Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 61

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 61 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 61); Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 4. Februar 1966 61 §8 Toleranzen (1) Für Lieferungen von Braunkohle und Braunkohlenerzeugnissen gelten folgende Mengentolq,ranzen: 1. für den 1. und 2. Monat des Lieferquartals gelten die folgenden Sätze, bezogen auf den vereinbarten Lieferumfang des Monats bis 200 i ± 10% bis 1 000 t + 6% bis 4 000 t + 4 % bis 10 000 t + 3%; 2. für den Lieferumfang des Quartals gilt eine Toleranz von + 2 %' 3. für Direktabnehmer und Abnehmer von mehr als 10 000 t im Monat ist die Toleranz zu vereinbaren. (2) Für die Lieferung von Steinkohle und Steinkohlenerzeugnissen gilt eine Toleranz von + 3 % auf den Lieferumfang des Quartals, für den 1. und 2. Monat des Lieferquartals von + 10 % auf den vereinbarten Lieferumfang des Monats. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Toleranzen gelten auch bei Jahreslieferverträgen. Auf den Lieferumfang des Jahres gilt keine gesonderte Toleranz. (4) Eine Liefereinheit gilt als vollständig geliefert, wenn im Werkbezug die Differenz zwischen der Massebestimmung des Herstellers (Versandgewicht) und dem Wiegen beim Abnehmer 2 % (bei Braunkohlenschwelkoks 8 %) nicht übersteigt. §9 Massebcstimmiing (1) Die Liefermasse hat der Hersteller, bei Lagerbezug der Kohlehandelsbetrieb durch Wiegen zu bestimmen. Ist dem Hersteller das Wiegen nicht möglich, so kann er die Liefermasse gegenüber dem Abnehmer rapportieren. Der Hersteller ist verpflichtet, die Art der Massebestimmung in den Versandpapieren anzugeben. (2) Die Partner sollen bei Werknahverkehr konkrete Vereinbarungen über das Verfahren treffen, wenn mit Förderbandwaage gewogen oder wenn rapportiert werden soll. Das Wiegen auf Förderbandwaage des Abnehmers geht dem Rapport des Herstellers vor, wenn nicht die Vertragspartner ein kombiniertes System vereinbaren. (3) Der Abnehmer kann den Rapport des Herstellers nach Abs. 1 Satz 2 durch Wiegen widerlegen, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 2 abgeschlossen ist. (4) Bei Reichsbahnversand wird die angeschriebene Masse des Leerwagens (Leergewicht) von der ermittelten Gesamtmenge abgezogen. Die Liefermasse ist zu berichtigen, wenn unverzüglich nach Entladung durch Wiegen eine andere als die angeschriebene Masse des Leerwagens festgestellt wird. (5) Bei Schiffsversand wird die Liefermasse auf Grund des Eichscheines bestimmt und durch die Schiffspapiere ausgewiesen. Wird eine Schiffsladung auf mehrere Abnehmer aufgeteilt, so gilt die bei der Aufteilung ermittelte Liefermasse. (6) Bei Importlieferungen gilt die vom ausländischen Hersteller durch Wiegen bestimmte Masse als geliefert. Ist die Masse lediglich geschätzt, so hat das Staatliche Kohlekontor bei der Deutschen Reichsbahn Wiegen zu beantragen. Der Abnehmer ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens 8 Kalendertage nach dem Zugang der Frachtbriefe die durch Wiegen bei der Deutschen Reichsbahn bestimmte Masse dem Staat-' liehen Kohlekontor anzuzeigen; ist der VEB Kohlehandel Lieferer, so ist ihm eine Durchschrift der Anzeige zu übermitteln. Wird nicht auf der Gleiswaage verwogen, so kann die Massebestimmung auf einer Straßenfahrzeugwaage stattfinden. Die geschätzte Masse gilt als geliefert, wenn die Deutsche Reichsbahn dem Wiegeantrag nicht entsprochen und die Masseermittlung nicht auf einer Straßenfahrzeugwaage stattgefunden hat. (7) Für Massedifferenzen gelten im übrigen die Bestimmungen des § 12 entsprechend. § 10 Qualität - (1) Die gelieferte Qualität ist durch den Hersteller nach den staatlichen Standards und, soweit solche nicht bestehen, nach den geltenden Prüfvorschriften zu bestimmen. Fehlen dem Hersteller die Einrichtungen zur Qualitätsbestimmung, so kann vereinbart werden, daß der Abnehmer die Qualitätsbestimmung durchführt; in der Vereinbarung ist gleichzeitig zu regeln, zu welchen Terminen dem Hersteller die Analysen zu übergeben sind und welche Kostenanteile für die Qualitätsbestimmung Hersteller und Abnehmer tragen. Bei Importlieferungen gilt die Qualitätsbestimmung des ausländischen Herstellers entsprechend § 25 der Vierten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz. (2) Bei Steinkohle und Steinkohlenerzeugnissen ist der Hersteller verpflichtet, die Ergebnisse der Quali-tätsbestimmung innerhalb von 3 Tagen nach dem Versand dem Abnehmer zu übermitteln, sofern die Ergebnisse nicht im Frachtbrief angegeben werden. Für Importlieferungen ist der Termin für die Übermittlung der Analysen zu vereinbaren. (3) Die Benennung des Herstellers und die Angabe des TGL-Kurzzeichens auf dem Frachtbrief und auf der Rechnung gilt für Braunkohle und Braunkohlenerzeugnisse als Werkattest. Eine andere Regelung kann vereinbart werden, wenn der Abnehmer nachweist, daß sie technisch und ökonomisch notwendig ist. §11 Garantie (1) Der Lieferer garantiert, daß die festen Brennstoffe die in den staatlichen Standards bestimmten oder die vereinbarten Eigensdiaften und Kennziffern, die durch Analysen zu belegen sind, zum Zeitpunkt der;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 61 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 61) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 61 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 61)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Rechtspflegeorganen Entwicklung der Bearbeitung von Unter- suchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten. wird zum Nachteil der Interessen der für eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder einen Geheimdienst oder für ausländische Organisationen sowie deren Helfer geheimzuhaltende Nachrichten und Gegenstände zur Verwendung für weitergehende, vielfältige subversive Machenschaften, aber auch für anderweitige, beispielsweise ökonomische Interessen der Konzerne sammeln, verraten oder ausliefern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X