Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1223

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1223 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 1223); Gesetzblatt Teil II Nr. 157 Ausgabetag: 27. Dezember 1936 1223 §6 Verschluß (1) Briefe und Kleingutsendungen müssen so verschlossen sein, daß ihrem Inhalt ohne Öffnen oder Beschädigen des Verschlusses nicht beizukommen ist. Drucksachen, Wirtschaftsdrucksachen, Postwurfdrucksachen und Blindensendungen sind offen zu versenden. Spitze Metallklammern, Drahtheftklammern oder Büroklammern dürfen nicht als Verschlußmittel für Postsendungen verwendet werden. (2) Wertsendungen ausgenommen Wertbriefe bis 100 MDN Wertangabe müssen mit Siegellack oder Plomben versiegelt sein. Es müssen so viele Abdrücke desselben Siegels angebracht sein, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Verpackung oder der Siegelabdrücke nicht beizukomm ist. Die Siegelabdrücke müssen bei Umschlägen sämtliche Klappen und bei vernähten Sendungen Anfang und Ende des Nähfadens treffen. Das Siegel muß das Gepräge eines Namens oder eines anderen besonderen Merkmals tragen. Münzen oder im allgemeinen Gebrauch befindliche Gegenstände dürfen zum Prägen der Siegelabdrücke nicht verwendet werden. (3) Werden Wertsendungen umschnürt, ist unge-knotete Schnur zu verwenden, bei Beuteln muß die zum Verschluß benutzte Schnur durch den Kropf des Beutels hindurchgesteckt und straff gezogen werden. (4) Hat sich der Verschluß einer Sendung gelöst oder ist ihre Verpackung schadhaft geworden, so daß der Inhalt zugänglich ist, stellt die Deutsche Post Verpackung und Verschluß wieder her. Soweit die Deutsche Post materiell verantwortlich ist (§ 58), wird die Sendung in solchen Fällen geöffnet und der Inhalt festgestellt. Auf der Sendung wird ein entsprechender Vermerk angebracht. §7 Formblätter (1) Soweit die Verwendung von Formblättern vorgesehen ist, müssen sie von der Deutschen Post bezogen werden oder mit den von der Deutschen Post herausgegebenen übereinstimmen. (2) Zum Ausfüllen der Formblätter sind alle Schreibmittel außer Bleistift zulässig. (3) Den Sendungen beizufügende Formblätter dürfen nicht mit Metallklammern befestigt werden. (4) Formblätter, die nicht zur Aushändigung an den Absender oder Empfänger bestimmt sind, gehen in das Eigentum der Deutschen Post über. §8 Gebühren (1) Die Gebühren für die Beförderung der Sendungen und für die Zusatzleistungen sind vom Absender durch Postwertzeichen, Freistempelabdruck (Anlagen 5 und 6), Barzahlung oder bargeldlose Zahlung im voraus zu entrichten. Die Postwertzeichen werden durch die Deutsche Post entwertet. (2) Sind Gebühren vom Absender nicht oder nicht vollständig entrichtet worden, wird eine Nachgebühr vom Empfänger erhoben. Sie besteht aus dem Eineinhalbfachen der fehlenden Gebühr. Die Deutsche Post kann die Beförderung nicht oder nicht vollständig freigemachter Sendungen ablehnen. (3) Zahlt der Empfänger die Nachgebühr nicht, gilt die Annahme der Sendung als verweigert. Die Nachgebühr hat dann der Absender zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn die Sendung aus anderen Gründen unzustellbar ist. (4) Die Deutsche Post kann Gebühren stunden. Die Stundung ist gebührenpflichtig. (5) Die Deutsche Post erstattet auf Antrag unabhängig von ihrer materiellen Verantwortlichkeit Gebühren für Leistungen, die sie nicht ausgeführt hat. Einschreib- und Wertgebühren werden nicht erstattet. (6) Die Postgebühren richten sich nach den in der Anlage 1 aufgeführten Beträgen. §9 Gebührenhinterziehung (1) Den vierfachen Betrag der hinterzogenen Gebühr, mindestens jedoch 3, MDN, hat zu zahlen, wer 1. ohne Genehmigung der Deutschen Post eine Beförderung ausführt oder ausführen läßt, die der Deutschen Post Vorbehalten ist, 2. bereits entwertete Postwertzeichen zum Freimachen von Sendungen benutzt, oder 3. Sendungen als Päckchen oder Paket einliefert, obwohl er verpflichtet ist, diese Sendungen als Wirtschaftspäckchen oder Wirtschaftspaket einzuliefern. (2) Sind an der Gebührenhinterziehung mehrere Personen beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. (3) Die Bezahlung der erhöhten Gebühr schließt eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus. (4) Die Forderung wird von dem für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Verpflichteten zuständigen Postamt festgesetzt; sie kann im Ver-waltungszwangsvei'fahren beigetrieben werden. (5) Die Deutsche Post ist berechtigt, Sendungen, bei denen der dringende Verdacht der Gebührenhinterziehung besteht, zurückzubehalten, bis die fälligen Gebühren entrichtet sind. §10 Postwertzeichen (1) Der Minister für Post- und Fernmeldewesen gibt Postwertzeichen heraus und bestimmt deren Gültigkeitsdauer. Die Herausgabe und die Gültigkeitsdauer werden in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen bekanntgegeben. (2) Postwertzeichen werden zum Freimachungswert verkauft; außerdem kann ein Zuschlag erhoben werden, wenn Postwertzeichen aus besonderem Anlaß (Sonderpostwertzeichen) erscheinen. Ein Anspruch auf den Verkauf bestimmter Einzelwerte oder Sätze besteht nicht. (3) Verdorbene Postwertzeichen können gebührenpflichtig jedoch nicht gegen Geld , ungültige Postwertzeichen innerhalb einer bestimmten von der Deutschen Post festgelegten Frist gegen gültige gebührenfrei umgetauscht werden. §11 Zollabfertigung (1) Die Deutsche Post vertritt den Absender oder Empfänger bei der Zollabfertigung gestellungspflichtiger Sendungen. (2) Der Absender kann mit Einwilligung der zuständigen Zollstelle ausnahmsweise selbst die Zollabfertigung bereits vor der Einlieferung vornehmen lassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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