Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 827

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 827 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 827); Gesetzblatt Teil II Nr. 123 Ausgabetag: 6. Dezember 1965 827 §12 Wiederholung (1) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb von 8 Monaten in den Prüfungsfächern bzw. Prüfungsteilen, die zum Nichtbestehen der Prüfungen führten, einmal wiederholt werden. (2) Die bei der Wiederholung von Prüfungsfächern bzw. Prüfungsteilen gezeigten Leistungen sind für die 'Festlegung der Zensuren ausschlaggebend. (3) Nach Ablauf der genannten Frist kann nur die gesamte Prüfung erneut abgelegt werden. §13 Gebühren für Prüfungen zum Abschluß der Berufsausbildung (1) Für Prüfungsteilnehmer, die unter Verantwortung des im § 2 Abs. 1 oder 3 genannten Leiters geprüft werden, sind keine Prüfungsgebühren zu erheben. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten sind aus den Mitteln des Betriebes bzw. aus denen der Berufsausbildung zu decken. (2) Für die Prüfungsteilnehmer, die unter Verantwortung des im § 2 Abs. 4 genannten Kreisschulrates geprüft werden, ist spätestens 2 Monate vor Abschluß der Berufsausbildung eine Prüfungsgebühr von 10MDN zu entrichten. Die Gebühr für die Wiederholung innerhalb von 8 Monaten beträgt 5 MDN. Die Gebühren für Jugendliche mit Lehrvertrag trägt der Ausbildungs-betrieb. Werktätige tragen die Gebühren selbst, sofern diese nicht von ihrem Betrieb übernommen werden. Die Einzahlung der Gebühren erfolgt an den Rat des Kreises, dessen Kreisschulrat für die Bildung der Prüfungskommission verantwortlich ist. (3) Für Prüfungsteilnehmer, die entsprechend § 2 Abs. 5 von der Prüfungskommission eines fremden Betriebes geprüft werden, wird die Gebühr von 10 MDN bzw. 5 MDN direkt an das für die Bildung der Prüfungskommission verantwortliche Organ gezahlt. §14 Lcistungseinsehätzungen und Prüfungen für Schüler der Zentralberufsschulen (1) Die Leistungseinschätzung entsprechend § 4 ist unter Leitung des Klassenleiters der Heimatberufs-schule vorzunehmen. Die Zentralberufsschule hat zu diesem Zweck die Zensuren für die bei ihr unterrichteten Fächer und Hinweise für den verbalen Teil der Einschätzung an die Heimatberufsschule zu übersenden. (2) Die Prüfungen entsprechend § 5 sind in der Regel von einer Prüfungskommission des Heimatkreises durchzuführen. (3) Die Prüfungen sind dann durch eine Prüfungskommission an der Zentralberufsschule abzunehmen, wenn in dem Heimatkreis aus technischen oder organisatorischen Gründen die Bewertung bestimmter Leistungen nicht möglich ist. Der Schulrat des Heimatbezirkes hat in Verbindung mit den Kroisschulräten hierüber zu entscheiden und die Zentralberufsschule davon zu benachrichtigen. Der für die Zentralberufsschule zuständige Kreisschulrat ist für die Bildung der Prüfungskommission an dieser Schule verantwortlich. (4) Die Prüfungskommission im Heimatkreis oder an der Zentralberufsschule faßt die Zensuren und die Vorschläge für die verbale Einschätzung zusammen und hat für die ordnungsgemäße Ausstellung der Zeugnisse zu sorgen. § 15 Sonderbestimimingen (1) Besondere berufsspezifische Prüfungsanforderungen können von dem Staats- oder Wirtschaftsorgan bestimmt werden, das durch die Anordnung vom 1 Februar 1985 über die Verantwortlichkeit für die Ausbildungsberufe (GBl. II S. 165) benannt wurde. (2) Meldet sich ein Werktätiger zur Prüfung in einem zweiten Beruf an, so entscheidet die Prüfungskommission, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegte Prüfung im ersten Beruf angerechnet wird. (3) Frauen über 35 Jahre und Männern über 45 Jahre wird die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Hausarbeit erlassen, wenn ihre Berufspraxis mindestens der Dauer der Berufsausbildung in dem zu prüfenden Beruf entspricht, sie sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausbildungsberuf bewährt und entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen beendet haben. Sie müssen in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß sie die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse besitzen. So ist auch bei Werktätigen zu verfahren, die in ihrem Beruf auf Grund langjähriger Erfahrungen hervorragende Leistungen zeigen, die wiederholt durch staatliche Auszeichnungen im sozialistischen Wettbewerb, in der Neuererbewegung oder im Forschungs- und Erfindungswesen anerkannt wurden. (4) Ausländische Bürger, die sich als Praktikanten zur beruflichen Qualifizierung in Betrieben und Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik befinden, haben die Möglichkeit, Prüfungen entsprechend dieser Prüfungsordnung abzulegen. §16 Prüfung von Sonderschülern (1) Diese Prüfungsordnung ist für Hilfsschüler sinngemäß so anzuwenden, daß der hilfsschulpädagogische Charakter der Ausbildung während der Prüfungen gewahrt bleibt und diese Prüfungsteilnehmer entsprechend ihrer physisch-psychologischen Eigenart ihr erworbenes Wissen und Können unter berufsüblichen Bedingungen nachweisen können. (2) Die Prüfungen sollen erkennen lassen, ob diese Prüfungsteilnehmer in ihrer moralischen und charakterlichen Haltung soweit gefestigt sind, daß sie selbständig die ihnen gestellten Aufgaben erfüllen können, ob sie die ihnen vermittelten Arbeitsgänge in der praktischen Arbeit im Betrieb anzuwenden verstehen und ob ihre Arbeitsweise, die Qualität ihrer Arbeitsergebnisse sowie ihre quantitativen Leistungen den gestellten Anfoi'derungen entsprechen. (3) Von den Hilfsschülern sowie von Gehörlosen und Schwerhörigen aus B-Klassen werden am Abschluß der Berufsausbildung keine schriftlichen Hausarbeiten gefordert. (4) Für die Durchführung der Prüfungsgespräche mit hörgeschädigten Werktätigen entsprechend § 15 Abs. 3 können Dolmetscher herangezogen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der in ihrem jeweils erreichten Entwicklungsstand. Aus der Präambel zum Gesetz geht jedoch auch hervor, daß die aktive Unterstützung der sozialistischen Entwicklung in der Bestandteil der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien sowie in anderen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen.

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