Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 358

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 358 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 358); 358 Gesetzblatt Teil II Nr, 58 Ausgabetag: 10. Juni 1966 (4) Absender und Eisenbahn können vereinbaren, die Belange auf bestimmte Sonnabende, Sonn- und Feiertage zu konzentrieren. (5) Der Absender ist nicht zur gleichmäßigen Inanspruchnahme verpflichtet bei a) Transporten in geschlossenen Zügen, die mit der Eisenbahn vereinbart sind, wenn dadurch die kontinuierliche Inanspruchnahme nicht mehr gewährleistet ist, b) Transporten aus der landwirtschaftlichen Produktion des Inlandes. Während des Zeitraumes, in dem der Transportraum hierfür in Anspruch genommen wird, besteht jedoch die Verpflichtung zur gleichmäßigen Inanspruchnahme gemäß den Absätzen 1 bis 3, auch an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, c) Transporten im Handel zwischen den beiden deutschen Staaten und im Außenhandel mit erforderlichen kurzfristigen Dispositionen, d) Mietwagen, e) ungleichmäßigem Güteraufkommen, wenn es infolge der Produktion oder zur Versorgung der Bevölkerung planmäßig bedingt ist und weder durch organisatorische noch durch technische Maßnahmen beeinflußt werden kann. §7 Der § 28 der Transportverordnung erhält folgende Fassung: .,§ 28 (1) Der Absender hat den Schiffsraum-fristgemäß so zu bestellen, daß der im Transportplanbescheid festgelegte Schiffsraum gleichmäßig an allen 7 Tagen der Woche oder in der mit der Binnenreederei vereinbarten Höhe in Anspruch genommen wird. Bei einer monatlichen Gesamtmenge von mehr als 3000 1 ist bei der Inanspruchnahme von Schiffsraum je Dekade ein Abweichen bis zu 10 % vom Dekadenanteil zulässig. Bei einer monatlichen Gesamtmenge von mehr als 12 000 t ist je Tag ein Abweichen bis zu 20 % vom Tagesanteil zulässig. Eingetretene Abweichungen sind innerhalb des laufenden Monats im Einvernehmen mit der Binnenreederei auszugleichen, anderenfalls erlischt der Anspruch auf, spätere Bereitstellung. (2) An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen ist der Schiffsraum wie an den Werktagen in Anspruch zu nehmen. Beträgt der monatliche Transportbedarf weniger als 12 000 t, so hat die Inanspruchnahme an diesen Tagen insgesamt 15(ln der Monatsmenge zu betragen. Zu wenig in Anspruch genommener Schiffsraum darf nicht für Werktage zusätzlich bestellt und nicht zum Dekaden- und Monatsausgleich herangezogen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der zuständige Kreis- oder Stadttransportausschuß. (6) Der Absender hat keinen Anspruch auf Bereitstellung von Güterwagen bestimmter Bauart (z. B. mit bestimmtem Ladegewicht, bestimmter Achsenzahl, Lastgrenze oder Ladefläche) zu einem bestimmten Zeitpunkt.“ §4 Im § 16 Abs. 1 der Transportverordnung wird das Wort „Halbdekade“ in „Dekade“ geändert. §5 ■Der § 18 Abs. 5 der Transportverordnung erhält folgende Fassung: „(5) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind während aller 24 Stunden des Tages zu erfüllen, sofern nicht Arbeitsschutzanordnungen das Ver- und Entladen von Gütern während der Dunkelheit untersagen. Die Transportbeteiligten sind verpflichtet. die sich aus der Dunkelheit ergebenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Ladearbeiter durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Die Kreisoder Stadttransportausschüsse sind berechtigt, im Einvernehmen mit den Arbeitsschutzinspektionen bei den Kreisvorständen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes entsprechende Auflagen zu erteilen.“ (3) Die Verpflichtung zur gleichmäßigen Inanspruchnahme des Schiffsraumes entfällt bei a) Transporten aus der landwirtschaftlichen Produktion des Inlandes. Während des Zeitraumes, in dem der Transportraum hierfür in Anspruch genommen wird, besteht jedoch die Verpflichtung zur gleichmäßigen Inanspruchnahme gemäß den Absätzen 1 und 2, auch an Sonnabenden, Sonn-und Feiertagen, b) Transporten im Handel zwischen den beiden deutschen Staaten und im Außenhandel mit erforderlichen kurzfristigen Dispositionen, c) Mietfahrzeugen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der zuständige Kreis- oder Stadttransportausschuß. (4) Der Absender kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 Buchst, a mit der Binnenreederei vereinbaren, die Beladung auf bestimmte Sonnabende, Sonn- und Feiertage zu konzentrieren. (5) Die Absender haben keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Schiffstyps. Die Binnenreederei ist berechtigt, mehrere Teilladungen in einem Schiff zu transportieren, wenn sich die Teilladungen hierzu eignen.“ §6 Der § 19 Abs. 3 der Transportverordnung erhält folgende Fassung: „(3) Wird die Ankündigung nicht, unrichtig oder unvollständig abgegeben oder die angekündigte Bereitstellungsstunde um mehr als eine Stunde überschritten, so ist die Eisenbahn verpflichtet, den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von 10 MDN je Güterwagen und Stunde, -jedoch nicht mehr als 40 MDN. an Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen 60 MDN je Güterwagen zu ersetzen. Soweit hierfür Vertragsstrafen zu zahlen sind, werden diese auf den Schadenersatz angerechnet.“ §8 Der § 29 der Transportverordnung erhält folgende Fassung: § 29 (1) Die Binnenreederei ist verpflichtet, den gemäß § 28 bestellten Schiffsraum bereitzustellen. Abweichungen hiervon sind innerhalb des laufenden Monats auszugleichen, wenn der Absender dem Ausgleich zustimmt oder ihn verlangt. (2) Die Binnenreederei ist verpflichtet, den bestellten Schiffsraum in einsatzfähigem und besenreinem Zustand bereitzustellen. Der Transportbeteiligte oder Umschlagsbetrieb hat unter Berücksichtigung der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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