Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 61

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 61 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 61); Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 4. Februar 1966 61 §8 Toleranzen (1) Für Lieferungen von Braunkohle und Braunkohlenerzeugnissen gelten folgende Mengentolq,ranzen: 1. für den 1. und 2. Monat des Lieferquartals gelten die folgenden Sätze, bezogen auf den vereinbarten Lieferumfang des Monats bis 200 i ± 10% bis 1 000 t + 6% bis 4 000 t + 4 % bis 10 000 t + 3%; 2. für den Lieferumfang des Quartals gilt eine Toleranz von + 2 %' 3. für Direktabnehmer und Abnehmer von mehr als 10 000 t im Monat ist die Toleranz zu vereinbaren. (2) Für die Lieferung von Steinkohle und Steinkohlenerzeugnissen gilt eine Toleranz von + 3 % auf den Lieferumfang des Quartals, für den 1. und 2. Monat des Lieferquartals von + 10 % auf den vereinbarten Lieferumfang des Monats. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Toleranzen gelten auch bei Jahreslieferverträgen. Auf den Lieferumfang des Jahres gilt keine gesonderte Toleranz. (4) Eine Liefereinheit gilt als vollständig geliefert, wenn im Werkbezug die Differenz zwischen der Massebestimmung des Herstellers (Versandgewicht) und dem Wiegen beim Abnehmer 2 % (bei Braunkohlenschwelkoks 8 %) nicht übersteigt. §9 Massebcstimmiing (1) Die Liefermasse hat der Hersteller, bei Lagerbezug der Kohlehandelsbetrieb durch Wiegen zu bestimmen. Ist dem Hersteller das Wiegen nicht möglich, so kann er die Liefermasse gegenüber dem Abnehmer rapportieren. Der Hersteller ist verpflichtet, die Art der Massebestimmung in den Versandpapieren anzugeben. (2) Die Partner sollen bei Werknahverkehr konkrete Vereinbarungen über das Verfahren treffen, wenn mit Förderbandwaage gewogen oder wenn rapportiert werden soll. Das Wiegen auf Förderbandwaage des Abnehmers geht dem Rapport des Herstellers vor, wenn nicht die Vertragspartner ein kombiniertes System vereinbaren. (3) Der Abnehmer kann den Rapport des Herstellers nach Abs. 1 Satz 2 durch Wiegen widerlegen, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 2 abgeschlossen ist. (4) Bei Reichsbahnversand wird die angeschriebene Masse des Leerwagens (Leergewicht) von der ermittelten Gesamtmenge abgezogen. Die Liefermasse ist zu berichtigen, wenn unverzüglich nach Entladung durch Wiegen eine andere als die angeschriebene Masse des Leerwagens festgestellt wird. (5) Bei Schiffsversand wird die Liefermasse auf Grund des Eichscheines bestimmt und durch die Schiffspapiere ausgewiesen. Wird eine Schiffsladung auf mehrere Abnehmer aufgeteilt, so gilt die bei der Aufteilung ermittelte Liefermasse. (6) Bei Importlieferungen gilt die vom ausländischen Hersteller durch Wiegen bestimmte Masse als geliefert. Ist die Masse lediglich geschätzt, so hat das Staatliche Kohlekontor bei der Deutschen Reichsbahn Wiegen zu beantragen. Der Abnehmer ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens 8 Kalendertage nach dem Zugang der Frachtbriefe die durch Wiegen bei der Deutschen Reichsbahn bestimmte Masse dem Staat-' liehen Kohlekontor anzuzeigen; ist der VEB Kohlehandel Lieferer, so ist ihm eine Durchschrift der Anzeige zu übermitteln. Wird nicht auf der Gleiswaage verwogen, so kann die Massebestimmung auf einer Straßenfahrzeugwaage stattfinden. Die geschätzte Masse gilt als geliefert, wenn die Deutsche Reichsbahn dem Wiegeantrag nicht entsprochen und die Masseermittlung nicht auf einer Straßenfahrzeugwaage stattgefunden hat. (7) Für Massedifferenzen gelten im übrigen die Bestimmungen des § 12 entsprechend. § 10 Qualität - (1) Die gelieferte Qualität ist durch den Hersteller nach den staatlichen Standards und, soweit solche nicht bestehen, nach den geltenden Prüfvorschriften zu bestimmen. Fehlen dem Hersteller die Einrichtungen zur Qualitätsbestimmung, so kann vereinbart werden, daß der Abnehmer die Qualitätsbestimmung durchführt; in der Vereinbarung ist gleichzeitig zu regeln, zu welchen Terminen dem Hersteller die Analysen zu übergeben sind und welche Kostenanteile für die Qualitätsbestimmung Hersteller und Abnehmer tragen. Bei Importlieferungen gilt die Qualitätsbestimmung des ausländischen Herstellers entsprechend § 25 der Vierten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz. (2) Bei Steinkohle und Steinkohlenerzeugnissen ist der Hersteller verpflichtet, die Ergebnisse der Quali-tätsbestimmung innerhalb von 3 Tagen nach dem Versand dem Abnehmer zu übermitteln, sofern die Ergebnisse nicht im Frachtbrief angegeben werden. Für Importlieferungen ist der Termin für die Übermittlung der Analysen zu vereinbaren. (3) Die Benennung des Herstellers und die Angabe des TGL-Kurzzeichens auf dem Frachtbrief und auf der Rechnung gilt für Braunkohle und Braunkohlenerzeugnisse als Werkattest. Eine andere Regelung kann vereinbart werden, wenn der Abnehmer nachweist, daß sie technisch und ökonomisch notwendig ist. §11 Garantie (1) Der Lieferer garantiert, daß die festen Brennstoffe die in den staatlichen Standards bestimmten oder die vereinbarten Eigensdiaften und Kennziffern, die durch Analysen zu belegen sind, zum Zeitpunkt der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Grenzübertritt getätigt wurden. Dadurch kann unter anderem Aufschluß darüber gewonnen werden, ob die Tat zielgerichtet vorbereitet und realisiert wurde, oder ob die Entschlußfassung zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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