Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 665

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 665 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 665); Gesetzblatt Teil II Nr. 102 Ausgabetag: 28. September 1966 665 (2) Den Transporten sind staatstierärztliche Atteste des Ausfuhrlandes bzw. -gebietes beizufügen, aus denen hervorgeht, daß bei Sendungen von a) unbearbeiteten Erzeugnissen und Rohstoffen die Tiere, von denen die durchzuführenden Güter gewonnen worden sind, nicht aus einem wegen Maul- und Klauenseudie oder einer anderen auf die betreffende Tierart übertragbaren Seuche gesperrten Gebiet bzw. Betrieb stammen und daß der Ort der Lagerung bzw. Verladung oder Umladung der Güter nicht aus seuchenhygienischen Gründen einer Sperre unterworfen gewesen ist, b) bearbeiteten Erzeugnissen und Rohstoffen die Güter sowie ihre Verpackung Verfahren unterzogen worden sind, die ihre Unschädlichkeit gewährleisten, und daß das Transportgut nach seiner Behandlung keinen Kontakt mit unbehandeltem Material gehabt hat, c) Heu und Stroh das Transportgut aus Orten stammt, in denen und in deren Umkreis von 30 km in den letzten 3 Monaten weder Maul- und Klauenseuche noch andere leicht zu verschleppende Tierseuchen geherrscht haben und daß auch ein eventueller Zwischenlagerungsort und der Ort der Verladung selbst frei von den genannten Seuchen ist, d) toten Tiefen und Tierteilen sowie Kulturen oder sonstigem Material mit Tierseuchenerregern, deren Durchfuhr nur im Verkehr zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen zugelassen ist, diese so verpackt sind, daß eine Verstreuung' von Anslek-kungsstoffen ausgeschlossen ist. Die Durchfuhr von Kulturen der Erreger der Afrikanischen Schweinepest, der Pferdesterbe, der Bluetongue, der exotischen Maul- und Klauenseuche, der Rinderpest und des Malleus sowie von toten Tieren und Tierteilen, die diese Erreger enthalten oder enthalten könnten, ist untersagt, e) unverpackten Gegenständen, die der Haltung, Wartung oder Pflege von Tieren gedient haben, diese vor dem Versand einem staatlich anerkannten Desinfektionsverfahren unterzogen worden sind, f) gebrauchten Säcken und Planen und sonstigem Verpackungsmaterial, die der Beförderung tierischer Erzeugnisse gedient haben, diese gemäß Buchst, e behandelt worden sind. §7 (1) Bei der Durchfuhr von Tieren und Gütern darf, abgesehen von der planmäßigen Umladung von Schiffen und Luftfahrzeugen auf andere Transportmittel und umgekehrt eine Umladung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nur dann erfolgen, wenn Beförderungshindernisse dies bedingen. Das für den Umladeort zuständige veterinärmedizinische Fachorgan ist durch den Verkehrsträger von der Notwendigkeit der Umladung unverzüglich zu unterrichten. (2) Die Umladung ist durch veterinärmedizinisches Personal zu überwachen. Es ist zu sichern, daß die für den weiteren Transport vorgesehenen Beförderungs- mittel vor der Beladung desinfiziert werden und daß sie sich in einem Zustand befinden, der eine Verstreuung von Ansteckungsstoffen verhindert. (3) Der Zutritt zu den Plätzen der Umladung ist Unbefugten untersagt. Beim Umladen anfallendes Material wie tierische Ausscheidungen, Streu, Futtermittel und Reste tierischer Erzeugnisse und Rohstoffe ist zu sammeln und nach Weisung des veterinärmedizinischen Personals zu beseitigen. Außerdem sind der Platz der Umladung und das entladende Transportmittel zu desinfizieren. §8 (1) Die Durchfuhr von Einhufern, Wiederkäuern und anderen Klauentieren sowie Haus-, Zier- und Wildgeflügel darf nicht mit Transportmitteln erfolgen, in denen gleichzeitig für die Deutsche Demokratische Republik bestimmte oder aus ihr stammende Tiere der genannten Arten befördert werden. (2) Werden Tiere bei der Durchfuhr, ausgenommen im Reiseverkehr, begleitet, so ist den Begleitern eine staatstierärztliche Bescheinigung mitzugeben, aus der zu ersehen ist, daß sie nicht in einem wegen Maul- und Klauenseuche gebildeten Sperrbezirk oder in einer Schutzzone ihren Wohnsitz haben und daß das Gehöft, in dem sie wohnen, auch nicht wegen einer anderen Tierseuche gesperrt ist. §9 (1) Tiere, die durch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt werden, dürfen zum Zwecke der Tränkung und Fütterung nicht ausgeladen werden, sondern sind an den Grenzübergangsstellen im Transportmittel zu versorgen, soweit nicht bei der Erteilung der Genehmigung zur Durchfuhr auf Antrag des Durchführenden ein anderer Ort zur Tränkung und Fütterung zugelassen ist. (2) Während der Durchfuhr gestorbene oder erkrankte Tiere dürfen nur dann im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ausgeladen werden, wenn zwischen dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates und dem die Durchfuhr Beantragenden in dieser Hinsicht eine Abmachung getroffen ist oder Vereinbarungen zu Veterinärabkommen dies festlegcn. (3) Der die Ausladung toter oder erkrankter Tiere veranlassende Tierarzt hat die Leitung des Veterinärhygienischen Verkehrsüberwachungsdienstes unverzüglich von dieser Maßnahme zu unterrichten und den Transport bis zur Erteilung weiterer Weisungen durch die genannte Leitung anzuhalten. Verfahren bei der Ausfuhr § 10 (1) Bei der Ausfuhr von Tieren und Gütern im kommerziellen Verkehr haben die zuständigen Handelsorgane die Abteilung Veterinänvesen des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik über- Art, Umfang und Zeitraum der im Rahmen des staatlichen Außenhandelsplanes abgeschlossenen Exportgeschäfte zu informieren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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