Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 243

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 243 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 243); Gesetzblatt Teil II Nr. 38 Ausgabetag: 4. April 1966 243 handelsaufgaben übertragen worden sind, sofern sie Grundmaterial, sonstiges Material und sonstige Erzeugnisse, die zu Verpackungsmitteln verarbeitet werden, importieren. §3 Bekanntgabe der Vorschriften zur Errechnung der neuen Preise (1) Die Vorschriften zur Errechnung der neuen Preise gemäß den Anlagen t und 2 sowie die vorläufigen Tabellen über Sätze der Produktionsabgabe bzw. Verbrauchsabgaben werden den Herstellern und Vered-lern für die von ihnen produzierten Erzeugnisse oder durchgeführten Leistungen von den in den Anlagen 1 und 2 genannten Vereinigungen Volkseigener Betriebe zugestellt. (2) Die im Abs. 1 genannten Vorschriften sind als Arbeitsmaterial für die weiterzuführenden Maßnahmen der Industriepreisreform gemäß dieser Anordnung verbindlich. Die auf Grund dieser Vorschriften errech-neten oder diesen Vorschriften entnommenen neuen Preise sind weder bei den Herstellern, Veredlern und Außenhandelsunternehmen noch gegenüber den Abnehmern preisrechtlich verbindlich. Das Inkrafttreten der hiernach ermittelten Preise wird besonders bekanntgegeben. (3) Ist die Zustellung gemäß Abs. 1 bis zum 15. April 1966 noch nicht erfolgt, sind diese Vorschriften unverzüglich unter Angabe der in Betracht kommenden Erzeugnisse und Leistungen bei den im Abs. 1 (Ziffern 1 und 2) genannten Organen anzufordern. §4 Errechnung von neuen Preisen (1) Die Hersteller und Veredler sind verpflichtet, für alle zu den Geltungsbereichen der Vorschriften der Anlage 1 gehörenden Verpackungsmittel, die in der Zeit vom 15. April 1966 bis zum 31. Mai 1966 geliefert werden, mit Hilfe dieser Vorschriften den neuen Industrieabgabepreis zu errechnen. Werden die Erzeugnisse vom Hersteller bedruckt und sind diese Leistungen nicht in den Preisvorschriften gemäß Anlage 1 geregelt, dann sind für diese Leistungen die neuen Preise nach den Vorschriften der Anlage 2 zu errechnen. (2) Die Veredler sind verpflichtet, die neuen Industrieabgabepreise für alle in der Zeit vom 15. April 1966 bis zum 31. Mai 1966 erbrachten Veredlungsleistungen für Verpackungsmittel, soweit diese Leistungen in die Geltungsbereiche der Vorschriften gemäß Anlage 2 gehören, auf der Grundlage dieser Vorschriften zu errechnen. (3) Der Errechnung der neuen Industrieabgabepreise gemäß Absätzen 1 und 2 sind für Grundmaterial folgende Preise zugrunde zu legen: 1. die in Preisregelungen der ersten und zweiten Etappe der Industriepreisreform festgesetzten Industrieabgabepreise, die für Hersteller und Abnehmer oder nur für die Hersteller in Kraft sind; dabei sind die Preise für Polyäthylenfolie von den Herstellern beim Zentralreferat Papier und Papierverarbeitung des Büros der Regierungskommission für Preise zu erfragen; 2. die errechneten oder festen neuen Industrieabgabepreise für Verpackungsmittel sowie für Leistungen der Veredler, die gemäß § 5 mitzuteilen sind; 3. die vom Lieferer oder Veredler zu ermittelnden neuen Industrieabgabepreise, die gemäß § 6 anzufordern sind. (4) Die neuen Industrieabgabepreise gemäß Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der Sätze der Produktions- abgabe bzw. Verbrauchsabgaben zu ermitteln, sofern solche zum Zwecke der Errechnung neuer Preise durch die vorläufige Tabelle der Sätze der Produktionsabgabe bzw. Verbrauchsabgaben für Verpackungsmittel bekanntgegeben werden. §5 Mitteilung der neuen Preise (1) Die Hersteller haben die gemäß § 4 Absätzen 1 und 2 ermittelten neuen Industrieabgabepreise, die zu den Geltungsbereichen der Vorschriften der Anlage 1 gehören, den Abnehmern bis zum 15. Juni 1966 unaufgefordert mitzuteilen (Preismitteilungspflicht). (2) Die Preismitteilungspflicht betrifft Verpackungsmittel, die 1. als Verpackungsmittel an Hersteller anderer Erzeugnisse; 2. als Handelsware an die Versorgungskontore Papier und Bürobedarf oder an andere Vertragshändler; 3. als Handelsware an den sonstigen Produktionsmittelgroßhandel geliefert werden. (3) Die Veredler von Verpackungsmitteln oder von Material für die Produktion von Verpackungsmitteln haben für alle nach Zustellung der Vorschriften gemäß Anlage 2 in der Zeit vom 15. April 1966 bis zum 31. Mai 1966 durchgeführten Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 die neuen Preise nachrichtlich auf den Rechnungen anzugeben (Preismitteilungspflicht) Werden die zu berechnenden Preise dem Auftraggeber vor der Rechnungsausstellung bekanntgegeben, so sind die neuen Preise gleichzeitig nachrichtlich mitzuteilen. §6 Preisauskunftspflicht (1) Stehen bei der Errechnung der neuen Preise gemäß § 4 neue Preise der Industriepreisreform für Grundmaterial, sonstiges Material und sonstige Erzeugnisse für die Produktion von Verpackungsmitteln oder für durchgeführte Leistungen der in § 2 Abs. 2 bezeich-neten Art nicht zur Verfügung, sind die Hersteller berechtigt, diese neuen Preise vom Lieferer oder Veredler gemäß § 1 Abs. 2 anzufordern. Die Lieferer und Veredler sind verpflichtet, die angeforderten neuen Preise nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 mitzuteilen (Preisauskunftspflicht). (2) Betrifft die Anforderung der neuen Preise Leistungen der Veredler der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Art, haben die Veredler die neuen Industrieabgabepreise binnen einer Woche nach Eingang der Anforderung mitzuteilen, sofern es sich um Leistungen aus den Vorschriften der Anlage 2 handelt. (3) Betrifft die Anforderung der neuen Preise Erzeugnisse, die nicht zu den Geltungsbereichen der Vorschriften der Anlagen 1 und 2 gehören, haben die Hersteller dieser Erzeugnisse, soweit ihnen hierfür neue Industrieabgabepreise noch nicht vorliegen, neue Industrieabgabepreise mit Hilfe von Koeffizienten vom zurzeit gültigen Industrieabgabepreis abzuleiten. Die Koeffizienten sind bei dem für das Erzeugnis zuständigen Zentralreferat des B.üros der Regierungskommission für Preise anzufordern. Die so gebildeten neuen Industrieabgabepreise sind dem anfragenden Betrieb sofort nach Vorliegen der Koeffizienten mitzuteilen. (4) Das Recht, Preisauskünfte im Sinne des Abs. 1 vom Lieferer zu fordern, steht auch den Versorgungskontoren Papier und Bürobedarf, ihren Vertragshändlern sowie dem sonstigen Produktionsmittelgroßhandel zu, wenn von einem ihrer Abnehmer Preisauskünfte gemäß Abs. 1 gefordert werden und ihnen die angeforderten neuen Industrieabgabepreise vom Lieferer noch nicht mitgeteilt worden sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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