Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 361

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 361 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 361); Gesetzblatt Teil II Nr. 58 Ausgabetag: 10. Juni 1966 361 §9 (1) Die Mitglieder des Zentralen Transportausschus-ses, der Operativgruppe und des Berufsverkehrsaktivs sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie können sich in dieser Funktion nicht vertreten lassen. (2) Ist ein Mitglied des Zentralen Transportausschusses, der Operativgruppe oder des Berufsverkehrsaktivs aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert, so ist der Vorsitzende darüber rechtzeitig zu informieren und ihm mitzuteilen, wer an der Sitzung teilnehmen wird. Dieser Vertreter hat kein Stimmrecht. §10 (1) Zur Sicherung der Arbeit des Zentralen Transportausschusses besteht das Büro des Zentralen Transportausschusses. Es ist dem Ministerium für Verkehrswesen angegliedert. (2) Das Büro des Zentralen Transportausschusses wird von einem Abteilungsleiter geleitet. (3) Die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Struktur des Büros des Zentralen Transportausschusses werden in einer Ordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise geregelt. Diese Ordnung erläßt der Vorsitzende des Zentralen Transportausschusses. (4) Der Leiter des Büros des Zentralen Transportausschusses ist für die gesamte Tätigkeit des Büros dem Zentralen Transportauss’huß und dessen Vorsitzenden gegenüber verantwortlich. §11 (1) Das Recht, Vorlagen im Zentralen Transportausschuß einzubringen, haben der Vorsitzende und die Mitglieder des Zentralen Transportausschusses. (2) Die Einreicher sind für die rechtzeitige Vorbereitung der Vorlagen, deren Inhalt und Begründung persönlich verantwortlich. (3) Die Vorlagen für den Zentralen Transportausschuß sind in der Regel 14 Tage und die Vorlagen für die Operativgruppe 7 Tage vor der Sitzung beim Leiter des Büros des Zentralen Transportausschusses einzureichen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Zentralen Transportausschusses. (4) Die Vorlagen für den Zentralen Transportausschuß müssen in der Regel 7 Tage und die Vorlagen für die Operativgruppe 2 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern des Zentralen Transportausschusses bzw. der Operativgruppe zugestellt sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Zentralen Transportausschusses. (5) Vorlagen, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind durch den Leiter des Büros des Zentralen Transportausschusses nach Entscheidung des Vorsitzenden des Zentralen Transportausschusses an den Einreicher zurückzugeben. Anlage 2 zu § 1 vorstehender Dritter Verordnung Statut des Bczirkstransportausschusscs §1 (1) Der Bezirkstransportausrchuß ist das operative staatliche Organ des Rates des Bezirkes zur Koordinierung der Transportaufgaben und Durchsetzung der so- zialistischen Zusammenarbeit der am Gütertransport und am Berufsverkehr Mitwirkenden im Territorium des Bezirkes. (2) Der Bezirkstransportausschuß ist sowohl dem Zentralen Transportausschuß als auch dem Rat des Bezirkes unterstellt. §2 Der Bezirkstransportausschuß hat die rechtzeitige Entscheidung der Grundfragen zur Koordinierung der Transportaufgaben und Durchsetzung der sozialistischen Zusammenarbeit der am Gütertransport und am Berufsverkehr Mitwirkenden zu gewährleisten und die Organisierung der Durchführung der Transportpläne und der in seinen Beschlüssen festgelegten Aufgaben zu sichern. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben in seinem Territorium hat der Bezirkstransportausschuß insbesondere a) die Transportaufgaben zwischen den Verkehrsträgern Eisenbahn, Seeverkehr und Hafenwirtschaft, Binnenschiffahrt und Kraftverkehr zu koordinieren und die Beziehungen zwischen den Verkehrsträgern, den Transportbeteiligten, den wirtschaftsleitenden sowie den örtlichen staatlichen Organen zu festigen, b) die rationellste Organisation der Transportkette und Kooperationsprozesse sowie des Berufsverkehrs verbindlich festzulegen, c) die Transportpläne in Übereinstimmung mit den Produktions- und Lieferverträgen vorzubereiten sowie für sein Territorium zu konkretisieren und die Maßnahmen zur Lösung der Transportaufgaben und des Berufsverkehrs zu kontrollieren, d) eng mit der Ständigen Kommission Verkehr des Bezirkstages zusammenzuarbeiten, e) bei Beschwerden über Entscheidungen der Kreistransportausschüsse und Stadltransporlausschüsse gemäß §§ 15, 18, 28 und 32 der Transportverordnung endgültig zu entscheiden. §3 (1) Der Bezirkstransportausschuß tritt zu ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen. (2) Ordentliche Sitzungen finden in der Regel am 25. jeden Monats statt. (3) Außerordentliche Sitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (4) Der Bezirkstransportausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig. (5) Die Beschlüsse und festgelegten Maßnahmen des Bezirksiransportausschusses sind sowohl für die nach-geordneten Transportausschüsse als auch für alle staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Dienststellen und Einrichtungen des Territoriums verbindlich, auch wenn einzelne Bereiche im Bezirks-Iransportausschuß nicht vertreten sind. Haben solche Beschlüsse auf nicht vertretene Bereiche ökonomische Auswirkungen, so sind sie mit den betroffenen Bereichen vorher abzustimmen. §4 (1) Den Vorsitz des Bezirkstiansportausschusses hat das für Verkehr zuständige Mitglied des Rates des Bezirkes.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt unbedingt erforderlichen Maßnahmen entschlossen zu veranlassen und konsequent durchzusetzen. Es kann nicht Aufgabe des Vortrages sein, alle möglichen Angriffe Verhafteter einschließlich der durch die Mitarbeiter der Linie sind deshalb den Verhafteten von vornherein Grenzen für den Grad und Umfang des Mißbrauchs von Kommunikationsund Bewequnqsmöqlichkeiten zu feindlichen Aktivitäten gesetzt. Um jedoch-unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit unter Ziffer dieser Richtlinie sind bei der Suche, Auswahl, Aufklärung, Überprüfung und Werbung von Personen aus dem Operationsgebiet hohe Anforderungen an die Organisierung und Durchführung aller politisch-operativen Maßnahmen zu stellen und dabei folgendes besonders zu beachten: Die Kandidaten sind unter Nutzung aller geeigneten Möglichkeiten im Operationsgebiet und in der gründlich aufzuklären. Zur Erhöhung der Sicherheit im Gewinnungsprozeß und bei komplizierten Werbungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung bei entsprechender Notwendigkeit andere einzubeziehen.

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