Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1091

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1091 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 1091); Gesetzblatt Teil II Nr. 152 Ausgabetag: 2t). Dezember 1966 1691 (2) Werden Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle u. ä. zur Herstellung von Erzeugnissen für die Bevölkerung oder für Betriebe der Landwirtschaft verwendet, so dürfen der Preiskalkulation soweit Werkzeuge usw. gesondert kalkulierbar sind. nur die Preise nach dem Stand vom 31. Dezember 1966 bzw. die anteiligen Kosten zugrunde gelegt werden. Der sich hiernach ergebende Teil der Aufwendungen, der den Abnehmern nicht berechnet wird, kann in den Ausgleich nach § 9 einbezogen werden. § 6 Neubauleistungen und Baureparaturarbeiten (1) Betriebe gemäß § 1, die Lieferungen und Leistungen für die Industrie und andere gewerbliche Abnehmer durchführen und diesen die neuen Preise berechnen, erhalten entsprechend einer für die Bauwirtschaft getroffenen gesonderten Regelung Neubauleistungen und Baureparaturleistungen, die sie in Anspruch nehmen, durch die bauausführenden Betriebe zu den 1967 geltenden Baupreisen berechnet. Der Rat des Kreises kann, entsprechend der für die Bauwirtschaft gesondert getroffenen Regelung, hiervon Ausnahmen zulassen. (2) Soweit für einzelne Handwerksbetriebe dieser Zweige die in der Hauptsache Erzeugnisse hersteilen bzw. Leistungen ausführen, die zu den alten Preisen an die Bevölkerung sowie die Landwirtschaft geliefert werden eine Regelung nach § 3 Abs. 3 getroffen worden ist, werden diesen Betrieben abweichend von Abs. 1 auch für die Inanspruchnahme von Neubauleistungen und Baureparaturleistungen die Preise nach dem Stand des Jahres 1966 berechnet. § 7 Transporttarife (1) Sofern Betriebe gemäß § 1 auf Grund der für sie geltenden Preisbildungsbestimmungen berechtigt sind, Bezugskosten gegenüber ihren Abnehmern weiterzuberechnen, dürfen zur Beibehaltung der von der Bevölkerung und der Landwirtschaft bisher gezahlten Preise die Bezugskosten bei Lieferungen an diese Abnehmer nur in der 1966 anteilig kalkulierten Höhe berechnet werden. Sofern andere Abnehmer zu neuen Preisen beliefert werden, dürfen auch die Bezugskosten in der sich aus den neuen Transporttarifen ergebenden Höhe anteilig kalkuliert werden. (2) Für Transportleistungen im Werkverkehr wird bei den im § 1 genannten Handwerksbetrieben die gemäß Preisanordnung Nr. 3030 3 vom 1. November 1966 Änderung des Güter-Kraftverkehrs-Tarifs (GKT) ab 1. Januar 1967 festgelegte Verbrauchsabgabe nicht erhoben. § 8 Bestandsumbewertung Betriebe gemäß § 1, die Material zu neuen Preisen beziehen und mit Ausnahme der im § 3 Abs. 3 genannten Fälle für ihre Erzeugnisse und Leistungen die neuen Preise bzw. Materialpreise der 3. Etappe der Industriepreisreform weiterberechnen, nehmen sofern sich aus den dazu ergangenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen* füar sie dazu die Verpflichtung ‘ Anordnung vom 11. Oktober über die Durchführung einer Generalinventur der Bestände an materiellen Umlaufmitteln und die Umbewertung dieser Bestände im Zusammenhang mit der Einführung neuer Industriepreise (GBl. II S. 745) und Anordnung Nr. 2 vom 7. Dezember 1966 (GBl. n s. 893) ergibt , per 1. Januar 1967 eine Umbewertung der Materialbestände auf die am 1. Januar 1967 geltenden Preise vor. Für den Ausgleich der entstehenden Umbe-wertungsdifferenzen hat der Rat des Kreises zur Vermeidung von Finanzierungsschwierigkeiten solche Termine mit den Betrieben zu vereinbaren, die die Umschlagszeit der Materialbestände berücksichtigen. § 9 Ausgleich von Gewinn- bzw. Einkommens-Veränderungen (1) Handwerksbetriebe, die Material zu den neuen Preisen (Stand 1. Januar 1967) beziehen und es entsprechend den Bestimmungen dieser Anordnung zu den alten unveränderten Preisen (Stand 31. Dezember 1966) an ihre Abnehmer weiterberechnen, erhalten die ihnen dadurch entstehende Differenz zwischen den neuen und den alten Materialpreisen entsprechend der Festlegung im § 4 in voller Höhe erstattet. Durch den Bezug des Materials zu den neuen Preisen treten keine Auswirkungen auf die Gewinne der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bzw. auf die Einkommen der privaten Handwerksbetriebe ein. (2) Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften bzw. Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, die Material zu den neuen Preisen beziehen und nach den Bestimmungen dieser Anordnung zu den alten unveränderten Preisen an die Abnehmer uei-terberechnen, erhalten die ihnen dadurch entstehende Differenz zwischen den neuen und den alten Materialpreisen entsprechend der Festlegung im § 4 in voller Höhe erstattet. Durch den Bezug des Materials zu den neuen Preisen tritt keine Auswirkung auf den Gewinn dieser Betriebe ein. (3) Handwerksbetriebe, die für ihre Erzeugnisse und Leistungen gegenüber Industrie und Gewerbe die neuen Preise der Industriepreisreform berechnen, erlösen mit diesen neuen Preisen ihrer Erzeugnisse auch die neuen Materialpreise. Durch den Bezug des Materials zu den neuen Preisen treten somit auch in diesen Fällen keine Auswirkungen auf die Gewinne bzw. die Einkommen dieser Betriebe ein. (4) Andere Auswirkungen, die sich auf den Gewinn bzw. das Einkommen bei den Betrieben gemäß § 1 im Zusammenhang mit der 3. Etappe der Industriepreisreform ergeben (z. B. durch den Bezug von Werkzeugen, Modellen usw. zu neuen Preisen, durch Veränderung der Transporttarife, durch Wirksamwerden neuer Abgabepreise für im eigenen Betrieb hergestellte Erzeugnisse, durch Veränderung von Handelsspannen), werden ausgeglichen: a) bei den Produktionsgenossenschaften des Handwerks, Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften und Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handw'erks durch Gewinnausgleich nach den Bestimmungen der Anordnung vom 14. November 1966 über die Durchführung vorübergehender finanzieller Maßnahmen bei nichtvolkseigenen Betrieben, für deren Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Industriepreisreform neue Industriepreise wirksam werden (GBl. II S. 818), durch Steuerermäßigung, gemäß Beschluß des Ministerrates vom 29. September 1966 über die Weiterentwicklung der Finanzwirtschaft im Zusammenhang mit der Einführung der 3. Etappe;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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