Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 536

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 536 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 536); 536 Gesetzblatt Teil II Nr. 82 Ausgabetag: 3. August 1966 organisiert im Interesse der komplexen und koordinierten Lösung von Grundfragen der Preisarbeit sowie zur Wahrung der gesamtvolkswirtschaftlichen Belange bei der Durchführung seiner Aufgaben eine enge Zusammenarbeit mit der Staatlichen Plankommission, dem Ministerium der Finanzen, der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, den Industrieministerien. dem Ministerium für Bauwesen, dem Landwirtschaftsrat der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Handel und Versorgung, dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel sowie den anderen zentralen und örtlichen Staatsorganen. Die Verantwortlichkeit der Staats- und Wirtschaftsorgane für eine systematische und planmäßige Arbeit mit den Preisen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die Tätigkeit des Amtes für Preise nicht eingeschränkt: unterstützt zur Verwirklichung des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 2. Juli 1965 über Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe unter den Bedingungen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft (GBl. I S. 159) die Räte der Bezirke bei der Preisbildung und Preiskontrolle. Das Amt für Preise führt in Übereinstimmung mit den Vorsitzenden der Räte der Bezirke Beratungen mit den für diese Aufgaben 2. verantwortlichen Leitern durch; gibt eine vom Ministerrat bestätigte Nomenklatur heraus, mit der die Zuständigkeit für die Vorlage und Bestätigung von planmäßigen Preisänderungen für ganze Warenbereiche und Erzeugnisgruppen, für planmäßige und operative Preisänderungen von Einzelerzeugnissen sowie für die Festsetzung von Preisen neuer Erzeugnisse geregelt wird. In dieser Nomenklatur wird festgelegt, für welche volkswirtschaftlich wichtigen Erzeugnisgruppen und Haupterzeugnisse die Preise vom Ministerrat bestätigt werden und für welche Erzeugnisse das Amt für Preise, die Ministerien, die Räte der Bezirke und die WB die Preise bestätigen; entscheidet nach Abstimmung mit den anderen zentralen Staatsorganen, welche Preisformen für die einzelnen Warenbereiche oder Erzeugnisgruppen anzuwenden sind; legt verbindlich Grundsätze und Methoden fest, die bei der Planung, Bildung, Analyse und Kontrolle der Preise von den verantwortlichen Staats- und Wirtschaftsorganen zu berücksich- 3 tigen sind; bestätigt Preisvorlagen entsprechend der vom Ministerrat festgelegten Nomenklatur; gewährleistet zusammen mit dem Ministerien und anderen staatlichen Organen die Durchsetzung der Grundsätze der Preispolitik. Das Amt für Preise ist berechtigt, in den Ministerien, anderen zentralen und örtlichen Staatsorganen, WB, Betrieben und Institutionen Kon- trollen auf dem Gebiet der Preise durchzuführen. Es hat das Recht, bei ihnen Einspruch einzulegen, wenn festgestellt wird, daß sie von den Grundsätzen der Preispolitik abweidien, und ist verpflichtet, den Ministerrat zu informieren, wenn sein Einspruch nicht anerkannt wird; ist berechtigt, von den Staats- und Wirtschaftsorganen sowie Betrieben jdie Korrektur von Preisvorschriften und Preisen, die den gesamtstaatlichen Interessen entgegenwirken, zu verlangen. Es kann Auflagen zur Verbesserung der Preisarbeit, unter Bekanntgabe an das zuständige Ministerium, erteilen. Der vorherigen Zustimmung des Amtes für Preise bedürfen gesetzliche Bestimmungen über die Einbeziehung von Aufwendungen in die Selbstkosten; die Höhe der Produktionsfondsabgabe; die Produktions-, Verbrauchs- und Dienstleistungsabgaben, soweit sie Auswirkungen auf die Preise haben. Das Amt für Preise verwirklicht seine Aufgaben nach den im Statut festgelegten Grundsätzen. Staatliche Plankommission Die Staatliche Plankommission wertet die Analysen über die ökonomische Wirkung der Preise und die Vorschläge des Amtes für Preise über die Entwicklung des Preisniveaus für große Warenbereiche aus und bezieht sie in ihre eigenen Berechnungen vom Standpunkt des optimalen Nutzeffektes der Volkswirtschaft in die zentrale Planung ein. Die Staatliche Plankommission geht in Verbindung mit der Weiterentwicklung des Planungs-systems schrittweise dazu über, in Abstimmung mit dem Ministerium der B'inanzen, mit den staatlichen Vorgaben bzw. Aufgaben zugleich die planmäßig vorgesehenen Veränderungen des Preisniveaus ganzer Warenbereiche vorzugeben. Sie stützt sich dabei auf die Vorschläge und Berechnungen des Amtes für Preise über die wechselseitige Verflechtung zwischen den Erzeugnisgruppen. Die Staatliche Plankommission erarbeitet im Rahmen der Planung des Lebensstandards perspektivische Pläne über die Entwicklung der Einzelhandelsverkaufspreise. Die Industrieministerien Die Industrieministerien sind für die Preisarbeit ihres Bereiches voll verantwortlich. Sie erlassen hierzu spezielle Preisvorschriften. Die Ministerien arbeiten Vorschläge für die Preispolitik ihres Zu-ständigkeitsbereiches aus und legen sie entsprechend der vom Ministerrat festgelegten Verantwortlichkeit dem Ministerrat oder in dessen Auftrag dem Amt für Preise vor. Die Arbeit der Ministerien ist dabei im wesentlichen auf folgende Aufgaben zu richten:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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