Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 588

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 588 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 588); 588 Gesetzblatt Teil II Nr. 92 Ausgabetag: 23. August 1966 (7) Die Eisenbahn übermittelt die Transportplanbescheide den Absendern bis sp "testens 2 Tage vor Beginn des Monats.“ §2 Der §7 Abs. 2 der Sechsten Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „(2) Erhält der Absender bei einer Abweichung gemäß § 16 Abs. 1 der Transportverordnung trotz Bestellung den Transportraum im laufenden Monat nicht, so kann die Übertragung von Ansprüchen auf Transportraum von einem Monat auf den folgenden Monat gefordert werden. Dabei besteht die Möglichkeit entweder a) den nicht bereitgestellten Transportraum in die ordentliche Anmeldung des Transportbedarfs für den übernächsten Monat gemäß § 2 einzubeziehen oder b) am ersten Werktag des folgenden Monats eine Übertragung von Ansprüchen auf Transportraum formlos schriftlich beim Versandbahnhof geltend zu machen.“ §3 Der § 17 Abs. 2 ier Sechsten Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „(2) Im Absendervertrag regeln Absender und Eisenbahn die sich aus der Inanspruchnahme von Transportraum in Übereinstimmung mit den staatlichen Aufgaben, der Produktion oder den Lieferver-pflichtungen ergebenden wechselseitigen Beziehungen für das Planjahr. Der in den Transportplanbescheiden festgelegte Transportraum ist Vertragsinhalt.“ §4 Im § 19 Abs. 1 Ziff. 1 der Sechsten Durchführungsbestimmung erhält der Buchst, a folgende Fassung: ,,a) zur fristgerechten und vollständigen Anmeldung des Transportbedarfs für den folgenden Monat unter Berücksichtigung der gewichtsmäßigen oder räumlichen Auslastung der Güterwagen.“ §5 Die Anlagen 2 und 3 zur Sechsten Durchführungsbestimmung werden durch die Anlagen 1 und 2 zu dieser Durchführungsbestimmung ersetzt. II. Änderungen der Zehnten Durchführungsbestimmung §6 Der § 1 der Zehnten Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „§1 (1) Die Absender sind verpflichtet, ihren Transportbedarf für den Monat mit Ausnahme-der Export-und Importtransporte bei der Schiffahrtsstelle der Binnenreederei anzumelden, bei der die Verladung vorgesehen ist. Grundlage der Anmeldung sind die Produktions-, Liefet’- und Handelspläne. Dies gilt auch für den durchgehenden kombinierten Transport. (2) Die monatlichen Mengen müssen hinsichtlich ihrer Höhe der planmäßigen Erfüllung der Planauf- lage des Absenders entsprechen und in angemessenem Verhältnis zueinander stehen, soweit nicht besondere Umstände des Außenhandels eine andere Aufteilung des Transportbedarfs erfordern. (3) Bei der Anmeldung sind anzugeben: a) vorgesehener Schiffsraum (offen oder gedeckt), b) Gutart, c) Menge, d) Transportrichtung (Versand- und Empfangsorte, in deren Bereich die Güter ver- oder entladen bzw umgeschlagen werden). (4) Die Anmeldung für den Monat ist bis zum 10. des vorangehenden Monats auf Vordruck* bei der Versandschiffahrtsstelle vorzunehmen. (5) Die Anmeldung der schiffsgünstigen Import-und Exporttransporte ist durch die Verteiler- bzw. Dispositionsorgane bei der Direktion der Binnenreederei in Berlin vorzunehmen. Dies gilt auch für schiffsgünstige Import- und Exporttransporte, die mit Seeschiffen oder mit der Eisenbahn in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gelangen bzw. es verlassen. (6) Folgt einem Transport mit der Binnenschiffahrt ein Transport mit der Eisenbahn (Eisenbahnnachlauf im kombinierten Tranport) oder folgt einem Transport mit der Eisenbahn ein Transport mit der Binnenschiffahrt (Eisenbahnvorlauf im kombinierten Transport), so ist die Anmeldung auf besonderem Vordruck* bei dem Verkehrsträger vorzunehmen, der den Vorlauf durchführt. (7) Die Zugehörigkeit des Ladegutes zu den Gutarten richtet sich nach der Nomenklatur der Gutarten.“* §7 Der § 2 Abs. 2 der Zehnten Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „(2) Die Binnenreederei übermittelt die Transportplanbescheide den Absendern bis spätestens 2 Tage vor Beginn des Monats.“ §8 In der Anlage 8 zur Zehnten Durchführungsbestimmung erhält der § 1 Ziff. 2 folgende Fassung: „2. der Binnenreederei die Versand- und Empfangsorte monatlich bis zum 10. des vorhergehenden Monats bekanntzugeben, sofern sie beim Vertragsabschluß nicht bekannt sind.“ III. Schlußbestimmung §9 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. September 1966 in Kraft. Berlin, den 12. August 1966 Der Minister für Verkehrswesen I. V.: Scholz Staatssekretär Veröffentlicht Im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Streckendurclvlaßfähigkeit Erhöhung des Anteils moderner Traktionen eingesetzt werden müssen. Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Transport- und Um- schlagprozesse sind umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die neugeworbenen eingehalten? Die in diesem Prozeß gewonnenen Erkenntnisse sind durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der vorbeugenden Tätigkeit sind weiterhin gültig. Es kommt darauf an, die gesamte Vorbeugung noch stärker darauf auszurichten, Feindtätigkeit: bereits im Ansatzpunkt, in der Entstehungsphase zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die auf diesen Gebieten zum Einsatz vorgesehenen Kader ständig über das erforderliche Maß an Kenntnissen verfügen. Die Belastung der Mitarbeiter der vorgangsführenden Referate hat zugenommen.

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