Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 656

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 656 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 656); 656 Gesetzblatt Teil II Nr. 101 Ausgabetag: 26. September 1966 die für die Durchführung der Arbeiten Verantwortlichen nicht von der Pflicht, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten. §5 (1) Das Einsteigen in und das Befahren von Rohrleitungen, Kanälen, Schächten und Gruben ist nur nach den Bestimmungen der Arbeitsschutzanordnung 616 vom 19. Januar 1953 Befahren von Behältern, Apparaten, Rohrleitungen, Gruben usw. (GBl. S. 617) zulässig. (2) Mit dem Vorhandensein gesundheitsgefährdender Gase und explosibler Gasluftgemische in Rohrleitungen, Kanälen und Schächten ist stets zu rechnen. Im Befahrerlaubnisschein für Rohrleitungen ist vorzusehen, daß diese nur befahren werden dürfen, nachdem sie in sicherer Weise von der gasführenden Leitung getrennt sind, z. B. durch Blindscheiben oder kontrollierbare Wasserverschlüsse mit sichtbarem Überlauf. Bei kurzzeitigen Arbeiten von längstens einer Schicht ist eine Absperrung auch durch 2 hintereinander liegende Absperrorgane zulässig, zwischen denen eine Entlüftungsleitung angeordnet ist. §6 (1) Jede mit Arbeiten nach § 5 Abs. 1 beauftragte Gruppe von Werktätigen muß mit mindestens 2 betriebsfähigen explosionsgeschützten Leuchten mit Kleinspannung 24 Volt oder explosionsgeschützten Akku-Handleuchten ausgerüstet sein. (2) Explosionsgeschützte Leuchten sind sorgfältig aufzubewahren und entsprechend der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 900 vom 20. Juli 1961 Elektrische Anlagen (Sonderdruck Nr. 339 des Gesetzblattes) instand zu halten und zu warten. (3) Vor Benutzung haben sich die Werktätigen durch Besichtigung davon zu überzeugen, daß keine offensichtlichen Mängel vorliegen. Mangelhafte Leuchten dürfen nicht benutzt werden. §7 (1) Schweißarbeiten sind nur unter Berücksichtigung der Arbeitsschutzanordnung 615 vom 6. Januar 1953 Schweißen und Schneiden (GBl. S. 155) und unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) der ausführende Betrieb muß auf Grund der bestehenden Bestimmungen als Schweißbetrieb zugelassen sein, b) die Arbeit muß durch einen der Schweißarbeit entsprechend geprüften Schweißer durchgeführt werden, c) vor Arbeitsaufnahme muß der schriftliche Schweißauftrag des Betriebsleiters oder des von ihm beauftragten Mitarbeiters für die durchzuführenden Arbeiten vorliegen. Bei ständig wiederkehrenden Arbeiten im Rohrgraben, Herstellen von Hausanschlußleitungen sowie Reparaturarbeiten, die von Gasnetzbetrieben der Energieversorgungsbetriebe im Freien und außerhalb der Gaswerke durchgeführt werden, ist ein schriftlicher Schweißauftrag nicht erforderlich. (2) An Gasleitungen, die unter Druck stehen, darf nur geschweißt werden, wenn festgestellt ist, daß sich nur Gas und nicht ein explosionsfähiges Gasluftgemisch darin befindet. (3) An entleerten Gasleitungen darf nur geschweißt werden, wenn durch besondere Maßnahmen gewährleistet ist, daß sich darin kein explosionsfähiges Gasluftgemisch befindet oder bilden kann. (4) Stumpfnähte dürfen an Gasleitungen unter Druck nicht ausgeführt werden. Muffen oder Überschieber sind vor dem Schweißen mit Asbestschnur oder anderem geeignetem Werkstoff zu verstricken. §8 Durch schriftliche Arbeitsschutzinstruktionen sind insbesondere zu regeln: a) die Wartung von Wassertöpfen in Nieder-, Mittelund Hochdrucknetzen, b) das Reinigen von Gasleitungen, c) das Abbohren von Betriebs- und Versorgungsnetzen von Hand oder mechanisch, d) die Kontrolle und Wartung von Berstscheiben, Explosionsklappen und Wasservorlagen. Arbeiten an Betriebs- und Versorgungsnetzen §9 (1) Anschlüsse neuer Gasleitungen an Rohrleitungen, die sich in Betrieb befinden, müssen von mindestens 2 Werktätigen in Gegenwart eines leitenden Mitarbeiters als dritter Person ausgeführt werden. (2) Instandsetzungsarbeiten an Gasleitungen, die sich in Betrieb befinden, müssen von mindestens 2 Werktätigen ausgeführt werden, von denen einer als für die Arbeiten verantwortlich bestimmt sein muß. Sind dabei Gasausströmungen zu erwarten, so hat für diese Zeit der verantwortliche Werktätige die Aufsicht zu führen, wobei er sich außerhalb der Gefahrenzone in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle aufhalten muß. Bei Instandsetzungsarbeiten unter den Voraussetzungen des § 5 muß zusätzlich eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein. (3) Sonstige Arbeiten, z. B. Entleeren von Niederdruckwassertöpfen im Freien, Schieberkontrolle, Auswechslung von Haushaltsgaszählern, Entnahme von Gasproben, Geben von Druckwellen, Kontrolle und Ablesung an Meß- und Registriergeräten, dürfen von einem Werktätigen allein ausgeführt werden, sofern nicht bei den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen aus Sicherheitsgründen die Anwesenheit von 2 oder mehr Werktätigen erforderlich ist. §10 (1) Bei Anschlußarbeiten ist der Druck in den in Betrieb befindlichen Rohrleitungen soweit herabzusetzen, daß bei Entzündung ausströmender Gase an der Verbindungsstelle die hier beschäftigten Werktätigen nicht gefährdet werden. (2) Muß ein Gasrohrnetz zwecks Einbindung oder Beseitigung eines Schadens getrennt werden, ist die Weiterversorgung der Gasabnehmer möglichst sicherzustellen. Muß das Gasrohrnetz außer Betrieb genommen werden, sind alle Gasabnehmer von der Außerbetriebsetzung und von der Wiederinbetriebnahme rechtzeitig vorher zu verständigen. Nach den Arbeiten ist eine vollständige Entlüftung aller Leitungen vorzunehmen. (3) Bevor eine Leitung getrennt wird, muß das Gas mittels zylinderförmiger Gummiblasen, Fächer oder in anderer Weise an der Trennstelle abgesperrt werden. Gummiblasen dürfen nur mittels Hand- oder Fußpumpe aufgeblasen werden und sind in mindestens 3 m Entfernung von Schweißstellen zu setzen. Das Aufblasen mit dem Mund ist verboten. (4) Offene Rohrenden und sonstige Stellen, an denen Gas ausströmt, sind durch Holzspunde, Ton oder dgl. dicht zu verschließen. Wird die Arbeit bei Schichtende;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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