Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 369

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 369 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 369); Gesetzblatt Teil II Nr. 58 Ausgabetag: 10. Juni 1966 369 (4) Für die Errechnung der Zuschlagsfristen wird die maximale Kapazität der vorhandenen Umschlagseinrichtungen unter Beachtung des § 7 Abs. 1 Buchst, c der Transportverordnung zugrunde gelegt. (5) Haben es die Transportbeteiligten unterlassen, durch geeignete Maßnahmen (z. B. entsprechende Versanddispositionen für die maximale Entladekapazität) die geballte Zuführung zu verhindern, so entfällt die Gewährung von Zuschlagsfristen. § 21 (1) Für die Bereitstellung von Schubprahmen kann mit dem Transportbeteiligten oder Umschlagsbetrieb auch ein anderer Platz als die Lade- oder Löschstelle vereinbart werden. (2) Für die Einrichtung und Unterhaltung dieser Plätze entsprechend den Bedingungen der Schubschifffahrt sind die Transportbeteiligten oder Umschlagsbetriebe verantwortlich. (3) Für die Bereitstellung von Schubprahmen können Stellzeiten in den Transportverträgen sowie in den Verträgen mit den Umschlags- und Speditionsbetrieben vereinbart werden. Außerplanmäßige Bereitstellungen sind vorher zu vereinbaren. (4) Bei der Bereitstellung von Schubprahmen nach Stellzeiten gellen die Lade- oder Löschfristen als gewahrt, wenn die nach ihrem Ablauf nächstfolgende Stellzeit eingehalten wird. Das gilt auch für außerplanmäßig zugeführte Schubprahme. Eine andere Regelung kann vereinbart werden. Werden die Schubprahme zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgegeben, so gilt als Überschreitung der Lade- oder Löschfrist die Zeit von der Stellzeit, zu der die Rückgabe erfolgen mußte, bis zu der nächsten Stellzeit, zu der die Schubprahme bereitstanden. § 22 (1) Die sich nach der Bereitstellung ergebenden Verholarbeiten obliegen dem Transportbeteiligten oder Umschlagsbetrieb. Den örtlichen Bedingungen entsprechend können für die vom Bereitstellungsplatz bis zur Lade- oder Lösch st eile notwendigen Verholarbeiten zusätzliche Fristen vereinbart werden. (2) Die Transportbeteiligten oder Umschlagsbetriebe haben alle zwischen der Übernahme und Rückgabe anfallenden Arbeiten (z. B. Festmachen, Trimmen) am oder im Schubprahm zu erledigen. (3) Vor Übergabe der Frachtpapiere hat der Trans-portbeteiligte oder Umschlagsbetrieb den Schubprahm zu pcgeln und das Ergebnis im Frachtbrief zu vermerken. (4) Bei stark wasserhaltigen Gütern hat der Belader oder Umschlagsbetrieb alle bis zur Rückgabe angesam-mcltcn Wasserrückstände zu beseitigen. (5) Bei Verladung von Gütern in gedeckten Schubprahmen hat der Transportbeteiligte oder Umschlagsbetrieb die Laderäume zu verschließen und zu verplomben. Bei der Übernahme Übergabe dieser Schubprahme sind die Verschlußplomben auf Schäden zu kontrollieren. Sofern Beschädigungen an Verschlußplomben festgeslellt werden, ist vom Transportbeteiligten oder Umschlagsbetrieb gemeinsam mit der Binnenreederei ein Protokoll anzufertigen (6) Sofern nicht besondere Stellzeiten vereinbart worden sind, ist der Binnenreederei die Rückgabe der Schubprahme 2 Stunden vorher mitzuteilen. (7) Der Belader oder Umschlagsbetrieb ist für eine sichere und ordnungsgemäße Beladung verantwortlich. Die Binnenreederei ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß und sicher beladene Schubprahme zurückzuweisen. (8) Uber die Rückgabe von ungedeckten Schubprahmen kann mit dem Transportbeteiligten oder Umschlagsbetrieb eine summarische Abrechnung vereinbart werden. (9) Werden Schubprahme durch den Transportbeteiligten oder Umschlagsbetrieb ohne vorherige Zustimmung der Binnenreederei beladen, zur Beförderung oder Lagerung eingesetzt, so hat dieser vom Zeitpunkt der ungenehmigten Benutzung bis zur Rückgabe an oder bis zur Genehmigung durch die Binnenreederei neben dem Schiffsliegegeld eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 MDN für jeden auch angefangenen Tag zu zahlen. 8 23 Bei Teilladungen ist die Lade- oder Löschfrist der einzelnen Ladungsanteile nach ihrem Verhältnis zur Gesamtladung aufzuschlüsseln. § 24 (1) Die Verpflichtung zur Ver- und Entladung entfällt bei Fabrikkartoffeln bei Temperaturen unter minus 6 °C. (2) Als Dunkelheit im Sinne der Transportverordnung gelten die nachstehenden Zeiten: In der Zeit von Uhr bis Uhr vom 1. Januar bis 31. Januar 16.00 8.00 vom 1. Februar bis 15. Februar 17.00 8.00 vom 16. Februar bis 29. Februar 17.00 7.00 vom 1. März bis 15. März 18.00 7.00 vom 16. März bis 31. März 18.00 6.00 vom 1. April bis 15. April 19.00 6.00 vom 16. April bis 30. April 19.00 5.00 vom 1. Mai bis 15. Mai 20.00 5.00 vom 16. Mai bis 31. Juli 20.00 4.00 vom 1. August bis 15. August 20.00 5.00 vom 16. August bis 31. August 19.00 5.00 vom 1. September bis 15. September 19.00 6.00 vom 16. September bis 30. September 18.00 6.00 vom 1. Oktober bis 15. Oktober 17.00 6.00 vom 16. Oktober bis 31. Oktober 17.00 7.00 vom 1. November bis 15. November 16.00 7.00 vom 16. November bis 31. Dezember 16.00 8 on § 25 Der Lauf der Lade- und Löschfrist ruht: a) wenn die Be- und Entladung durch Stromabschal- tungen oder -Unterbrechungen ausgeschlossen und hierfür der Be- und Entlader nicht verantwortlich ist, b) bei stäubenden Gütern in loser Schüttung, wenn die Ver- oder Entladung infolge der Windstärke aus Gründen des Arbeitsschutzes oder volkswirtschaftlich nicht vertretbar ist, c) für die Dauer des Stillstandes, der durch zollamtliche oder sonstige staatliche Maßnahmen verursacht wird und vom Transportbeteiligten nicht zu verantworten ist, d) bei Wechsel der Lade- oder Löschstelle, der durch gutbedingte Teilladungen oder wegen des Wasserstandes erforderlich ist, e) für die Dauer eines infolge unabwendbaren Ereignisses (z. B. Naturkatastrophe, Gewitter, wolkenbruchartiger Regenfall) entstandenen und nichl -abwendbaren Ladehindernisses.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Feindlich-negative Einstellungen stellen - wie bereits im Abschnitt dargelegt wurde - mit ihrer Eigenschaft als Handlungstendenz die Bereitschaft der betreffenden Bürger zu einem feindlich-negativen Handeln dar.

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