Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 644

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 644 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 644); 644 Gesetzblatt Teil II Nr. 99 Ausgabetag: 23. September 1966 §4 V erant wortlichkeit (1) Das Ministerium für Volksbildung erarbeitet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für das Hoch-und Fachschulwesen Grundsätze für die Studienaufklärung. (2) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen ist für die Studienberatung verantwortlich. (3) Das Ministerium für Volksbildung leitet die Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke bei der Studienaufklärung und Studienberatung an. Die Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke leiten und koordinieren in ihrem Verantwortungsbereich alle Maßnahmen zur Studienaufklärung und Studienberatung in enger Zusammenarbeit mit den Leithoch- und -fachschulen. (4) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen gewährleistet im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission die Anleitung der Ämter für Arbeit und Berufsberatung der Bezirke. Die Anleitung erfolgt auf der Grundlage der Grundsätze des § 1 mit dem Ziel der Beachtung der Probleme der Studienaufklärung in der Berufsberatung. (5) Die Ämter für Arbeit und Berufsberatung der Bezirke sichern im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Berufsberatung die Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Studienaufklärung und Studienberatung. (6) Die wirtschaftsleitenden Organe und Betriebe sind für die Studienaufklärung und Studienberatung der Abiturklassen in der Berufsausbildung nach den Grundsätzen des § 1 verantwortlich. (7) Alle staatlichen Organe, denen Hoch- und Fachschulen unterstehen, sind für die Anleitung dieser Bildungseinrichtungen zur Durchführung der Studienaufklärung und Studienberatung verantwortlich. (8) An den Oberschulen und Betriebsberufsschulen sind die Direktoren für die Studienaufklärung verantwortlich. (9) Die Lehrkräfte an den Hoch- und Fachschulen haben sich aktiv an der Studienaufklärung und Studienberatung zu beteiligen. §5 . Leithoehschulen und Leitfaehschulen (1) Für jeden Bezirk wird vom Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen eine Leithochschule und eine Leitfachschule zur Unterstützung der Ämter für Arbeit und Berufsberatung, der Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke und Kreise, der Oberschulen, der erweiterten Oberschulen sowie der Betriebe bei der Studienaufklärung und Studienberatung eingesetzt. y (2) Die Leithochschulen und Leitfachschulen sichern bei der Studienaufklärung und Studienberatung die Durchführung der Aufgaben des gesamten Hoch- und Fachschulwesens. Sie haben mit den wirtschaftsleitenden Organen und allen Hoch- und Fachschulen im Bezirk zusammenzuarbeiten. §6 Veranstaltungen zur Studienaufklärung und Studienberatung (1) Der „Tag der offenen Tür“, die „Hochschulwoche“ und ähnliche Veranstaltungen der Hoch- und Fachschulen dienen der Studienberatung. Die Interessenten erhalten Auskunft über das Studium und die Studienformen. Den Schwerpunktfachrichtungen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. (2) Die Hoch- und Fachschulen sind verpflichtet, den Jugendlichen und Werktätigen die Möglichkeit der unmittelbaren Studienberatung in den Instituten, Abteilungen usw. zu geben. Im Rahmen dieser Veranstaltungen sind den Lehrern der zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen Hinweise für die Studienberatung an den Schulen zu übermitteln. §7 Publikationen zur Studienaufklärung und Studienberatung (1) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen gibt mit dem Studienluhrer ein umfassendes Nachschlagewerk über Studienmöglichkeiten, Studieninhalt und Einsatzmöglichkeiten heraus. (2) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen veranlaßt, daß die Hoch- und Fachschulen unter Beachtung der Schwerpunktfachrichtungen zur Studienaufklärung und Studienberatung geeignetes Aufklärungsmaterial herausgeben, Filme hersteilen oder Ausstellungen veranstalten. (3) Durch die wirtschaftsleitenden Organe sind Materialien über die Entwicklung bestimmter Volkswirtschaftszweige und die Aufgaben der Hoch- und Fachschulkader in Industrie und Landwirtschaft herauszugeben. (4) Die Herausgabe von Materialien zur Studienaufklärung und Studienberatung durch andere Organe bzw. Einrichtungen, denen Hoch- bzw. Fachschulen unterstehen, erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen. (5) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen und das Ministerium für Volksbildung wirken mit Unterstützung von Rundfunk, Fernsehen und Presse besonders für die Fachrichtungen aufklärend, die für die gesellschaftliche Entwicklung von großer Bedeutung sind. (6) Den Hochschulzeitungen wird empfohlen, zur Studienaufklärung Sondernummern herauszugeben, um eine schnelle Information über die jährlichen Studienmöglichkeiten zu gewährleisten. Teil II Bewerbung, Auswahl und Zulassung zum Hoch- und Fachschulstudium §8 Bewerbungsrecht (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der die entsprechenden Voraussetzungen be-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 644 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 644) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 644 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 644)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern. mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu Merscherhändier-banden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Tatbegehung, im engeren Sinne: Die in den speziellen Strafrechtsnormen vorhandene exakte Beschreibung der in der die Straftat realisiert werden kann.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X