Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1085

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 1085 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 1085); Gesetzblatt Teil II Nr. 152 Ausgabetag: 20. Dezember 1966 1085 §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt Tür die Produktionsgenossenschaften und privaten Handwerksbetriebe des Orthopädiemechaniker-, Chirurgiemechaniker- und Bandagistenhandwerks (im folgenden als Handwerksbetriebe bezeichnet). Sie gilt ferner für die Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften und für die Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks. §2 Preise für Lieferungen und Leistungen v (1) Die Abgabepreise der im § 1 genannten Handwerksbetriebe für Lieferungen und Leistungen für die Bevölkerung und für alle übrigen Abnehmer bleiben auch nach Inkrafttreten der Preisanordnungen der 3. Etappe der Industriepreisreform unverändert nach dem Stand vom 31. Dezember 1966 bestehen. (2) Für die Preisbildung und Preisberechnung bei Lieferungen und Leistungen nach Abs. 1 gelten weiterhin die am 31. Dezember 1966 geltenden Preisvorschriften. §3 Grund- und Hilfsmaterial (1) Die Handwerksbetriebe gemäß § 1 werden durch die Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften und die Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks mit Grund- und Hilfsmaterial zu den für sie nach dem Stand vom 31. Dezember 1966 unverändert geltenden Preisen beliefert. (2) Die Handwerksbetriebe, Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften und die Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks beziehen von den Betrieben VEB Orthopädie Königsee Firma Bim, Nossen/Sa. Firma Dackweiler, Waltershausen Firma Helbig, Dresden Firma Gebr. Weiße, Freiberg Firma Schall, Mittweida Orthopädische Paßteile, Bruchbänder und Bandagen Teile für orthopädische Stützeinrichtungen Teile für orthopädische Stützeinrichtungen Bruchbänder Bruchbänder Säugventile (Paßteile für Prothesen) zu Preisen nach dem Stand vom 31. Dezember 1966. Die Handwerksbetriebe, Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften und die Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks beziehen außerdem textiles Material zu den für sie geltenden Preisen nach dem Stand vom 31. Dezember 1966. Der Ausgleich zwischen den Industriepreisen der 3. Etappe der Industriepreisreform und den für die Belieferung des Handwerks geltenden Preisen nach dem Stand vom 31. Dezember 1966 (Stand vor Einführung der Industriepreise der 3. Etappe der Industriepreisreform) wird für die im Abs. 2 aufgeführten Materialien nach besonderen Bestimmungen bereits bei den Herstellerbetrieben bzw. beim Produktionsmittelhandel herbeigeführt. (3) Beziehen private Handwerksbetriebe gemäß § 1 Grund- und Hilfsmaterial direkt von Herstellern oder von Betrieben des Produktionsmittelhandels ausgenommen Grund- und Hilfsmaterial gemäß Abs. 2 , so erfolgt die Lieferung dieses Materials-durch die Lieferbetriebe zu neuen Industriepreisen. Die aus dem Bezug zu neuen Industriepreisen entstehenden Preisdifferenzen bei den Handwerksbetrieben werden nach § 4 ausgeglichen. (4) Beziehen Produktionsgenossenschaften gemäß § 1 Grund- und Hilfsmaterial direkt von Herstellern oder von Betrieben des Produktionsmittelhandels ausgenommen Grund- und tjilfsmaterial gemäß Abs. 2 , so erfolgt die Lieferung dieses Materials durch die Lieferbetriebe zu neuen Industriepreisen. Die aus dem Bezug zu neuen Industriepreisen entstehenden Preisdifferenzen werden nach § 4 ausgeglichen. § 4 . Preisausgleich (1) Preisdifferenzen, die bei den Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks und den Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften dadurch entstehen, daß sie Grund- und Hilfsmaterial zu neuen Preisen der Industriepreisreform beziehen und zu alten Preisen an die Handwerksbetriebe zu liefern haben, sowie Preisdifferenzen, die private Handwerksbetriebe für Direktbezüge über die Einkaufs- und Liefergenossenschaften verrechnen, werden durch den zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen ausgeglichen. (2) Private Handwerksbetriebe, die Grund- und Hilfsmaterial direkt vom Produktionsmittelhandel oder vom Hersteller zu neuen Preisen beziehen, können die sich aus der Weiterverrechnung zu alten Preisen ergebenden Differenzen mit ihrer örtlich zuständigen Einkaufs- und Liefergenossenschaft oder unmittelbar mit dem zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen aus-gleichen. (3) Preisdifferenzen, die bei den Produktionsgenossenschaften des Handwerks aus dem Bezug von Grund-und Hilfsmaterial zu neuen Preisen der 3. Etappe der Industriepreisreform entstehen, werden durch den Rat des Kreises Abteilung Finanzen ausgeglichen. (4) Die Betriebe nach Absätzen 1 bis 3 führen die Abrechnung der Preisausgleiche monatlich mit dem zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen durch, soweit durch den Leiter der Abteilung Finanzen nicht andere Fristen festgesetzt werden. Sie haben hierzu eine Abrechnung, getrennt nach Zu- und Abführungen, bis zum 15. des folgenden Monats an den zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen einzureichen. (5) Die Betriebe erhalten den Preisausgleich innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Abrechnung vom Rat des Kreises Abteilung Finanzen überwiesen. Es ist zulässig, diese Beträge mit anderen finanziellen Verpflichtungen aufzurechnen. (6) Ergibt sich nach Aufrechnung zwischen Mehr- und Minderaufwendungen für die Betriebe eine Verpflichtung zur Abführung von Differenzbeträgen, so sind diese Beträge bis zum 15. Werktag des folgenden Monats an den zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen abzuführen. § 5 Bewegliche Anlagegegenstände (1) Die im § 1 aufgeführten Betriebe beziehen bewegliche Anlagegegenstände (z. B. Maschinen, Anlagen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

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