Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1227

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1227 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 1227); Gesetzblatt Teil II Nr. 157 Ausgabetag: 27. Dezember 1966 1227 c) Beförderung mit Rohrpost, d) Behandlung als Bahnhofssendung; 2. zur erhöhten Sicherheit a) Einschreiben, b) Wertangabe, c) Eigenhändige Aushändigung; 3. zu sonstigen Zwecken a) Förmliche Zustellung (Briefe mit Zustellungsurkunde), b) Rüdeschein, c) Nachnahme. (2) Zusatzleistungen können nur vom Absender verlangt werden. §29 Eilsendungen (1) Eilsendungen werden mit den schnellsten Postverbindungen jedoch nicht mit Flugzeug befördert und am Bestimmungsort durch besonderen Boten zugestellt, auch wenn der Empfänger seine Postsendungen sonst abholt. Über Beförderung mit Luftpost siehe § 30. (2) Postwurfdrucksachen, Zahlkarten und Sendungen mit den Zusatzleistungen Bahnhofssendung und Förmliche Zustellung sind nicht als Eilsendung zugelassen. (3) Eilsendungen sind durch den Vermerk „Eilsendung“ zu kennzeichnen. (4) Die Zustellung durch besonderen Boten unter- bleibt, wenn die Sendung unmittelbar vor einer Zustellung beim Bestimmungspostamt eingeht und mit dieser Zustellung dem Empfänger nicht wesentlich später ausgehändigt wird oder wenn die Abholung vereinbart worden ist (§ 45 Abs. 4). Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr werden Eilsendungen nur dann zugestellt, wenn der Absender dies durch den zusätzlichen Vermerk „auch nachts“ ausdrücklich wünscht und das Bestimmungspostamt dienstbereit ist. Ci (5) Für die Zustellung von Eilsendungen gelten die allgemeinen Beschränkungen des Zustelldienstes (§ 44) ebenfalls. (6) Eilsendungen werden auch beim Nach- oder Zurücksenden als solche behandelt. §30 Luftpost (1) Luftpostsendungen werden den Flughäfen wie Eilsendungen zugeführt und mit der nächsten Luftpostverbindung weiterbefördert; sie können mit anderen Postverbindungen befördert werden, wenn sie dadurch das Bestimmungspostamt voraussichtlich früher erreichen oder wenn die Beförderung mit Luftpost nicht möglich ist. (2) Postwurfdrucksachen, Zahlkarten und Sendungen mit den Zusatzleistungen Bahnhofssendung und Förmliche Zustellung sind nicht als Luftpostsendungen zugelassen. Kleingutsendungen dürfen ein Höchstmaß von 100 cm mal 50 cm mal 50 cm nicht übersteigen. (3) Luftpostsendungen sind durch den Vermerk „Mit Luftpost“ zu kennzeichnen. (4) Luftpostsendungen werden auch beim Nachoder Zurücksenden als solche behandelt. §31 Rohrpost (1) Rohrpostsendungen werden in Orten, in denen Rohrpostanlagen bestehen, mit Rohrpost befördert. Das Höchstgewicht einer Rohrpostsendung darf 100 g, die Höchstmaße dürfen 14 cm mal 20 cm nicht überschreiten; sie muß sich leicht bis zu einem Durchmesser von 4 cm zusammenrollen lassen. (2) Postwurfdrucksachen, Blindensendungen, Kleingutsendungen und Sendungen mit den Zusatzleistungen Bahnhofssendung, Wertangabe und Förmliche Zustellung sind nicht als Rohrpostsendungen zugelassen. , (3) Rohrpostsendungen sind durch den Vermerk „Mit Rohrpost“ zu kennzeichnen. (4) Rohrpostsendungen werden auch beim Nach-und Zurücksenden als solche behandelt. §32 Bahnhofssendungen (1) Bahnhofssendungen werden mit vom Absender vorgeschriebenen Postverbindungen befördert. Sie müssen vom Absender zu einer vereinbarten Zeit bei einem bestimmten Postamt eingeliefert und vom Empfänger unmittelbar nach Ankunft am verabredeten Ort abgeholt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Abholung, werden die Sendungen zugestellt. (2) Bahnhofssendungen können bis zum Gewicht von 5 kg versandt werden. Andere Zusatzleistungen sind nicht zugelassen. (3) Der Versand von Bahnhofssendungen ist spätestens 10 Tage vor der ersten Einlieferung beim Einlieferungspostamt zu beantragen. Dem Einlieferer und dem Empfänger werden Ausweise ausgestellt, die zur Einlieferung bzw. Abholung der Bahnhofssendungen berechtigen. Die Einlieferung kann regelmäßig oder nach Bedarf erfolgen. (4) Bahnhofssendungen müssen um die Anschrift einen breiten roten Streifen und deutlich den Vermerk „Bahnhofssendung“ tragen. Die vorgeschriebene Postverbindung hat der Absender in der Anschrift zu vermerken. §33 Einschreiben (1) Einschreibsendungen werden gegen Einlieferungsbescheinigung angenommen und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. (2) Drucksachen außer in Kartenform , Wirtschaftsdrucksachen Postwurfdrucksachen, Blindensendungen, Paketsendungen, Geldübermittlungssendungen und Sendungen mit den Zusatzleistungen Bahnhofssendung, Wertangabe und Förmliche Zustellung sind nicht als Einschreibsendungen zugelassen. (3) Einschreibsendungen sind durch den Vermerk „Einschreiben“ zu kennzeichnen. §34 Wertangabe (1) Wertsendungen werden gegen Einlieferungsbescheinigung angenommen und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Sie werden während der Beförderung besonders nachgewiesen. (2) Postkarten, Drucksachen, Wirtschaftsdrucksachen, Postwurfdrucksachen, Blindensendungen, Päckchensendungen, Geldübermittlungssendungen und Sendungen mit den Zusatzleistungen Rohrpost, Bahnhofssendung, Einschreiben und Förmliche Zustellung sind nicht als Wertsendungen zugelassen. (3) Wertsendungen sind durch die Bezeichnung „Wert“ und den dahinter in Ziffern anzugebenden Betrag zu kennzeichnen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1227 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 1227) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1227 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 1227)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungen gewissenhaft untersuchen, welche, wesentlichen Handlungen, Vorkommnisse und Erseheinungen - natürlich unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse absehbaren Entwicklungen - auf den jeweiligen Transitstrecken auftreten können.

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