Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 363

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 363 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 363); Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 10. Juni 1966 363 gruppe zugestellt sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Bezirkstransportausschusses. (5) Vorlagen, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind durch den Leiter des Transportbüros nach Entscheidung des Vorsitzenden des Bezirkstransportausschusses an den Einreicher zurückzugeben. Anlage 3 zu § 1 vorstehender Dritter Verordnung Statut des Kreis-, Stadttransportausschusses §1 (1) Der Kreis- Stadttransportausschuß ist das operative staatliche Organ des Rates des Kreises bzw. Stadtkreises zur Koordinierung der Transportaufgaben und Durchsetzung der sozialistischen Zusammenarbeit der am Gütertransport und am Berufsverkehr Mitwirkenden in seinem Territorium. (2) Der Kreis-/Stadttransportausschuß ist sowohl dem Bezirkstransportausschuß als auch dem Rat des Kreises, Stadtkreises unterstellt. §2 Der Kreis-'Stadttransportausschuß hat die rechtzeitige Entscheidung der Grundfragen zur Koordinierung der Transportaufgaben und Durchsetzung der sozialistischen Zusammenarbeit der am Gütertransport und am Berufsverkehr Mitwirkenden zu gewährleisten und die Organisierung der Durchführung der Transportpläne und der in seinen Beschlüssen festgelegten Aufgaben zu sichern. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben in seinem Territorium hat der Kreis-/Stadttransport-ausschuß insbesondere a) die Transportaufgaben zwischen den Verkehrsträgern Eisenbahn, Binnenschiffahrt und Kraftverkehr zu koordinieren und die Beziehungen zwischen den Verkehrsträgern, den Transportbeteiligten sowie den wirtschaftsleitenden Organen zu festigen, b) die rationellste Organisation der Transportkette und Kooperationsprozesse sowie des Berufsverkehrs verbindlich festzulegen. c) die Transportpläne in Übereinstimmung mit den Produktions- und Lieferverträgen vorzubereiten sowie für sein Territorium zu konkretisieren und die Maßnahmen zur Lösung der Transportaufgaben und des Berufsverkehrs zu kontrollieren, d) eng mit der Ständigen Kommission Verkehr des Kreistages/der Stadtverordnetenversammlung zu-sam menzuarbei ten, e) Entscheidungen bei Meinungsverschiedenheiten gemäß §§ 15, 18, 28 und 32 der Transportverordnung zu treffen. , §3 (1) Der Kreis-'Stadttransportausschuß tritt zu ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen. (2) Ordentliche Sitzungen finden einmal monatlich statt. (3) Außerordentliche Sitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (4) Der Kreis-/Stadttransportausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig. (5) Die Beschlüsse und festgelegten Maßnahmen des Kreis-/Sladttransportausschusses sind für alle staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Dienststellen und Einrichtungen des Territoriums verbindlich, auch wenn einzelne Bereiche im Kreis-/Stadt-transportausschuß nicht vertreten sind. Haben solche Beschlüsse auf nicht vertretene Bereiche ökonomische Auswirkungen, so sind sie mit den betroffenen Bereichen vorher abzustimmen. §4 (1) Den Vorsitz des Kreis-/Stadttransportausschusses hat das für Verkehr zuständige Mitglied des Rates des Kreises/der Stadt. (2) Der Kreis-, Stadttransportausschuß besteht aus den Stellvertretern der Leiter der Fachorgane des Rates des Kreises/der Stadt und leitenden Mitarbeitern der Verkehrsträger und wirtschaftsleilenden Organe, die Aufgaben gemäß § 2 wahrzunehmen haben. (3) Die Mitglieder des Kreis-Stadttransportausschus-ses werden vom Vorsitzenden des Kreis-/Stadttrans-portausschusses im Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Organe berufen. (4) Weitere Vertreter der staatlichen Organe, der Verkehrsträger, der Wirtschaft und gesellschaftlicher Organisationen können durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Organe zu den Sitzungen hinzugezogen werden. §5 (1) Der Kreis-/Stadttransportausschuß bildet eine Operativgruppe und ein Berufsverkehrsaktiv, deren Leiter und Zusammensetzung durch Beschluß des Zentralen Transportausschusses bestimmt werden. (2) Die Opei’ativgruppe und das Berufsverkehrsaktiv des Kreis-/Stadttransportausschusses nehmen zwischen den Sitzungen des Kreis-/Stadttransportausschusses jeweils in ihrem Verantwortungsbereich dessen Funktion wahr. (3) Die Operativgruppe des Kreis-/Stadttransportaus-schusses tagt in der Regel einmal wöchentlich, das Berufsverkehrsaktiv auf Einladung seines Leiters. (4) Die in Durchführung der Beschlüsse der Transportausschüsse von der Operativgruppe und dem Berufsverkehrsaktiv getroffenen Festlegungen sind verbindlich gemäß § 3 Abs. 5. §6 (1) Der Vorsitzende des Kreis-/Stadttransportaus-schusses leitet die Tätigkeit des Kreis-'Stadttransport-aussehusses, beruft die Sitzungen ein und führt den Vorsitz. (2) Der Vorsitzende des Kreis-/Stadttransportaus-schusses arbeitet unmittelbar mit den Mitgliedern des Kreis- Stadttransportausschusses zusammen und kontrolliert deren Tätigkeit als Mitglied des Kreis-/Stadt-transportausschusses. Er ist berechtigt, zur Durchführung der Beschlüsse des Kreis-/Stadttransportausschus-ses den Mitgliedern des Kreis-/Stadttransportaussehus-ses Aufträge für ihren Verantwortungsbereich zu erteilen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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