Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1222

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1222 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 1222); 1222 Gesetzblatt Teil II Nr. 157 Ausgabetag: 27. Dezember 1966 b) Wirtschaftspäckchen (bis 2 kg), Paketsendungen c) Pakete (bis 20 kg), d) Wirtschaftspakete (bis 20 kg), 3. Geldübermittlungssendungen a) Postanweisungen, b) Zahlkarten, . c) Einzahlungsaufträge, d) Zahlungsanweisungen. (2) Als gewöhnliche Sendungen werden die nicht unter Einschreiben (§ 33) und nicht unter Wertangabe (§ 34) eingelieferten Brief- und Kleingutsendungen bezeichnet. ■ , . (3) Briefsendungen müssen rechteckig oder rollenförmig sein. Brief- und Päckchensendungen müssen so beschaffen sein, daß sie deutlich gestempelt und im Beutel verpackt werden können. Paketsendungen müssen zur Beförderung mit den von der Deutschen Post verwendeten Fahrzeugen geeignet sein. (4) Für Brief- und Kleingutsendungen gelten folgende Mindestmaße: 1. in rechteckiger Form: 14 cm mal 9 cm, 2. in Rollenform: Länge 10 cm, Durchmesser 2 cm. (5) Die Höchstmaße für Postkarten betragen 14,8 cm mal 10,5 cm. Wegen der Höchstmaße für Luftpostsendungen siehe § 30, für Rohrpostsendungen siehe § 31. (6) Sendungen, die den Bestimmungen für die vom Absender gewählte Sendungsart nicht entsprechen, können weiterbefördert werden, wenn die Bestimmungen für eine andere Sendungsart auf sie zutreffen. Fehlen Gebühren, gilt § 8 Absätze 2 und 3. §3 Anschrift (1) Die Anschi'ift einer Postsendung muß so deutlich und bestimmt sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Zur Anschrift gehören folgende Angaben : 1. Empfänger, 2. Postleitzahl mit Bestimmungsort. Soweit erforderlich, ist das Bestimmungspostamt näher zu bezeichnen. Die Postleitzahl ist links neben den Bestimmungsort zu schreiben. Der Bestimmungsort ist zu unterstreichen. .3. a) bei zuzustellenden Sendungen: Straße, Hausnummer, Gebäudeteil, Stockwerk, Wohnungsnummer, b) bei abzuholenden Sendungen: die Vermerke „Postschließfach Nr “, „Postfach“ oder „Postlagernd“. Die Anschrift der Sendungen muß den Längsseiten gleichgerichtet sein. Vermerke über verlangte Zusatzleistungen (§ 28) sind oberhalb der Anschrift niederzuschreiben. (2) Es sind alle Schreibmittel zulässig, ausgenommen. Bleistift für Kleingut-, Geldübermittlungsund Wertsendungen. (3) In Kleingutsendungen ist ein Doppel der Anschrift obenauf zu legen. Ist dies nicht möglich (z. B. bei offenen Körben, Blechgefäßen usw.), muß ein Doppel der Anschrift außen haltbar angebracht sein. Koffer müssen stets zwei Anschriften tragen. (4) In der Anschrift von Paketsendungen kann der Absender im voraus verfügen, daß die Sendung im Falle der Unzustellbarkeit (§ 55) an einen anderen Empfänger weitergesandt oder sofort zurück- gesandt werden soll (Vorausverfügung). Bei Paketsendungen mit lebenden Tieren ist er dazu verpflichtet. £ Außenseite (1) Außer der Anschrift des Empfängers soll der Absender auf der Außenseite der Sendung seine eigene Anschrift angeben. Sie soll auf dem linken Drittel der Anschriftseite oder auf der Rückseite der Postsendungen stehen. (2) Weitere Angaben können hinzugefügt werden; Zettel müssen mit ihrer ganzen Fläche aufgeklebt sein. Diese weiteren Angaben dürfen Postwertzeichen, postdienstlichen Klebezetteln oder Stempelabdrücken nicht ähnlich sein. Ungültige oder bereits entwertete Postwertzeichen dürfen auf der Außenseite nicht vorhanden sein. (3) Bei Postkarten und Drucksachen in Kartenform gilt die Anschriftseite als Außenseite, deren rechte Hälfte nur die Anschrift und Vermerke über verlangte Zusatzleistungen tragen darf. (4) Die Postwertzeichen sind in die obere rechte Ecke der Anschriftseite zu kleben. §5 Verpackung (1) Postsendungen müssen so sicher und haltbar verpackt sein, wie es ihr Umfang, Gewicht und Inhalt sowie die Länge der Beförderungsstrecke erfordern. (2) An die Verpackung werden insbesondere folgende Anforderungen gestellt: 1. bei zerbrechlichen Behältern mit Flüssigkeiten: Kisten, Körbe oder Kartons aus starker Pappe mit federnden und aufsaugenden Stoffen; 2. bei lebenden Tieren: feste Käfige oder Körbe; sie dürfen kein Herauszwängen von Körperteilen zulassen. Der Boden muß undurchlässig und mit aufsaugenden Stoffen bedeckt sein; 3. bei Sendungen mit gefahrbringendem Inhalt: Einhaltung der gleichen Bedingungen, wie sie für die Beförderung als Expreßgut mit der Eisenbahn erforderlich wären (Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung [Sonderdruck Nr. 248 des Gesetzblattes]). (3) Die Deutsche Post überläßt Postmietbehälter in verschiedenen Größen als Verpackungsmaterial für Paketsendungen. Für die Überlassung gelten die Bestimmungen der Anlage 2. (4) Für die Verpackung von Giften, Untersuchungsstoffen und Krankheitserregern gelten die Bestimmungen der Anlage 3, für die von radioaktivem Material die der Anlage 4. (5) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit keiner Verpackung bedürfen, zum Beispiel Reifen, Maschinenteile, Wild, können unverpackt in diesem Falle jedoch nicht als Wertsendung eingeliefert werden. (6) Mehrere Gegenstände können zu einer Paketsendung vereinigt werden (Gebinde), wenn sie sich zu haltbarer Verbindung eignen. Jeder Teil muß ein Doppel der Anschrift tragen. (7) Auf Wertsendungen darf außer postdienstlichen Klebezetteln und Postwertzeichen nichts aufgeklebt werden. Die Klebezettel und Postwertzeichen sind einzeln in Abständen voneinander aufzukleben. Beutel dürfen außen keine Nähte haben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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