Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 923

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 923 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 923); Gesetzblatt Teil II Nr. 138 Ausgabetag: 31. Dezember 1965 923 Setzung des Arbeitsschutzes nicht aufgehoben. Die Verantwortung des Sicherheitsinspektors ergibt sich aus § 19 in Verbindung mit § 8 ASchVO. Seine Aufgabe besteht vorrangig in der Koordinierung der Tätigkeit der für den Gesundheitsund Arbeitsschutz verantwortlichen leitenden Mitarbeiter. Er hat diese bei der Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und in allen sicherheitstechnischen Fragen zu beraten. Der Sicherheitsinspektor hat sich davon zu überzeugen, daß die Arbeitsschutzbelehrungen durch die leitenden Mitarbeiter in ihren Verantwortungsbereichen (z. B. Schichtleitern, Abteilungsleitern, Meistern, Brigadieren) nicht nur formal vorgenommen werden. Er hat sich durch Betriebsbegehungen oder andere geeignete Methoden einen Überblick zu verschaffen, ob im Betrieb die Voraussetzungen für die Einhaltung des Gesundheits-' und Arbeitsschutzes vorhanden sind. Der Betriebsleiter ist berechtigt, dem Sicherheitsinspektor auch zeitlich begrenzte operative Aufgaben, verbunden mit den entsprechenden Vollmachten zu übertragen. In diesem Umfang ist der Sicherheitsinspektor unmittelbar auch für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich. Seine Verantwortung ergibt sich dann aus §§ 8, 18, 19 ASchVO. Es ist jedoch ausgeschlossen, dem Sicherheitsinspektor die alleinige Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz in einem bestimmten Produktionsbereich zu übertragen, ohne daß er der Leiter dieses Bereiches ist (vgl. hierzu Urteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Dezember 1964 - 2 Zst 7/64 - NJ 1965, S. 154). Sofern in Großbetrieben Sicherheitsinspektionen bestehen, ist bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit davon auszugehen, daß lediglich der Leiter dieser Abteilung Sicherheitsinspektion dem Betriebsleiter unterstellt ist und daß er gegenüber den ihm unterstellten Sicherheitsinspektoren Weisungsbefugnis besitzt. c) Zur Verantwortung der Brigadiere, Leiter von Arbeitsgruppen und anderer für bestimmte Arbeitsbereiche Verantwortlicher Ob der Brigadier bzw. sein Stellvertreter in Industrie und Bauwesen leitende Mitarbeiter im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind, muß auf der Grundlage des § 18 ASchVO in Verbindung mit § 8 GBA und § 5 ASAO 1 danach beurteilt werden, ob die Stellung und die sich daraus ergebenden Aufgaben des Brigadiers im konkreten Falle denen eines leitenden Mitarbeiters entsprechen. Die Stellung eines leitenden Mitarbeiters wird dadurch gekennzeichnet, daß er als Beauftragter des Staates für die Erfüllung aller Aufgaben, einschließlich der des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, in seinem Bereich persönlich verantwortlich ist und das Recht und die Pflicht hat, die ihm unterstellten Werktätigen anzuweisen und zu kontrollieren (§§ 8 und 9 GBA). Ist der vom Betriebsleiter eingesetzte Brigadier oder sein Stellvertreter ein eigenverantwortlich arbeitender sowie weisungs- und kontrollbefugter Leiter eines Kollektivs, so ist seine Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz im Sinne des § 18 ASchVO zu bejahen. Demgegenüber ist der vom Betriebsleiter nicht eingesetzte, aber von den Werktätigen als Brigadier bezeich-nete für den Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht verantwortlich (vgl. hierzu Urteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Dezember 1964 2 Zst 8. 64 NJ 1965, S. 152). Die Verantwortlichkeit der Brigadiere und Arbeitsgruppenleiter für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in der Landwirtschaft ist in ihren Arbeitsbereichen durch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 der 3. DVO zum LPG-Gesetz eindeutig geregelt. Soweit dort noch „andere für bestimmte Arbeitsbereiche Verantwortliche“ genannt werden, kommt es darauf an. ob die Stellung und die sich daraus ergebenden Aufgaben des Betreffenden denen eines leitenden Mitarbeiters entsprechen. Eine solche Stellung wird dadurch gekennzeichnet, daß der Verantwortliche vom Vorstand eingesetzt und berechtigt ist. die Genossenschaftsmitglieder anzuweisen und ihre Arbeit zu kontrollieren und zu bewerten (Ziff. 40 Abs. 1, Ziff. 43 Abs. 1 Musterstatut Typ III). Ein derartig eigenverantwortlich arbeitender, weisungs- und kontrollbefugter Leiter eines Kollektivs ist im Sinne des § 4 Abs. 2 der 3. DVO zum LPG-Gesetz Verantwortlicher für bestimmte Arbeitsbereiche. Beschränkt sich seine Tätigkeit dagegen auf rein organisatorische Aufgaben, dann ist er nicht in diesem Sinne verantwortlich. d) Zur Verantwortung für die einheitliche Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes Die Arbeitsschutzverordnung geht von dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Sicherung der Betriebe vor Brandgefahren aus. Bei der Organisierung eines modernen Produktionsprozesses sind die Probleme des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes in dem betreffenden Bereich nur einheitlich zu lösen. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der dazu erforderlichen Sachkenntnis als auch dem der rationellsten und sicherheitstechnisch effektivsten Durchführung dieser Maßnahmen ist eine Trennung der Verantwortlichkeit für die Organisierung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einerseits und des Brandschutzes andererseits undenkbar. Alle leitenden Mitarbeiter der Betriebe sind deshalb in ihrem Verantwortungsbereich für die ständige und planmäßige Durchführung der Maßnahmen zur Verwirklichung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes verantwortlich (vgl. hierzu Urteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Dezember 1963 - 2 Ust 12,63 - NJ 1964. S. 24).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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