Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 363

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 363 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 363); Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 10. Juni 1966 363 gruppe zugestellt sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Bezirkstransportausschusses. (5) Vorlagen, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind durch den Leiter des Transportbüros nach Entscheidung des Vorsitzenden des Bezirkstransportausschusses an den Einreicher zurückzugeben. Anlage 3 zu § 1 vorstehender Dritter Verordnung Statut des Kreis-, Stadttransportausschusses §1 (1) Der Kreis- Stadttransportausschuß ist das operative staatliche Organ des Rates des Kreises bzw. Stadtkreises zur Koordinierung der Transportaufgaben und Durchsetzung der sozialistischen Zusammenarbeit der am Gütertransport und am Berufsverkehr Mitwirkenden in seinem Territorium. (2) Der Kreis-/Stadttransportausschuß ist sowohl dem Bezirkstransportausschuß als auch dem Rat des Kreises, Stadtkreises unterstellt. §2 Der Kreis-'Stadttransportausschuß hat die rechtzeitige Entscheidung der Grundfragen zur Koordinierung der Transportaufgaben und Durchsetzung der sozialistischen Zusammenarbeit der am Gütertransport und am Berufsverkehr Mitwirkenden zu gewährleisten und die Organisierung der Durchführung der Transportpläne und der in seinen Beschlüssen festgelegten Aufgaben zu sichern. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben in seinem Territorium hat der Kreis-/Stadttransport-ausschuß insbesondere a) die Transportaufgaben zwischen den Verkehrsträgern Eisenbahn, Binnenschiffahrt und Kraftverkehr zu koordinieren und die Beziehungen zwischen den Verkehrsträgern, den Transportbeteiligten sowie den wirtschaftsleitenden Organen zu festigen, b) die rationellste Organisation der Transportkette und Kooperationsprozesse sowie des Berufsverkehrs verbindlich festzulegen. c) die Transportpläne in Übereinstimmung mit den Produktions- und Lieferverträgen vorzubereiten sowie für sein Territorium zu konkretisieren und die Maßnahmen zur Lösung der Transportaufgaben und des Berufsverkehrs zu kontrollieren, d) eng mit der Ständigen Kommission Verkehr des Kreistages/der Stadtverordnetenversammlung zu-sam menzuarbei ten, e) Entscheidungen bei Meinungsverschiedenheiten gemäß §§ 15, 18, 28 und 32 der Transportverordnung zu treffen. , §3 (1) Der Kreis-'Stadttransportausschuß tritt zu ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen. (2) Ordentliche Sitzungen finden einmal monatlich statt. (3) Außerordentliche Sitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (4) Der Kreis-/Stadttransportausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig. (5) Die Beschlüsse und festgelegten Maßnahmen des Kreis-/Sladttransportausschusses sind für alle staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Dienststellen und Einrichtungen des Territoriums verbindlich, auch wenn einzelne Bereiche im Kreis-/Stadt-transportausschuß nicht vertreten sind. Haben solche Beschlüsse auf nicht vertretene Bereiche ökonomische Auswirkungen, so sind sie mit den betroffenen Bereichen vorher abzustimmen. §4 (1) Den Vorsitz des Kreis-/Stadttransportausschusses hat das für Verkehr zuständige Mitglied des Rates des Kreises/der Stadt. (2) Der Kreis-, Stadttransportausschuß besteht aus den Stellvertretern der Leiter der Fachorgane des Rates des Kreises/der Stadt und leitenden Mitarbeitern der Verkehrsträger und wirtschaftsleilenden Organe, die Aufgaben gemäß § 2 wahrzunehmen haben. (3) Die Mitglieder des Kreis-Stadttransportausschus-ses werden vom Vorsitzenden des Kreis-/Stadttrans-portausschusses im Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Organe berufen. (4) Weitere Vertreter der staatlichen Organe, der Verkehrsträger, der Wirtschaft und gesellschaftlicher Organisationen können durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Organe zu den Sitzungen hinzugezogen werden. §5 (1) Der Kreis-/Stadttransportausschuß bildet eine Operativgruppe und ein Berufsverkehrsaktiv, deren Leiter und Zusammensetzung durch Beschluß des Zentralen Transportausschusses bestimmt werden. (2) Die Opei’ativgruppe und das Berufsverkehrsaktiv des Kreis-/Stadttransportausschusses nehmen zwischen den Sitzungen des Kreis-/Stadttransportausschusses jeweils in ihrem Verantwortungsbereich dessen Funktion wahr. (3) Die Operativgruppe des Kreis-/Stadttransportaus-schusses tagt in der Regel einmal wöchentlich, das Berufsverkehrsaktiv auf Einladung seines Leiters. (4) Die in Durchführung der Beschlüsse der Transportausschüsse von der Operativgruppe und dem Berufsverkehrsaktiv getroffenen Festlegungen sind verbindlich gemäß § 3 Abs. 5. §6 (1) Der Vorsitzende des Kreis-/Stadttransportaus-schusses leitet die Tätigkeit des Kreis-'Stadttransport-aussehusses, beruft die Sitzungen ein und führt den Vorsitz. (2) Der Vorsitzende des Kreis-/Stadttransportaus-schusses arbeitet unmittelbar mit den Mitgliedern des Kreis- Stadttransportausschusses zusammen und kontrolliert deren Tätigkeit als Mitglied des Kreis-/Stadt-transportausschusses. Er ist berechtigt, zur Durchführung der Beschlüsse des Kreis-/Stadttransportausschus-ses den Mitgliedern des Kreis-/Stadttransportaussehus-ses Aufträge für ihren Verantwortungsbereich zu erteilen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und den Geheimdiensten erzeugt oder aufgegriffen und über die Kontaktpol jUk Kontakt-tätigkeit, durch Presse, Funk und Fernsehen massenwirksam oder durch Mittelsmänner verbreitet.

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