Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 708

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 708 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 708); 708 Gesetzblatt Teil II Nr. 111 Ausgabetag: 20. Oktober 1960 2. Beim Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb handelt es sich um die gesetzlich vorgesehenen Fälle der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Es ist aber nicht erforderlich, daß das Arbeitsrechtsverhältnis zur Zeit der Anfertigung der Abschlußbeurteilung bzw. der Forderung des Werktätigen auf ihre Anfertigung und Aushändigung bereits beendet ist oder in absehbarer Zeit beendet wird. Eine Abschlußbeurteilung ist auch anzufertigen, wenn die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zwar noch ungewiß ist, aber die Entscheidung anderer Betriebe oder Einrichtungen über die Aufnahme bestimmter Beziehungen zum Werktätigen und damit auch die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zum gegebenen Betrieb im wesentlichen Maße von einer Beurteilung des Werktätigen abhängt (z. B. Bewerbung des Werktätigen um Arbeit in einem anderen Betrieb oder um Zulassung zum Studium). Diese Erwägungen treffen auch auf Beurteilungen zu, die zum Zwecke oder aus Anlaß einer qualitativen Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses angefertigt werden (vgl. hierzu Urteil des Obersten Gerichts v6m 18./19. Februar 1965, Ua 2/64, Neue Justiz 1965 S. 220, Arbeit und Arbeitsrecht 1965 Keft 6 S. 142). 3. Alle anderen Beurteilungen oder Einschätzungen des Werktätigen durch den Betrieb, insbesondere sog .nannte Zwischenbeurteilungen, unterliegen nicht der Bestimmung des § 38 GBA. Ein Einspruch gegen eine solche Beurteilung bei der Konfliktkommission bzw. beim Gericht ist unzulässig. II. Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung von Abschlußbeurteilungen 4. Der inhaltlichen Nachprüfung können nur Abschlußbeurteilungen unterliegen, die die Qualität eines aus bestimmter Verantwortlichkeit hervorgegangenen betrieblichen Leitungsaktes besitzen. Die Festlegung der Verantwortung der leitenden Mitarbeiter für die Anfertigung von Abschlußbeurteilungen obliegt dem Betriebsleiter. 5. Um ihrer Aufgabe als Instrument der sozialistischen Leitungstätigkeit und Menschenführung gerecht zu werden, soll die Abschlußbeurteilung im Kollektiv des Werktätigen und in seiner Anwesenheit beraten werden. 6. Den Rechten der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen entsprechend hat der Betriebsleiter zu gewährleisten, daß diese Gelegenheit erhalten, zum Inhalt der Abschlußbeurteilung Stellung zu nehmen, bevor sie endgültig fertiggestellt wird. 7. Die Gerichte haben festzustellen, ob der Beurteilungsentwurf kollektiv beraten wurde und die zuständige Gewerkschaftsleitung Gelegenheit erhielt, ihre Auffassung darzulegen. Eine nicht im Kollektiv und mit der Gewerkschaftsleitung beratene Beurteilung verliert indessen nicht aus diesem Grunde ihre Bedeutung, wenn sie ansonsten den Werktätigen in seiner betrieblichen Tätigkeit zutreffend ein- schätzt. Die Gerichte können aber auf die künftige Beachtung der gewerkschaftlichen Rechte und der. Mitwirkung des Kollektivs durch den Leiter des Betriebes z. B. mit den Mitteln der Gerichtskritik Einfluß nehmen. 8. Hinsichtlich des Inhalts von Abschlußbeurteilungen haben die Gerichte zu beachten: a) Jede Abschlußbeurteilung muß über Tätigkeit, Leistungen und Verhalten des Werktätigen ein wahrheitsgemäßes Bild vermitteln. b) Die Abschlußbeurteilung bezieht sich auf den Werktätigen als Teilnehmer am gesellschaftlichen Produktions- und Arbeitsprozeß im gegebenen Betrieb. Sie muß aussagen, als was und wie der Werktätige hier tätig war, welche Leistungen er vollbrachte und wie er sich entwickelte. Prognosen über die weitere Entwicklung des Werktätigen gehören nicht in die Abschlußbeurteilung. c) Die Abschlußbeurteilung hat zusammenfassenden Charakter. Sie muß über wesentliche, charakteristische, typische, ständige Verhaltensweisen des Werktätigen für die gesamte Zeit seiner Tätigkeit im Betrieb aussagen. Für die Abschlußbeurteilung verlieren einzelne, zusammenhanglose, zufällige, vorübergehende Verhaltensweisen in der Tätigkeit des Werktätigen grundsätzlich ihre Bedeutung. Nur in diesem Sinne können der Abschlußbeurteilung vorhergehende Zwischenbeurteilungen und sonstige Einschätzungen des Werktätigen durch den Betrieb verwertet werden. d) Der zusammenfassende Charakter der Abschlußbeurteilung setzt eine richtige Auswahl des zu verwertenden Tatsachenmaterials voraus. Hierbei sind gerechte Proportionen zu wahren. Soweit fehlerhafte Verhaltensweisen in der Beurteilung zu kennzeichnen sind, darf ihre Darstellung den Werktätigen nicht diskriminieren. e) Hinweise auf bereits erloschene oder gestrichene Disziplinarmaßnahmen sind in Abschlußbeurteilungen unzulässig. Ob auf noch bestehende Disziplinarmaßnahmen, gerichtliche ' Bestrafungen oder andere erzieherische Maßnahmen (z. B. Beratungen vor der Konfliktkommission) hinzuweisen ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Ein Hinweis kann aufgenommen werden, wenn die Rechts- oder Moralverletzung charakteristisch für die Tätigkeit und das Verhalten des Werktätigen während seiner Betriebszugehörigkeit ist. f) Die gesellschaftliche Tätigkeit des Werktätigen unterliegt der Beurteilung durch den Betrieb, soweit sie in Beziehung zum gegebenen Arbeitsrechtsverhältnis steht. Die an Leiter und leitende Mitarbeiter im Staatsapparat, Wirtschaftsfunktionäre und andere zu stellenden besonderen Anforderungen sind zu berücksichtigen. Die Ausdehnung des Inhalts der Beurteilung auf solche Bereiche des persönlichen Lebens der Werktätigen, die in keinem Zusammenhang mit dem ge-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Qualität in der Dienstdurchführung zur Sicherung des Dienstobjektes, Gewährleistung eines hohen Standes der Wachsamkeit und Disziplin durch Bekämpfung aller Erscheinungen der routinemäßigen und oberflächlichen Dienstdurchführung. Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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