Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 48

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 48 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 48); 48 Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 29. Januar 1966 c) Lageplan im Maßslab 1 : 25 000, d) Angaben über die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den für den Flugplatz vorgesehenen Geländeflächen; bei notwendig werdenden Veränderungen der Eigentumsverhältnisse sind Erklärungen der jetzigen Rechtsträger oder Eigentümer beizufügen, e) Genehmigung zur Nutzungsartenänderung nach der Bodennutzungsverordnung vom 17. Dezember 1964 (GBl. II 1965 S. 233) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. (2) Die Hauptverwaltung entscheidet nach umfassender Prüfung und Abstimmung mit dem zuständigen Volkspolizei-Kreisamt über den Antrag. Mit der Genehmigung zur Anlage sind dem Inhaber der Genehmigung die Bedingungen für die Beschaffenheit von Flugplätzen als Auflage mitzuteilen; während der Bauarbeiten eintretende Änderungen dieser Bedingungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. (3) Die Genehmigung zur Anlage berührt nicht die nach anderen Bestimmungen erforderlichen Zustimmungen oder Genehmigungen. (4) Nach Erteilung der Genehmigung zur Anlage eines Flugplatzes sind die Rechtsverhältnisse und Eigentumsverhältnisse zu regeln sowie die Projek-tierungs- und Baumaßnahmen durchzuführen und die erteilten Auflagen zu erfüllen. (5) Die Genehmigung zur Anlage hat 3 Jahre Gültigkeit. Ist in dieser Zeit eine Genehmigung zum Betrieb noch nicht erteilt worden, so kann eine Verlängerung der Gültigkeit beantragt werden. (6) Veränderungen gegenüber den vorgelegten Unterlagen oder erteilten Auflagen sind gesondert zu beantragen. § 3 Genehmigung zum Betrieb (1) Für die Genehmigung zum Betrieb sind nach Fertigstellung des Flugplatzes folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen; a) Name und Sitz des Halters des Flugplatzes, b) Eigentumsverhältnisse unter Vorlage von Grundbuchauszug, Rechtsträgernachweis, Pachtvertrag oder ähnlichen Unterlagen, c) vorgesehene Verwendung im Flugbetrieb, d) Nachweis über die Belastbarkeit der Flugbetriebsflächen des Flugplatzes, e) Beschreibung der Flugplatzbefeuerung, der Flugsicherungsanlagen, der Energieversorgung, der Be-und Entwässerungsanlagen sowie sonstiger wichtiger Einrichtungen mit Skizzen und Schemata, f) Entwurf der Flugplatzordnung in vierfacher Ausfertigung, g) Lageplan 1 :10 000 vierfach (Flugplatzlageplan), h) Kartenausschnitt 1 :100 000 vierfach (Bereich der Flugplatzzone). (2) Die Genehmigung zum Betrieb wird auf Grund dieser Unterlagen und einer Abnahmeprüfung erteilt. Für die Abnahmeprüfung ist von der Hauptverwaltung eine Abnahmekommission einzusetzen. (3) Die Abnahmeprüfung ist nach Maßgabe der Bedingungen für die Beschaffenheit von Flugplätzen und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeits- und Brandschutz durchzuführen. (4) Ergibt die Abnahmeprüfung keine Beanstandungen hinsichtlich der Betriebssicherheit und der für die Abfertigung erforderlichen Einrichtungen, so wird der Betrieb des Flugplatzes für die Dauer von 5 Jahren genehmigt und hierüber eine Urkunde erteilt. (5) Mit der Genehmigung zum Betrieb ist ein Bereich festzulegen, dessen Luftraum für den Flugbetrieb des Flugplatzes bestimmt ist (Flugplatzzone). (6) Alle weiteren Baumaßnahmen auf genehmigten Flugplätzen bedürfen der Zustimmung der Hauptverwaltung. Soweit die Baumaßnahmen die Genehmigung zum Betrieb berühren, bedarf diese einer Erweiterung. (7) Für bauliche Veränderungen im Umkreis bis zu 15 km um einen Flugplatz gelten die Bestimmungen der Deutschen Bauordnung. (8) Bei Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Flugplätzen des öffentlichen Verkehrs werden die Benutzbarkeit und die verkehrstechnischen Einrichtungen im Luftfahrthandbuch (AIP) der Deutschen Demokratischen Republik bekanntgemacht. (9) Die Verlängerung der Genehmigung hat der Flugplatzhalter rechtzeitig zu beantragen. Dabei hat er zu erklären, daß die gemäß Abs. 1 vorgelegten Angaben und Unterlagen noch zutreffen. § 4 Flugplatzordnung (1) Für jeden Flugplatz ist eine Flugplalzordnung nach einem von der Hauptverwaltung herausgegebenen Muster aufzustellen. Hierin sind insbesondere örtlich bedingte Besonderheiten über die Benutzbarkeit des Flugplatzes und der festgelegten Flugplatzzone sowie die Bestimmungen über das Betreten des Flugplatzes und der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen aufzunehmen. (2) Die Flugplatzordnung bedarf der Bestätigung durch die Hauptverwaltung; dies gilt auch für alle Änderungen. (3) Allen Teilnehmern am Flugbetrieb, Besuchern, Fluggästen und Mitarbeitern der Luftfahrteinrichtungen sind die für ihr Verhalten während des Aufenthaltes auf den Flugplätzen geltenden Bestimmungen der Flugplatzordnung bekanntzugeben. Dies kann durch Aushändigen der Bestimmungen, öffentlichen Aushang, Belehrung oder in sonstiger geeigneter Weise erfolgen. § 5 Entgelte Der Flugplatzhalter ist berechtigt, für den Start und die Landung von Luftfahrzeugen sowie für Dienstleistungen Entgelte nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen zu erheben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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