Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 335

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 335 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 335); Gesetzblatt Teil II Nr. 55 Ausgabetag: 28. Mai 1966 335 Änderungen des Kulturartenverhältnisses entsprechend den jeweiligen Standort- und Produktionsbedingungen; ackerbauliche und chemische Bekämpfungsmaßnahmen. (4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 können vom Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik auf weitere Unkräuter ausgedehnt werden. §2 (1) Landwirtschaftliches Saatgut darf keinen Besatz an Wildhafer aüfweisen. Befallene Partien sind vor der Aussaat zu reinigen. (2) Partien pflanzlicher Produkte, wie Samen von Getreide, Leguminosen, Beta- und Brassicarüben, öl-, Faser- und Futterpflanzen sowie deren Reinigungsabgänge und Abfälle für Konsum-, Industrie- und Futter-zwecke, die Wildhaferbesatz aufweisen, sind vom ab- / gebenden Betrieb entsprechend dem Muster der Anlage auf den Fracht- und Rechnungsbelegen sowie auf Sackanhängern zu kennzeichnen. Dieser Kennzeichnungspflicht unterliegen 'alle landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe, DSG-Betriebe, BHG, VEAB, verarbeitenden Betriebe. Futtermittelhandlungen sowie alle sonstigen Wiederverkäufer. (3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Importe der dort genannten Waren. §3 (1) Futtergetreide, Futtermittelgemische sowie Reinigungsabgänge und Abfälle der im § 2 genannten Produkte (mit Ausnahme von Haferspelzen), die Wildhaferbesatz aufweisen, dürfen an Endverbraucher nur in feingeschrotetem Zustand abgegeben werden. Dem Endverbraucher ist der Besatz an Wildhafer (in Prozenten) mitzuteilen. Sozialistische Landwirtschaftsbetriebe, die diese Erzeugnisse für den Eigenbedarf produzieren, dürfen sie bei Wildhaferbesatz nur in feingeschrotetem Zustand verfüttern. (2) Verbietet sich auf Grund des Verwendungszwek-kes oder entsprechender Bestimmungen (z. B. bei Haferspelzen) ein Schroten des Gutes, so sind die Wildhafersamen durch Silieren oder Erhitzen bei mindestens HO °C und 10 Minuten Einwirkungszeit abzutöten. (3) Die Pflanzenschutzstellen können in Ausnahmefällen der Auslieferung von Produkten gemäß § 2 mit Wildhaferbesatz an Endverbraucher in ungereinigtem bzw. ungeschrotetem Zustand oder ihrer Verfütterung in diesem Zustand zustimmen, wenn dazu eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit besteht und nach den gegebenen Umständen keine Gefahr der Weiterverbreitung gegeben ist. §4 (1) Mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 MDN kann bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in dem § 2 Absätze 1 und 2 sowie § 3 Absätze 1 und 2 festgelegten Bestimmungen verstößt. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Direktor des zuständigen Pflanzenschutz- amtes beim Bezirkslandwirtschaftsrat bzw. dem Leiter der zuständigen Quarantäneinspektion des Staatlichen Pflanzenquarantänedienstes der Deutschen Demokratischen Republik. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt die Ordnungsstrafverordnung vom 5. November 1963 (GBl. II S. 773). §5 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juni 1966 in Kraft, mit Ausnahme des § 4, der am 1. Juli 1966 in Kraft tritt. Berlin, den 5. Mai 1966 Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister Anlage zu vorstehender Zweiundzwanzigster Durchführungsbestimmung Wildhaferbesatz! Verfütterung der Ware bzw. ihrer Reinigungsabgänge nur in feingeschrotetem Zustand gestattet. Säcke nach Entleerung gründlich reinigen. Lieferbetrieb Stempel Unterschrift Anordnung Nr. 3* über den Aufkauf von Grünniehl. Vom 16. Mai 1966 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates wird folgendes angeordnet: §1 Die Herstellung von Grünmehl erfolgt durch künstliche Trocknung von Grünfutter und dessen Zerkleinerung. §2 (1) Die Volkseigenen Erfassungs-und-Aufkauf-Be-triebe (nachstehend VEAB genannt) sind berechtigt, von den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben, bei Nachweis der Qualitäten, Grünmehl für die Mischfutterproduktion zu folgenden Preisen zu kaufen: Grünmehl Güteklasse A 480 MDN je.Tonne, Grünmehl Güteklasse B 440 MDN je Tonne. (2) Die Preise entsprechend Abs. 1 verstehen sich frei nächstgelegener Annahmestelle des VEAB, eingesackt, netto ausschließlich Verpackungsmaterial. Das Verpak-kungsmaterial ist vom Verkäufer zur Verfügung zu stellen. (3) Der Hersteller hat das Grünmehl entsprechend § 2 der Futtermittelverordnung vom 22. Oktober 1964 (GBl. II S. 927) zu kennzeichnen. * Anordnung Nr. 2 vom 26. April 1965 (GBl. II Nr. 54 S. 375) (2) Ist durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 ein größerer Schaden eingetreten oder zu erwarten, so kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 MDN ausgesprochen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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