Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 299

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 299 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 299); Gesetzblatt Teil II Nr. 48 Ausgabetag: 9. Mai 1966 299 t) Forellen an ansteckender Nierenschwellung und Leberdegeneration erkrankt sind. Ausnahmen kann der Generaldirektor der WB Binnenfischerei genehmigen. 1.5. Bei starkem Auftreten anderer Krankheiten kann der Generaldirektor der WB Binnenfischerei den Handel mit Satzfischen untersagen. 1.6. Die Satzfische müssen frei sein von wesentlichen mechanischen Verletzungen, stärkerem Parasitenbefall, erheblichen Krankheitserscheinungen. 1.7. Die Lieferer sind verpflichtet, bei einer Lieferung von Satzfischen eine einwandfreie Sortierung nach Arten, Alter, Größe und Be-schuppungssystem vorzunehmen. 2. Vertragsabschluß 2.1. Zwischen Abnehmer und Lieferer sind über Salzfische, die planmäßig zum Verkauf produziert werden, Verträge abzuschließen. Die Verträge bedürfen der Bestätigung durch den Leitbetrieb des Abnehmers und des Lieferers. 2.2. Verträge über die Lieferung von zweisömmrigen Satzkarpfen bedürfen der Bestätigung durch die WB Binnenfischerei. 2.3. Über die Lieferung von zweisömmrigen Karpfen sind zur Durchsetzung der Karpfenintensivwirtschaft zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer in der Regel langfristige Verträge abzuschließen. 3. Nicht qualitätsgerechte Lieferung 3.1. Der Lieferer von Satzfischen hat den Abnehmer vor der Lieferung vom Gesundheitszustand der Fische zu unterrichten. Eine Abschrift des Untersuchungsattestes ist dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Abnehmer hat das Recht, die Abnahme der Satzfische zu verweigern, wenn die Satzfische von den Qualitätsbestimmungen der Ziffern 1.6. und 1.7. abw’eichen. Der Empfänger hat Mängel, mit Ausnahme bei zweisömmrigen Karpfen, bei der Abnahme zu rügen. Zweisömmrige Karpfen t-- 3.2. Der Lieferbetrieb hat für die von ihm gelieferten zweisömmrigen Satzkarpfen für folgenden Zeitraum eine Garantie zu übernehmen: bei Frühjahrsbelieferung 14 Tage, bei Herbstbelieferung 28 Tage. Der Abnehmer hat den Lieferer innerhalb von 24 Stunden vom Auftreten der ersten Verluste zu verständigen. 3.3. Fische, die in dieser Zeitspanne ohne unsachgemäße Behandlung durch den Abnehmer verenden und nachweisbar aufgefunden werden, sind vom Lieferbetrieb durch Nachlieferung bzw. Preisrückerstattung zu ersetzen, wenn die Verluste über 1 % der gelieferten Stückzahl betragen und nicht durch einen Dritten verursacht wurden. 3.4. Die Garantieleistungen durch den Lieferbetrieb werden nicht gewährt, wenn Verluste durch un- sachgemäße Hälterung und unsachgemäßen Transport durch den Abnehmerbetrieb verursacht werden. 4. Leistungsort 4.1. Leistungsort ist der vereinbarte Übernahmeort. 5. Vertragsstrafe 5.1. Für die Berechnung, Geltendmachung und Zahlung der Vertragsstrafen gelten die Bestimmungen des Vertragsgesetzes und der dazu ergangenen Ersten Durchführungsverordnung. 5.2. Bei Nichtlieferung gelten Durchschnittspreise, die sich in ihrer Höhe nach den Vereinbarungen im Vertrag richten, als Berechnungsgrundlage für die Vertragsstrafe. Anordnung Nr. 2* über die Finanzierung von Kosten, die sich aus der Tätigkeit der Einrichtungen und Dienste des Veterinärwesens ergeben. Vom 20. April 1966 Zur Änderung der Anordnung vom 1. Dezember 1964 über die Finanzierung von Kosten, die sich aus der Tätigkeit der Einrichtungen und Dienste des Veterinärwesens ergeben (GBl. II S. 1038) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: § 1 Der § 5 Abs. 1 der Anordnung erhält folgende Fassung: „(1) Den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben und den übrigen Tierhaltern können für die Abgabe von Tuberkulose- und Brucellose-Reagenten zur weiteren Nutzung bzw. zur wirtschaftlichen Verwertung Sanierungsbeihilfen unter folgenden Grundsätzen gewährt werden: a) Die Zahlung einer Sanierungsbeihilfe kann nur erfolgen, wenn die Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des Sanierungsplanes des Kreises durchgeführt werden. Die Gewährung und die Höhe der Sanierungsbeihilfe hat sich nach dem nachgewiesenen wirtschaftlichen Schaden zu richten. b) Der Verkäufer kann bis zu 20% des gültigen Erzeugerpreises ohne Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung des Käufers, jedoch nicht mehr als 400 MDN je Tier erhalten.“ §2 Der § 6 Ziff. 1 der Anordnung erhält folgende Fassung: „Beim Ankauf von Tuberkulose- und Brucellose-Reagentenkühen zur weiteren Nutzung in Reagenten-Nulzungsbetrieben kann der Käufer den Differenzbetrag zwischen den gültigen Preisen ohne Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung des Käufers und den gültigen Aufkaufpreisen für Schlachtvieh als Beihilfe erhalten, wenn der Ankauf im Rahmen der Umsetzungen, die im Sanierungsplan des Bezirkes vorgesehen sind, erfolgt. (Bei volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der Landwirtschaft werden die für diese Betriebe gültigen Preise für Schlachtvieh in Anwendung gebracht.)“ * Anordnung (Nr. 1) vom 1. Dezember 1964 (GBl. Nr. 126 S. 1038);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtete Aktivitäten durchzusetzen, zu diesem Zweck besonders die Jugendarbeit in der Jungen Gemeinde zur feindlichen Beeinflussung Jugendlicher zu nutzen und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleistenÄcßfß die In-lensivierung als Hauptweg zur weiteren Qualifizierung der Ätb.eifemit den jis Jlui konsequent durchgesetzt wird. Die Vorgabe langfristiger Orientierungen und Aiifgäbenstellungen.

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