Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 926

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 926 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 926); 926 Gesetzblatt Teil II Nr. 138 Ausgabetag: 31. Dezember 1965 In der Praxis werden nicht selten Ordnungswidrig-keiten (§ 32 ASchVO, § 28 der 3. DVO zum LPG-Ge-setz) als Straftaten und umgekehrt Straftaten (§ 31 ASchVO, § 27 der 3. DVO zum LPG-Gesetz) als Ordnungswidrigkeiten beurteilt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind dadurch abgegrenzt, daß die ersteren als Gefährdungsdelikt und die letzteren als einfache Bege-hungsdelikte ausgestaltet sind. So genügt zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 32 ASchVO und des § 28 der 3. DVO zum LPG-Gesetz der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung, ohne daß dadurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens der Werktätigen herbeigeführt worden ist. Dagegen liegt eine Straftat im Sinne des § 31 ASchVO und § 27 der 3. DVO zum LPG-Gesetz nur dann vor, wenn die Pflichtverletzung zu einer konkreten Gefahr, d. h. zu einer Situation geführt hat, die tatsächlich unmittelbar und ernsthaft die Gesundheit oder das Leben von Werktätigen bedrohte. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung setzt nicht voraus, daß bereits über die Gefahrensituation hinausgehende negative Auswirkungen eingetreten sind (vgl. Urteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. September 1963 - 2 Ust 14 63 - NJ 1963, S. 661 und Urteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Dezember 1964 2 Zst 7/64 NJ I960, S. 154). II. Die Vorbereitung und Durchführung des Hauptverfahrens und der Hauptverhandlung 1. Sachkunde des Gerichts Bei den Verfahren wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes handelt es sich zumeist um komplizierte Sachverhalte, deren richtige Beurteilung eine hohe Sachkenntnis erfordert. Die Gerichte haben zu prüfen, ob sie sich bei derartigen Sachverhalten schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens mit Experten, sachkundigen Bürgern und Kollektiven von Werktätigen konsultieren und die Betriebe, Betriebsteile, Baustellen und -anlagen oder Genossenschaften besichtigen müssen. Die sachkundige Vorbereitung durch Konsultationen ist ihrem Inhalt und ihrer Form nach keine Vorwegnahme der Beweisaufnahme. Die aus der Konsultation erworbene Sachkenntnis soll das Gericht in die Lage versetzen, sachkundig über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden, die Beweisaufnahme vorzubereiten und durchzuführen. Das Gericht wird dadurch u. a. zu einer qualifizierten Fragestellung und richtigen Einschätzung der Gutachten sowie zur Organisierung einer qualifizierten Öffentlichkeit befähigt. Die aus der Konsultation erworbene Sachkenntnis dient der Erhöhung der Qualität der Entscheidung. Soweit bei der Konsultation Fakten festgestellt werden, dürfen dieselben nur für die Urteilsfindung verwertet werden, wenn sich gleiche Feststellungen in der Hauptverhandlung ergaben. Aus der Rechtsprechungspraxis ergeben sich folgende Hinweise für derartige Konsultationen: Als Experten kommen insbesondereArbeitsschutz-inspektoren, Sicherheitsinspektoren, Fachleute aus den Betrieben (Ingenieure, Meister usw.) und Genossenschaften, Wissenschaftler, Mitarbeiter aus Konstruktions- und Forschungsabteilungen, der Landwirtschaftsräte, Komitees für Landtechnik, VEAB und als Kollektive die gewerkschaftlichen Arbeitsschutzkommissionen in Betracht. - An der Konsultation haben nach Möglichkeit die an der Verhandlung beteiligten Schöffen teilzu-nchmen. 2. Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung Wegen des unmittelbaren Zusammenhanges der Straftaten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes mit dem Betriebsgeschehen ist stets zu prüfen, ob die Verhandlungen in den Betrieben, Genossenschaften oder Einrichtungen durchzuführen sind. Zur Teilnahme an der Verhandlung sind unbedingt die Werktätigen aus dem Bereich zu gewinnen, in dem die Bestimmungen über den Gesundheitsund Arbeitsschutz verletzt wurden. Des weiteren sind die für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlichen leitenden Mitarbeiter des betreffenden Betriebes (Meister, Abteilungsleiter, Produktionsleiter, Betriebsleiter, Sicherheitsinspektoren, Genossenschaftsvorsitzende und Briga-diere u. a.), aber auch des übergeordneten Organs, z. B. der WB, und von anderen Betrieben mit gleicher oder ähnlicher Produktion zur Verhandlung einzuladen. Auch ist zu prüfen, ob die Teilnahme von Mitarbeitern der gesellschaftlichen und staatlichen Kontrollorgane des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit (z. B. betriebliche Arbeitsschutzkommissionen, Arbeitsschutzinspektionen und technische Überwachungen, Bergbehörde usw.) erforderlich ist. Das gleiche trifft in geeigneten Fällen für die Teilnahme von Mitarbeitern der staatlichen Organe, z. B. Wirtschaftsräte der Bezirke und Landwirtschaftsräte oder der zentralen Staatsorgane, zu. Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Dr. T o e p 1 i t z Präsident;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und gesellschaftlichen Kräften, um mögliche negative Auswirkungen zu verhindern ziehungswe inz ehränLeen. Die Grundanforderung umfaßt die Durchsetzung der Prinzipien der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit führten oder führen konnten. Gemeinsam mit dem Führungsoffizier sind die Kenntnisse des über Staatssicherheit , seine Arbeitsweise, die zum Einsatz kommenden Kräfte, Mittel und Methoden zu konspirieren, Aktivitäten und Kräfte des Feindes in dem Staatssicherheit genehme Richtungen zu lenken diese Kräfte zu verunsichern, um damit Voraussetzungen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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