Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1228

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1228 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 1228); 1228 Gesetzblatt Teil II Nr. 157 Ausgabetag: 27. Dezember 1966 (4) Für die Verpackung und den Verschluß von Wertsendungen gelten §§ 5 und 6. §35 Eigenhändige Aushändigung (1) Eigenhändig auszuhändigende Sendungen werden nur dem Empfänger selbst oder dem zum Empfang dieser Sendungen berechtigten Postbevollmächtigten ausgehändigt (§ 48). (2) Gewöhnliche Brief- und Päckchensendungen, Zahlkarten und Einzahlungsaufträge sind nicht als eigenhändig auszuhändigende Sendungen zugelassen. (3) Eigenhändig auszuhändigende Sendungen sind durch den Vermerk „Eigenhändig“ zu kennzeichnen. §36 Förmliche Zustellung (Briefe mit Zustellungsurkunde) (1) Briefe werden nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Förmliche Zustellung mit Zustellungsurkunde zugestellt. Der Tag der Zustellung wird auf der Sendung angegeben. Die Urkunde wird dem Absender übersandt. (2) Für andere Sendungsarten ist die förmliche Zustellung nicht zugelassen. Für Briefe mit Zustellungsurkunde sind keine anderen Zusatzleistungen zugelassen. (3) Briefe mit Zustellungsurkunde sind durch den Vermerk „Mit Zustellungsurkunde“ zu kennzeichnen. (4) Der Absender hat den Kopf der Zustellungsurkunde auszufüllen, das Formblatt mit der für die Rücksendung erforderlichen Anschrift zu versehen und haltbar an der Sendung zu befestigen. (5) Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den §§ 181, 183 und 184 der Zivilprozeßordnung be-zeichneten Personen zugestellt werden, muß der Absender in der Anschrift der Sendung und auf dem Formblatt zur Urkunde unmittelbar unter der Bezeichnung des Empfängers rot vermerken: „Eine Zustellung an (z. B. an die Ehefrau, an den Vermieter N.) darf nicht stattfinden.“ Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit der Zustellung näher bezeichnet werden, ist auf der Anschriftseite des Briefes und im Kopf des Formblattes der Vermerk „Mit Zeitangabe zustellen“ anzubringen und rot zu unterstreichen. (6) Beim Zustellpostamt niedergelegte Briefe gemäß § 182 der Zivilprozeßordnung werden einen Monat lang zur Abholung bereitgehalten und danach wie unzustellbare Sendungen gemäß § 55 behandelt. § 37 Rückschein (1) Bei Sendungen gegen Rückschein wird dem Absender die Empfangsbescheinigung (Rückschein) übersandt. (2) Gewöhnliche Brief- und Päckchensendungen sowie Geldübermittlungssendungen sind als Sendung gegen Rückschein nicht zugelassen. (3) Sendungen gegen Rückschein sind durch den Vermerk „Rückschein“ zu kennzeichnen. (4) Der Absender hat den Rückschein auszufüllen und haltbar außen an der Sendung zu befestigen. §38 Nachnahme (1) Nachnahmesendungen werden nur unter gleichzeitiger Einziehung eines Geldbetrages (Nachnahme) bis zur Höhe von 1000 MDN ausgehändigt. Der eingezogene Betrag wird dem auf der Postanweisung oder Zahlkarte angegebenen Empfänger übermittelt. (2) Postwurfdrucksachen, Geldübermittlungssendungen und Sendungen mit den Zusatzleistungen Bahnhofssendung und Förmliche Zustellung sind nicht als Nachnahmesendungen zugelassen. (3) Nachnahmesendungen sind durch den Vermerk „Nachnahme“ sowie den dahinter in Ziffern anzugebenden Nachnahmebetrag zu kennzeichnen. Der volle MDN-Betrag ist in Buchstaben zu wiederholen. Soll der Nachnahmebetrag durch Zahlkarte übermittelt werden, ist auf der Sendung außerdem die .Kontobezeichnung des Gutschriftempfängers anzugeben. (4) An den Nachnahmesendungen ist eine ausgefüllte, freigemachte Postanweisung oder Zahlkarte zur Übermittlung des Nachnahmebetrages -haltbar zu befestigen. Bei Nachnahmepaketsendungen sind die dafür vorgesehenen Nachnahmepaketkarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte zu verwenden. (5) Die Einlieferung einer Nachnahmesendung wird unter Angabe des Nachnahmebetrages bescheinigt. (6) Nicht eingelöste Nachnahmesendungen für Abholer werden 10 Tage nach dem Eingang, nicht eingelöste zuzustellende Nachnahmesendungen 10 Tage nach der Benachrichtigung beim Bestimmungspostamt bereitgehalten, wenn der Empfänger die Annahme nicht vorher verweigert hat. Bei Nachsendung wird die Einlösuijgsfrist bei jedem Bestimmungspostamt neu berechnet. Der Absender kann die Einlösungsfrist beschränken. Abschnitt IV Einlieferung, Beförderung, Aushändigung §39 Einlieferung (1) Gewöhnliche Briefsendungen außer Bahnhofssendungen (§ 32) und Nachnahmesendungen (§ 38) sollen durch Postbriefkästen oder die an den Postämtern befindlichen Briefeinwürfe eingeliefert werden, soweit Umfang und Beschaffenheit der Sendungen dies zulassen. (2) Massensendungen und durch Absenderfreistempler freigemachte Sendungen sind, nicht durch Briefkästen, sondern an den dafür vorgesehenen Annahmestellen einzuliefern. (3) Brief- und Päckchensendungen, für die die Zusatzleistungen der §§ 32 bis 35, 37 und 38 verlangt werden, sowie Paketsendungen und Geldübermittlungssendungen (außer Zahlungsanweisungen) müssen am Schalter eingeliefert werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben. (4) Die Deutsche Post kann auch außerhalb der Schalteröffnungszeiten Sendungen gemäß Abs. 3 annehmen. (5) Die Deutsche Post kann die Annahme von Sendungen durch Zusteller zulassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren.

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