrichtungen zur Steuerung und Regelung des Energiesystems zu gestatten und diese Einrichtungen in ihre Rechtsträgerschaft zu übernehmen. Der Abnehmer ist verpflichtet, zumutbare Verbesserungsarbeiten an seiner Anlage durchzuführen. (4) Ist dem Abnehmer auf Grund eines Vertrages (z. B. Miet- oder Nutzungsvertrag) ein Dritter verpflichtet, so wird dadurch die Pflicht des Abnehmers gemäß Absätzen 1 bis 3 gegenüber dem EVB nicht berührt. (5) Für die Errichtung, Änderung, Instandsetzung, Verbesserung, den Betrieb und die Überwachung der Abnehmeranlage sind die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Technischen Anschlußbedingungen, die Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen sowie Standards zu beachten. Wird bei Arbeiten an oder in der Nähe der Abnehmeranlage eine Abtrennung vom elektrischen Versorgungsnetz notwendig, ist der EVB rechtzeitig zu verständigen. Es ist anzustreben, daß Arbeiten zur Wartung und Instandhaltung der Abnehmeranlage bei Unterbrechung der Lieferung gemäß § 8 Abs. 1 durchgeführt werden. Die Kosten für die Abtrennung und den Wiederanschluß trägt der Abnehmer. (6) Der Abnehmer darf Änderungen oder Erweiterungen seiner Anlage nur von hierfür berechtigten Herstellern vornehmen lassen. Arbeiten im Primärkreis von Wärmeanlagen zwischen dem Endpunkt der Anschlußanlage des EVB und dem Wärmeübertrager sowie an Mischstationen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des EVB vorgenommen werden. (7) Bei Abnehmeranlagen für Elektroenergie hat der EVB das Recht, sie auf Kosten des Abnehmers vor Inbetriebnahme zu überprüfen (Erstprüfung) und in angemessenen Zeitabständen unter Berücksichtigung;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 71 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 71) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 71 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 71)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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