Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1225

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1225 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 1225); Gesetzblatt Teil II Nr. 157 Ausgabetag: 27. Dezember 1988 1225 schriftlicher Änderungen sowie Nachtragungen innerhalb des gedruckten Wortlauts nicht begrenzt ist. Die Nachtragungen müssen in sachlichem Zusammenhang mit dem gedruckten Text stehen. Zu den Wirtschaftsdrucksachen zählen auch Rechnungen oder Lieferscheine auf Vordrucken. (2) Wirtschaftsdrucksachen können Warenmuster ohne Handelswert beigefügt werden. Sie müssen so verpackt oder befestigt sein, daß sie der Sendung nicht entfallen und beim Stempeln nicht beschädigt werden können. (3) Die Anschriftseite soll die Bezeichnung „Wirtschaftsdrucksache“ tragen. (4) Für Wirtschaftsdrucksachen sind die Zusatzleistungen Eilsendung (§ 29), Luftpost (§ 30), Rohrpost (§ 31) und Nachnahme (§ 38) zugelassen. §18 Postwurf drucksachen ■ (1) Postwurfdrucksachen sind mit Sammelanschrift versehene Drucksachen (§ 16) an bestimmte Empfängergruppen. Die zulässigen Empfängergruppen sind in einem von der Deutschen Post herausgegebenen Verzeichnis enthalten. Das Gewicht der einzelnen Sendung darf 50 g nicht übersteigen. Es müssen mindestens 100 Stück gleichzeitig eingeliefert werden. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 5 gelten nicht für Postwurfdrucksachen. (2) Postwurfdrucksachen können Warenmuster ohne Handelswert beigefügt werden. Sie müssen so verpackt oder befestigt sein, daß sie der Sendung nicht entfallen können. (3) Auf jedem Stück ist die Empfängergruppe anzugeben. Es können bis zu fünf Empfängergruppen angegeben werden. (4) Die Postwurf drucksachen sind für jedes Zustellpostamt getrennt verpackt mit dessen Anschrift und Angabe der Stückzahl einzuliefern. (5) Die Gebühren sind bei der Einlieferung zu bezahlen oder durch Absenderfreistempler zu verrechnen. Die Verrechnung kann auf der bei der Einlieferung vorzulegenden Einlieferungsliste oder auf den Einzelstücken vorgenommen werden. (6) Die Deutsche Post kann die Annahme von Postwurfdrucksachen ablehnen, wenn durch ihre Bearbeitung Störungen des Postbetriebes zu erwarten sind. (7) Postwurfdrucksachen werden nicht nach- oder zurückgesandt. Zusatzleistungen sind nicht zugelassen. §19 Blindensendungen (1) Blindensendungen sind gebührenfreie Postsendungen bis zum Höchstgewicht von 7 kg, die 1. Nachrichten in Blindenschrift, 2. unbeschriebenes Blindenschriftpapier, 3. Tonbänder, 4. Schallplatten enthalten. Die Gebührenfreiheit gilt nur für Sendungen, die von Blinden versandt oder an sie gerichtet werden. (2) Blindensendungen sind offen einzuliefern. Die Anschrift muß in gewöhnlichen Schriftzeichen geschrieben sein und die Bezeichnung „Blindensendung“ tragen. (3) Als Blindensendung eingelieferte Sendungen, die den Bestimumngen nicht entsprechen, werden dem Absender zurückgegeben. (4) Für Blindensendungen sind die Zusatzleistungen Eilsendung (§ 29), Luftpost (§ 30) und Nachnahme (§ 38) zugelassen. Die Zusatzleistungen sind gebührenpflichtig. §20 Päckchen (1) Päckchen sind verschlossene Postsendungen im Gewicht bis 2 kg. Sie dürfen nur von Bürgern oder freiberuflich Tätigen versandt werden und müssen so beschaffen sein, daß sie in Beuteln befördert werden können. (2) Päckchen müssen auf der Anschriftseite den Vermerk „Päckchen“ tragen. (3) Für Päckchen sind die Zusatzleistungen Eilsendung (§ 29), Luftpost (§ 30), Einschreiben (§ 33), Eigenhändige Aushändigung (§ 35), Rückschein (§ 37) und Nachnahme (§ 38) zugelassen. §21 Wirtschaftspäckchen (1) Wirtschaftspäckchen sind verschlossene Postsendungen im Gewicht bis 2 kg. Absender ausgenommen Bürger oder freiberuflich Tätige (§ 20) , die Päckchensendungen einliefern, sind verpflichtet, diese als Wirtschaftspäckchen einzuliefern. Wirtschaftspäckchen müssen so beschaffen sein, daß sie in Beuteln befördert werden können. (2) Wirtschaftspäckchen müssen auf der Anschriftseite den Vermerk „Wirtschaftspäckchen“ tragen. (3) Für Wirtschaftspäckchen sind die Zusatzleistungen Eilsendung (§ 29), Luftpost (§ 30), Einschreiben (§ 33), Eigenhändige Aushändigung (§ 35), Rückschein (§ 37) und Nachnahme (§ 38) zugelassen. § 22 Pakete (1) Pakete sind Postsendungen im Gewicht bis 20 kg. Sie dürfen nur von Bürgern oder freiberuflich Tätigen versandt werden. Die Einlieferung wird bescheinigt. (2) Pakete müssen auf der Anschriftseite der Sendung und auf der Paketkarte den Vermerk „Paket“ tragen. (3) Pakete müssen mit einer Paketkarte eingeliefert werden. Die Anschrift und sonstige Vermerke auf dem Paket und der Paketkarte müssen übereinstimmen. Mehrere Pakete, jedoch höchstens 10, können mit einer Paketkarte eingeliefert werden, wenn sie an denselben Empfänger gerichtet sind und keine oder die gleichen Zusatzleistungen verlangt werden. Bei Paketen mit Wertangabe und bei Paketen mit Nachnahme ist für jedes Paket eine Paketkarte erforderlich. (4) Für sperrige Pakete wird ein Gebührenzuschlag erhoben. Sperrig sind Pakete, die 1. in einer Ausdehnung 100 cm oder in den beiden größten Ausdehnungen zusammen 150 cm überschreiten, 2. sich nicht mit anderen Paketen zusammen stapeln lassen (z. B. Körbe, Eimer, unverpackte Gegenstände), 3. lebende Tiere enthalten. (5) Für Pakete sind die Zusatzleistungen Eilsendung (§ 29), Luftpost (§ 30), Wertangabe (§ 34), Eigenhändige Aushändigung (§ 35), Rückschein (§ 37) und Nachnahme (§ 38) zugelassen. Enthalten Pakete lebende Tiere, muß stets die Zusatzleistung Eilsendung (§ 29) verlangt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und vielfältige, mit der jugendlichen Persönlichkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehende spezifische Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der möglichen Ausnutzung solcher Erscheinungsformen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ? Anlage. Bei Ausfall des Transportleiters hat der jeweils Dienstgradälteste die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis über die weitere Durchführung des Gefangenentransportes oder der Vorführung zu übernehmen.

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