Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 597

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 597 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 597); Gesetzblatt Teil II Nr. 94 Ausgabetag: 2. September 1966 597 §4 Das der Preisanordnung Nr. 3030/1 vorgeheftete Deckblatt, das sie als- Arbeitsmaterial zum Zwecke der Planung kennzeichnet, ist für den Geltungsbereich dieser Preisanordnung gegenstandslos und wird insoweit für ungültig erklärt. Die Preisanordnung Nr. 3030/1 ist für die Transportleistungen gemäß § 1 verbindlich anzuwenden. §5 Diese Preisanordnung tritt am 1. September 1966 in Kraft. Berlin, den 15. August 1966 Die Regierungskommission für Preise beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Vorsitzende I. V.: Kirsten Stellvertreter des Ministers der Finanzen Anordnung Nr. 24* über die Festsetzung bergbaulicher Schutzgebiete. Änderungsanordnung Vom 10. August 1966 Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 1951 zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung (GBl. S. 199) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: §1 (1) Die in der Anordnung Nr. 5 vom 10. Dezember 1956 über die Festsetzung bergbaulicher Schutzgebiete (GBl. I 1957 S. 62) im Kreis Fürstenberg, Bezirk Frankfurt (Oder), auf den topographischen Karten im Maßstab 1 :25 000 Müllrose, Blatt 3752 und Brieskow, Blatt 3753 ausgewiesenen, abgegrenzten und zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärten Flächen werden im Bereich des Tagebaues Finkenheerd und zwischen den Ortslagen Lossow und Brieskow als Bergbauschutzgebiet geändert (Freigabe). (2) Die in den Anordnungen Nr. 4 vom 3. September 1956 (GBl. I S. 796) und Nr. 5 vom 10. Dezember 1956 über die Festsetzung bergbaulicher Schutzgebiete in den Kreisen Forst, Spremberg und Weißwasser, Bezirk Cottbus, auf den topographischen Karten im Maßstab 1:25 000 Döbern, Blatt 4353; Weißwasser, Blatt 4453 und Muskau, Blatt 4454 ausgewiesenen, abgegrenzten und zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärten Flächen werden westlich der Ortslagen Döbern, Kreis Forst, und Tschernitz, Kreis Spremberg, im Bereich des Braunkohlenfeldes Grube Konrad sowie nördlich der Stadt Weißwasser, Kreis Weißwasser, im Bereich des Braunkohlenfeldes Grube Frieden als Bergbauschutzgebiet geändert (Freigabe). , (3) Die in der Anordnung Nr. 7 vom 22. Mai 1958 über die Festsetzung bergbaulicher Schutzgebiete (GBl. I S. 487) im Kreis Weißwasser, Bezirk Cottbus, auf den topographischen Karten im Maßstab 1 :25 000 Weißwasser, Blatt 4453 und Noditen, Blatt 4553 aus- gewiesenen, abgegrenzten und zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärten Flächen werden westlich und südlich der Stadt Weißwasser (Kohlenfeld Weißwasser Süd) als Bergbauschutzgebiet geändert (Freigabe). (4) Die in der Anordnung Nr. 5 vom 10. Dezember 1956 über die Festsetzung bergbaulicher Schutzgebiete im Kreis Hoyerswerda, Bezirk Cottbus, auf den topographischen, Karten im Maßstab 1 : 25 000 Hoyerswerda, Blatt 4551; Weißkollm, Blatt 4552; Wittichenau, Blatt 4651 und Lohsa, Blatt 4652 ausgewiesenen, abgegrenzten und zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärten Flächen werden im Bereich der ehemaligen Kohlenbahntrasse vom Südwestrand des Kohlenfeldes Scheibe bis. zur Einmündung in die Reichsbahnstrecke Hohen-bocka Horka, zwischen den Ortslagen Lohsa und Knappenrode (ehemalige Tagebaue Glückauf I und Glückauf II) sowie im Bereich der Ortslagen Litzschen und Driewitz als Bergbauschutzgebiet geändert (Freigabe). (5) Die in der Anordnung Nr. 4 vom 3. September 1956 über die Festsetzung bergbaulicher Schutzgebiete im Kreis Senftenberg, Bezirk Cottbus, auf den topographischen Karten im Maßstab 1 :25 000 Klettwitz, Blatt 4449 und Ruhland, Blatt 4549 ausgewiesenen, abgegrenzten und zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärten Flächen werden nordwestlich der Ortslage Brieske sowie südwestlich der Ortslage Jüttendorf als Bergbauschutzgebiet geändert (Freigabe). (6) Die in der Anordnung Nr. 4 vom 3. September 1956 über die Festsetzung bergbaulicher Schutzgebiete im Kreis Senftenberg, Bezirk Cottbus, auf der topographischen Karte im Maßstab 1 :25 000 Senftenberg, Blatt 4450 ausgewiesenen, abgegrenzten und zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärten Flächen werden im Bereich der Reichsbahnlinie Senftenberg Cottbus zwischen dem Bahnhof Sedlitz und der Stadt Senftenberg als Bergbauschutzgebiet geändert (Freigabe). §2 Verbindliche Grundlage für die Kennzeichnung der Änderungen der bergbaulichen Schutzgebiete gemäß § 1 sind die von der Obersten Bergbehörde ausgefertigten Karten oder deren Auszüge im Maßstab 1 :25 000 Müllrose, Blatt 3752; Brieskow, Blatt 3753; Döbem, Blatt 4353; Klettwitz, Blatt 4449; Senftenberg, Blatt 4450; Weißwasser, Blatt 4453; Muskau, Blatt 4454; Ruhland, Blatt 4549; Hoyerswerda, Blatt 4551; Weißkollm, Blatt 4552; Nochten, Blatt 4553; Wittidienau, Blatt 4651 und Lohsa, Blatt 4652. §3 Über die Durchführung von Bauvorhaben auch der Bauvorhaben der zentralen Planträger entscheidet für die bergbaulichen Schutzgebiete gemäß § 1 die Bergbehörde Senftenberg. Im übrigen gilt die Dritte Durchführungsbestimmung vom 5. September 1962 zum Gesetz zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung (GBl. II S. 615). §4 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Leipzig, den 10. August 1966 Der Leiter der Obersten Bergbehörde der Deutschen Demokratischen Republik Dorf eit Der Minister für Verkehrswesen I. V.: Scholz Staatssekretär * Anordnung Nr. 23 vom 14. Mai 1966 (GBl. II Nr. 6 S. 388);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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