Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 225

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 225 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 225); Gesetzblatt Teil II Nr. 34 Ausgabetag: 28. März 1966 225 d) die Erklärungen der Beteiligten, e) die Angabe, daß die Urkunde den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist, f) die Unterschriften der Beteiligten, g) Unterschrift und Dienststellung des beurkundenden Mitarbeiters des Referates Jugendhilfe. (2) Urkunden über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung und über die Abänderung einer Verpflichtung zur Unterhaltszahlung haben darüber hinaus Angaben über das Einkommen des Vaters und seine weiteren Unterhaltsverpflichtungen zu enthalten. §57 Die Urkunde über die Annahme an Kindes Statt gemäß § 68 Abs. 1 Familiengesetzbuch hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des ausstellenden Organs, b) Ort und Datum, c) die Personalangaben der'Beteiligten, d) Datum und Registernummer der Entscheidung über die Annahme an Kindes Statt, e) Festlegung des Namens für das Kind, f) Siegel, Unterschrift und Dienststellung des beurkundenden Mitarbeiters des Referates Jugend- hilfe. Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden §58 (1) Ist die Urschrift einer vom Referat Jugendhilfe hergestellten Urkunde zerstört worden oder sonst abhanden gekommen, so kann diese ersetzt werden. (2) Ist -von der Urschrift noch .eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vorhanden, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung oder der beglaubigten Abschrift herzustellen. Diese ist mit dem Vermerk zu beglaubigen, daß die Urschrift abhanden gekommen ist und daß diese beglaubigte Abschrift an die Stelle der Urschrift tritt. (3) Ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift- der Urkunde nicht mehr vorhanden, so wird der Inhalt der abhanden gekommenen Urkunde des Referates Jugendhilfe durch Verfügung festgestellt. Die Verfügung tritt an die Stelle der Urschrift. Sie ist dem Antragsteller und auch den Beteiligten, soweit sie bekannt sind, zuzustellen. (4) Vor der Entscheidung über die Ersetzung der Urkunde sind Beteiligte zu hören. Die Gründe, die eine Ersetzung rechtfertigen, und alle Tatsachen sowie Beweismittel sind schriftlich festzulegen. (5) Die neu hergestellte Urkunde oder das angefertigte Zweitstück sowie die Verfügung verbleiben bei dem Referat Jugendhilfe. §59 (1) Für die Ersetzung einer Urkunde ist das Referat Jugendhilfe zuständig, das die Urkunde hergestellt oder verwahrt hat. (2) Kann dieses Referat nicht festgestellt werden oder liegt das Verwaltungsorgan, welches die Urkunde hergestellt oder verwahrt hat, nicht im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik, so findet die Bestimmung des § 34 Abs. 3 entsprechende Anwendung. §60 Beglaubigungen Die Beglaubigung einer Abschrift in Angelegenheiten, für die die Organe der Jugendhilfe zuständig sind, erfolgt durch Vermerk. Der Vermerk hat zu enthalten: a) Dienststelle, Ort und Datum der Beglaubigung, b) den Vermerk, daß die Abschrift mit der Urschrift, der Ausfertigung oder der beglaubigten Abschrift wörtlich übereinstimmt, c) Siegel, Unterschrift und Dienststellung des zur Siegelführung berechtigten Mitarbeiters. XI. Zwangsvollstreckung aus Urkunden §61 Auf die Zwangsvollstreckung aus Urkunden gemäß §§ 22 und 55 Familiengesetzbuch finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstrekkung aus Urkunden Anwendung. Die vollstreckbare Ausfertigung wird durch das Referat Jugendhilfe des Rates des Kreises (Stadtkreises, Stadtbezirkes) erteilt. XII. Strafbestimmungen §62 Vereitelung von Erziehungsmaßnahmen Ein Erwachsener, der einen Minderjährigen einer staatlich angeordneten Familien- oder Heimerziehung entzieht oder ihn dazu verleitet oder ihm dabei hilft, sich dieser zu entziehen, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren, bedingter Verurteilung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. 5 63 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10MDN bis 500 MDN kann bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter den nach § 23 Abs. 1 Buchst, a und § 27 Buchst, a auferlegten Pflichten zuwiderhandelt. (2) Mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 MDN bis 100 MDN kann ein Jugendlicher bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den im § 23 Abs. 1 Buchst, b auferlegten Weisungen zuwiderhandelt. Eine Ordnungsstrafe kann nur ausgesprochen werden, wenn der Jugendliche über eigenes Einkommen verfügt. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Kreisschulrat. (4) Für die Durchführung des, Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt die Ordnungsstrafverordnung vom 5. November 1963 (GBl. II S. 773).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungobedingungen. Die Rolle der Persönlichkeit beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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