Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 492

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 492 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 492); 492 Gesetzblatt Teil II Nr. 78 Ausgabetag: 26. Juli 1966 16. Die Arbeit eines Genossenschaftsmitgliedes in der ZEW ist als unbefristete Delegierung zu betrachten. Durch diese Tätigkeit erfüllen die Genossenschaftsmitglieder die Arbeitspflicht gegenüber ihrer LPG. Die Delegierung kann auch befristet, insbesondere während der Wintermonate, erfolgen. 17. Die Delegierung erfolgt durch den Vorstand der betreffenden LPG, auf Antrag des Vorstandes der ZEW oder auf Beschluß der Bevollmächtigtenversammlung über die Bereitstellung ständiger oder zeitweiliger Arbeitskräfte durch die Mitglieder im Einvernehmen mit den zu Delegierenden. Die Vorstände der beteiligten LPG haben das Recht, ein Genossenschaftsmitglied von der Tätigkeit in der ZEW abzuberufen. Die Delegierung und Abberufung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der ZEW. lti. Für die Dauer der Delegierung unterstehen die Genossenschaftsmitglieder während der Arbeitszeit ausschließlich dem Produktionsleiter. 19. Die mit der Arbeit der Genossenschaftsmitglieder in der ZEW zusammenhängenden Rechte und Pflichten werden nach den Grundsätzen des LPG-Rechts, durch das Statut, den Kooperationsvertrag und die Arbeitsordnung der ZEW geregelt. 20. (1) Die übrigen aus der Mitgliedschaft in einer LPG, durch das Statut, den Kooperationsvertrag, die Betriebsordnung und die Beschlüsse der Genossenschaft festgelegten Rechte und Pflichten bleiben bestehen, soweit nicht im Statut der ZEW andere Regelungen getroffen werden. Dazu gehören insbesondere: a) das Recht und die Pflicht, an der Leitung ihrer LPG, insbesondere an Mitgliederversammlungen, teilzunehmen, Vorschläge und Anträge einzubringen, Kritik zu üben, die leitenden und kontrollierenden Organe der Genossenschaft zu wählen, zu unterstützen und falls erforderlich, in den Kommissionen mitzuarbeiten, b) das Recht, bei Erfüllung der Arbeitspflicht in der ZEW, eine persönliche Hauswirtschaft im Rahmen der Bestimmungen des Statuts der LPG zu führen und damit Anspruch auf die im Durchschnitt je Mitglied und Jahr auf Arbeitseinheiten ausgegebenen Naturalien gegen entsprechende Bezahlung zu haben, c) das Recht, Bodenanteile entsprechend dem Statut ihrer LPG zu erhalten, d) das Recht, die kulturellen, Bildungs- und sozialen Einrichtungen wie alle anderen LPG-Mit-glieder in Anspruch zu nehmen, e) das Recht, wie alle anderen LPG-Mitglieder Unterstützung aus dem Hilfsfonds der LPG zu erhalten (mit Ausnahme der Ausgleichsbeträge für Krankheit, die von der ZEW zu tragen sind), Leistungen aus dem Sozialfonds der ZEW sind bei Gewährung von Unterstützungen aus dem Hilfsfonds der LPG zu berücksichtigen, f) die Pflicht, neben der Erfüllung der Arbeitsaufgaben in der ZEW sich in ihrer LPG für die Erfüllung und Übererfüllung der Pläne einzusetzen und insbesondere während der Arbeitsspitzen zu helfen. (2) Die Arbeit aller in der ZEW Beschäftigten wird nach dem Leistungsprinzip entsprechend den Rahmentarifbestimmungen der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe, unter weitgehender Anwendung fortschrittlicher Lohnformen und Arbeitsnormen oder entsprechend den von der Bevollmächtigtenversammlung festgelegten Vergütungssätzen nach Arbeitseinheiten durch die ZEW vergütet. 21. Für Beschäftigte in der ZEW, die keiner Genossenschaft als Mitglied angehören, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die von der Bevollmächtigtenversammlung beschlossene Arbeitsordnung. VI. Die Planung, Finanzierung und Abrechnung in der ZEW 22. (1) Die ZEW arbeitet nach den Prinzipien der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Die Einkünfte aus der Waldwirtschaft sind vorrangig für die erweiterte Reproduktion der Waldwirtschaft zu verwenden. Die Hauptproduktion wird mit dem örtlich zuständigen Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb vertraglich gebunden. (2) Die ZEW stellt einen Perspektivplan und auf dessen Grundlage jährlich einen Betriebsplan auf. Dieser wird von der Bevollmächtigten Versammlung beraten und beschlossen, mit dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb abgestimmt und vom Kreislandwirtschaftsrat bestätigt. (3) Ist die Einbringung des Waldes nicht vorgesehen, erfolgt die Planung der ZEW in Übereinstimmung mit den Planteilen Waldwirtschaft der Betriebspläne der beteiligten Genossenschaften. Für die Planung und Abrechnung der Leistungen der Produktionsabteilung finden die für die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen analog Anwendung. Gemeinkostenzuschläge werden in Höhe der effektiv anfallenden Gemeinkosten berechnet. 23. Die ZEW bildet folgende Fonds: a) einen Grundmittel- und Investitionsfonds, b) einen Umlaufmittelfonds, c) einen Prämienfonds, d) einen Kultur- und Sozialfonds, e) einen Gewinnverteilungsfonds, f) einen Rücklagefonds. 24. Die Grundmittel werden aus dem Grundmittelfonds finanziert. Dieser wird gebildet aus: a) geleisteten Inventarbeiträgen der Mitglieder, b) Zuführungen aus den Einkünften der ZEW auf Beschluß der Bevollmächtigtenversammlung. Sofern die ZEW nicht in der Lage ist, Grundmittelerweiterungen aus eigenen Fonds zu finanzieren, kann sie Kredite bei der Landwirtschaftsbank der Deutschen Demokratischen Republik aufnehmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit von entscheidender Bedeutung sind. Für die konsequente Durchsetzung der auf dem zentralen Führungsseminar insgesamt gestellten Aufgaben zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit umzusetzen haben. Durch ihre aktive Einbeziehung müssen sie den Inhalt voll verstehen und sich damit identifizieren. Wenn auch die Durchsetzung und vor allem die Qualität der Ausgangsmaterialien zur Gewinnung von nicht den Erfordernissen der politisch-operativen Arbeit. Völlig unzureichend ist die Nutzung der sich aus der und der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.

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