Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1108

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1108 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 1108); 1108 Gesetzblatt Teil II Nr. 153 Ausgabetag: 20. Dezember 1966 (2) Das nachfolgende Grund- und Hilfsmaterial erhalten die Betriebe und Einrichtungen gemäß § 1 von den Zulieferern für die Durchführung von Einzelfertigungen und Reparaturen unverändert zu den für diese Zwecke geltenden besonderen Preisen nach dem Stand vom 31. Dezember 1966: textiles Material; zugerichtete Felle; Hutstumpen; Kunstleder; Leder, Besohlmaterial aus Gummi und Plaste. § 4 Preise für Lieferungen und Leistungen in Serienfertigung (1) Stellen die im § 1 aufgeführten Betriebe und Einrichtungen Erzeugnisse des Wirtschaftszweiges Textil-Bekleidung/Leder in Serienfertigung her, so gelten für die Preisermittlung die Bestimmungen der jeweiligen Preisregelung der 3. Etappe der Industriepreisreform. (2) Textiles Material, zugerichtete Felle, Hutstumpen, Kunstleder, Leder, Besohlmaterial aus Gummi und Plaste, das die im § 1 aufgeführten Betriebe und Einrichtungen zweckgebunden für die Herstellung von Erzeugnissen in Serienfertigung beziehen, ist von den Betrieben und Einrichtungen, von den Herstellungsbetrieben oder dem Produktionsmittelhandel zu den für die Serienfertigung geltenden Industriepreisen der 3. Etappe der Industriepreisreform zu beziehen. § 5 Transporttarife (1) Sofern Betriebe und Einrichtungen gemäß § 1 auf Grund der für sie geltenden Preisbildungsbestimmungen berechtigt sind, Bezugskosten gegenüber ihren Abnehmern weiterzuberechnen, dürfen zur Beibehaltung der von der Bevölkerung bisher gezahlten Preise die Bezugskosten nur in der 1966 anteilig kalkulierten Höhe berechnet werden. (2) Für Tansportleistungen im Werkverkehr wird bei den im § 1 genannten Betrieben und Einrichtungen die gemäß Preisanordnung Nr. 3030/3 vom 1. November 1966 Änderung des Güter-Kraftverkehrs-Tarifs (GKT) ab 1. Januar 1967 festgelegte Dienstleistungsabgabe nicht erhoben. § 6 Preisausgleich (1) Die Betriebe und Einrichtungen gemäß § 1 verrechnen die Differenzen zwischen Preisen vom 1. Januar 1967, zu denen sie beziehen, und den Preisen nach dem Stand vom 31. Dezember 1966, zu denen sie weiterberechnen, mit dem Rat des Kreises Abteilung Finanzen , (2) Diese Betriebe und Einrichtungen haben beim Materialeingang Grund- und Hilfsmaterial, das zu Preisen nach dem Stand vom 1. Januar 1967 bezogen wird, auf den Stand der am 31. Dezember 1966 geltenden Preise umzurechnen. Die sich zwischen den Preisen nach dem Stand vom 1. Januar 1967 und dem Stand vom 31. Dezember 1966 ergebenden Differenzen werden den Betrieben vom Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, zugeführt bzw. sind von den Betrieben an den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, abzuführen. (3) Die Betriebe und Einrichtungen haben die Zuführungen und Abführungen getrennt nachzuweisen. Zum Zwecke des finanziellen Ausgleichs können die Abführungen mit den Zuführungen verrechnet werden. (4) Der Leiter der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises regelt im Einvernehmen mit dem Leiter der Abteilung Örtliche Versorgungswirtschaft des Rates des Kreises die Termine der Verrechnung des Preisausgleiches und legt die Kontrollmaßnahmen fest. Im übrigen gelten die §§ 2 und 8 bis 13 der Anordnung vom 15. Dezember 1966 zur Regulierung von Preisausgleichen gegenüber dem Handwerk bei Einführung der Industriepreise der 3. Etappe der Industriepreisreform Preisausgleichsanordnung Handwerker (GBl. II S. 1109) entsprechend. §7 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft Berlin, den 15. Dezember 1966 Der Leiter Der Minister des Amtes der Finanzen für Preise I. V.: K a m i n s k y Halbritter Erster Stellvertreter des Ministers Anordnung über die Beibehaltung der gegenwärtig geltenden Preise für Lieferungen und Leistungen (Reparaturen und Dienstleistungen) für die Bevölkerung nach Einführung der Industriepreise der 3. Etappe der Industriepreisreform. Industriebetriebe, Betriebe der Kleinindustrie, Handelsbetriebe, Betriebe der Landwirtschaft, nichtstaatliche Einrichtungen Vom 15. Dezember 1966 Um zu sichern, daß die Einführung der neuen Industriepreise der 3. Etappe der Industriepreisreform am 1. Januar 1967 nicht mit Veränderungen der am 31. Dezember 1966 geltenden Preise für Lieferungen und Leistungen für die Bevölkerung verbunden wird, durch die neuen Industriepreise keine Einschränkung der Leistungen für die Bevölkerung eintritt, wird angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für die Berechnung der Preise für Lieferungen und Leistungen für die Bevölkerung, insbesondere für Reparaturen und Dienstleistungen für die Bevölkerung, die durch Industriebetriebe und Handelsbetriebe aller Eigentumsformen, Betriebe der Kleinindustrie, Betriebe der Landwirtschaft (Betriebe) sowie durch nichtstaatliche Einrichtungen durchgeführt werden. Die Berechnung der Preise aller anderen Lieferungen und Leistungen der Betriebe (insbesondere der typischen Lieferungen und Leistungen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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