Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 464

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 464 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 464); 464 Gesetzblatt Teil II Nr. 72 Ausgabetag: 7. Juli 1966 anderen wissenschaftlichen Einrichtungen betriebenen Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik. Das Zentralinstitut ist das wissenschaftliche Zentrum der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Das Zentralinstitut führt seine Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates nach den Weisungen des Leiters des Amtes für Jugendfragen durch. (3) Das Zentralinstitut ist juristische Person und Haushaltsorganisation. Die Mittel des Zentralinstituts werden im Rahmen des Haushaltsplanes des Büros des Ministerrates bereitgestellt. §2 Aufgaben (1) Die Hauptaufgabe des Zentralinstituts ist, in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit mit Praktikern und in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen, an denen Jugendforschung betrieben wird, die Grundtendenzen, Grundprobleme und Grundprozesse der Entwicklung und sozialistischen Erziehung der jungen Generation sowie die Hauptmethoden der Jugendforschung zu erarbeiten und dadurch die Entwicklung der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik inhaltlich und methodisch zu fördern. Die Lösung dieser Hauptaufgabe schließt eigene Forschungsarbeit und Koordinierung der an anderen Einrichtungen betriebenen Jugendforschung in sich ein. (2) Das Zentralinstitut unterstützt das Amt für Jugendfragen und dessen Wissenschaftlichen Beirat bei der Leitung und Koordinierung der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik und bei der Verwirklichung einer wissenschaftlichen Leitung der staatlichen Jugendpolitik a) durch die Mitwirkung bei der Erarbeitung der wissenschaftlichen Aufgabenstellung der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik; b) durch die Beratung und Unterstützung wichtiger Forschungsvorhaben der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik; fr c) durch die Mitwirkung bei der Qualifizierung der auf dem Gebiet der Jugendforschung tätigen Wissenschaftler durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Erfahrungsaustausche; d) durch die Förderung der Dokumentation, Information und Publikation auf dem Gebiet der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen ' Republik. (3) Das Zentralinstitut löst die genannten Aufgaben vor allem durch folgende Maßnahmen: a) Durchführung eigener Forschungsarbeiten in den wesentlichen Lebensbereichen 12- bis 20jähriger Jugendlicher. Die Untersuchungen sind auf hohem theoretischem und methodologischem Niveau durchzuführen und für die Entwicklung der Jugendforschung und der staatlichen Jugendpolitik der Deutschen Demokratischen Republik auszuwerten. Besondere Aufmerksamkeit ist der Durchführung soziologischer und pädagogischer Experimente sowie von Längsschnittstudien und Feldforschungen zu widmen; b) Mitwirkung der Mitarbeiter des Zentralinstituts in zentralen Forschungsgemeinschaften der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik; c) Durchführung von Seminaren, Kolloquien, wissenschaftlichen Konferenzen und Weiterbildungsveranstaltungen zu Problemen der Theorie und Methodologie der Jugendforschung; d) Lehrtätigkeit zu Problemen der Theorie und Methodologie der Jugendforschung an Universitäten und Hochschulen; e) Mitwirkung bei der Qualifizierung von Mitarbeitern staatlicher Organe und Funktionären der FDJ für die wissenschaftliche Leitung der sozialistischen Jugendpolitik; f) Beratung und Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten und Publikationen über Probleme der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik; g) Sammlung und Dokumentation von Forschungsergebnissen und Publikationen der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik und des Auslands durch den Aufbau der zentralen Dokumentationsstelle und Bibliothek der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik; h) Entwicklung des Dokumentationsdienstes der Jugendforschung im Rahmen des Systems der gesellschaftswissenschaftlichen Dokumentation und Information der Deutschen Demokratischen Republik; i) Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu Problemen der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik. §3 Leitung (1) Das Zentralinstitut wird durch den Direktor nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Er stützt sich bei seinen Entscheidungen auf die kollektive Beratung der Aufgaben im Rat des Zentralinstituts. (2) Der Direktor ist für die gesamte politische, wissenschaftliche, ökonomische und organisatorische Arbeit des Zentralinstituts verantwortlich und dem Leiter des Amtes für Jugendfragen rechenschaftspflichtig. (3) Bei Verhinderung des Direktors wird das Institut von einem Stellvertreter des Direktors geleitet. §4 Arbeitsweise (1) Das Zentralinstitut arbeitet auf der Grundlage des vom Ministerrat bestätigten Programms der marxistischen Jugendforschung der Deutschen Demokratischen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Beschwerde sachlich gerechtfertigt ist. Trifft dies zu, so ist der Beschwerde unverzüglich abzuhelfen, indem der Beschwerdegrund beseitigt und die Gesetzlichkeit wieder hergestellt wird. In diesen Fällen ist äußerst gewissenhaft zu prüfen, wie weiter zu verfahren ist, denn nicht selten versuchen Beschuldigte, sich mit bestimmten Aussagen interessant zu machen.

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