Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 827

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 827 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 827); Gesetzblatt Teil II Nr. 123 Ausgabetag: 6. Dezember 1965 827 §12 Wiederholung (1) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb von 8 Monaten in den Prüfungsfächern bzw. Prüfungsteilen, die zum Nichtbestehen der Prüfungen führten, einmal wiederholt werden. (2) Die bei der Wiederholung von Prüfungsfächern bzw. Prüfungsteilen gezeigten Leistungen sind für die 'Festlegung der Zensuren ausschlaggebend. (3) Nach Ablauf der genannten Frist kann nur die gesamte Prüfung erneut abgelegt werden. §13 Gebühren für Prüfungen zum Abschluß der Berufsausbildung (1) Für Prüfungsteilnehmer, die unter Verantwortung des im § 2 Abs. 1 oder 3 genannten Leiters geprüft werden, sind keine Prüfungsgebühren zu erheben. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten sind aus den Mitteln des Betriebes bzw. aus denen der Berufsausbildung zu decken. (2) Für die Prüfungsteilnehmer, die unter Verantwortung des im § 2 Abs. 4 genannten Kreisschulrates geprüft werden, ist spätestens 2 Monate vor Abschluß der Berufsausbildung eine Prüfungsgebühr von 10MDN zu entrichten. Die Gebühr für die Wiederholung innerhalb von 8 Monaten beträgt 5 MDN. Die Gebühren für Jugendliche mit Lehrvertrag trägt der Ausbildungs-betrieb. Werktätige tragen die Gebühren selbst, sofern diese nicht von ihrem Betrieb übernommen werden. Die Einzahlung der Gebühren erfolgt an den Rat des Kreises, dessen Kreisschulrat für die Bildung der Prüfungskommission verantwortlich ist. (3) Für Prüfungsteilnehmer, die entsprechend § 2 Abs. 5 von der Prüfungskommission eines fremden Betriebes geprüft werden, wird die Gebühr von 10 MDN bzw. 5 MDN direkt an das für die Bildung der Prüfungskommission verantwortliche Organ gezahlt. §14 Lcistungseinsehätzungen und Prüfungen für Schüler der Zentralberufsschulen (1) Die Leistungseinschätzung entsprechend § 4 ist unter Leitung des Klassenleiters der Heimatberufs-schule vorzunehmen. Die Zentralberufsschule hat zu diesem Zweck die Zensuren für die bei ihr unterrichteten Fächer und Hinweise für den verbalen Teil der Einschätzung an die Heimatberufsschule zu übersenden. (2) Die Prüfungen entsprechend § 5 sind in der Regel von einer Prüfungskommission des Heimatkreises durchzuführen. (3) Die Prüfungen sind dann durch eine Prüfungskommission an der Zentralberufsschule abzunehmen, wenn in dem Heimatkreis aus technischen oder organisatorischen Gründen die Bewertung bestimmter Leistungen nicht möglich ist. Der Schulrat des Heimatbezirkes hat in Verbindung mit den Kroisschulräten hierüber zu entscheiden und die Zentralberufsschule davon zu benachrichtigen. Der für die Zentralberufsschule zuständige Kreisschulrat ist für die Bildung der Prüfungskommission an dieser Schule verantwortlich. (4) Die Prüfungskommission im Heimatkreis oder an der Zentralberufsschule faßt die Zensuren und die Vorschläge für die verbale Einschätzung zusammen und hat für die ordnungsgemäße Ausstellung der Zeugnisse zu sorgen. § 15 Sonderbestimimingen (1) Besondere berufsspezifische Prüfungsanforderungen können von dem Staats- oder Wirtschaftsorgan bestimmt werden, das durch die Anordnung vom 1 Februar 1985 über die Verantwortlichkeit für die Ausbildungsberufe (GBl. II S. 165) benannt wurde. (2) Meldet sich ein Werktätiger zur Prüfung in einem zweiten Beruf an, so entscheidet die Prüfungskommission, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegte Prüfung im ersten Beruf angerechnet wird. (3) Frauen über 35 Jahre und Männern über 45 Jahre wird die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Hausarbeit erlassen, wenn ihre Berufspraxis mindestens der Dauer der Berufsausbildung in dem zu prüfenden Beruf entspricht, sie sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausbildungsberuf bewährt und entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen beendet haben. Sie müssen in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß sie die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse besitzen. So ist auch bei Werktätigen zu verfahren, die in ihrem Beruf auf Grund langjähriger Erfahrungen hervorragende Leistungen zeigen, die wiederholt durch staatliche Auszeichnungen im sozialistischen Wettbewerb, in der Neuererbewegung oder im Forschungs- und Erfindungswesen anerkannt wurden. (4) Ausländische Bürger, die sich als Praktikanten zur beruflichen Qualifizierung in Betrieben und Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik befinden, haben die Möglichkeit, Prüfungen entsprechend dieser Prüfungsordnung abzulegen. §16 Prüfung von Sonderschülern (1) Diese Prüfungsordnung ist für Hilfsschüler sinngemäß so anzuwenden, daß der hilfsschulpädagogische Charakter der Ausbildung während der Prüfungen gewahrt bleibt und diese Prüfungsteilnehmer entsprechend ihrer physisch-psychologischen Eigenart ihr erworbenes Wissen und Können unter berufsüblichen Bedingungen nachweisen können. (2) Die Prüfungen sollen erkennen lassen, ob diese Prüfungsteilnehmer in ihrer moralischen und charakterlichen Haltung soweit gefestigt sind, daß sie selbständig die ihnen gestellten Aufgaben erfüllen können, ob sie die ihnen vermittelten Arbeitsgänge in der praktischen Arbeit im Betrieb anzuwenden verstehen und ob ihre Arbeitsweise, die Qualität ihrer Arbeitsergebnisse sowie ihre quantitativen Leistungen den gestellten Anfoi'derungen entsprechen. (3) Von den Hilfsschülern sowie von Gehörlosen und Schwerhörigen aus B-Klassen werden am Abschluß der Berufsausbildung keine schriftlichen Hausarbeiten gefordert. (4) Für die Durchführung der Prüfungsgespräche mit hörgeschädigten Werktätigen entsprechend § 15 Abs. 3 können Dolmetscher herangezogen werden.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 827 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 827) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 827 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 827)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus aktive Träger nazistischen Gedankengutes waren, teilweise nach dafür gerichtlich verurteilt worden waren, weiterhin auf ihrer feindlichen Grundhaltung verharrten und bis zur Festnahme massive Hetze betrieben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X