Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 809

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 809 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 809); Gesetzblatt Teil II Nr. 120 Ausgabetag: 29. November 1965 809 b) wenn sie aut Grund wissentlich falscher Angaben oder sonstiger Täuschungshandlungen erworben sind, c) wenn sonstige Gründe die Einziehung rechtfertigen. (2) Gegen die Einziehung gemäß Abs. 1 Buchstaben b und c ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Einziehung beim Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik einzulegen und zu begründen. Gibt der Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik der Beschwerde nicht statt, so hat er sie unverzüglich an das Ministerium für Verkehrswesen weiterzuleiten. Dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Rückgabe eines eingezogenen Befähigungszeugnisses kann von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden. §9 Anrechnung der Seefahrtzeit (1) Als Seefahrtzeit im Sinne dieser Anordnung gilt die Zeit, die im Seefahrtsbuch oder im Seedienstbuch der Volksmarine nachweisbar ist. Über die Anrechnung einer anderen Fahrtzeit oder Tätigkeit entscheidet das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik auf Antrag des Betriebes, bei dem der Antragsteller beschäftigt ist. (2) Wenn die Seefahrtzeit gemäß § 4 Abs. 2 Buchstaben b bis f nicht auf Frachtschiffen, Fahrgastschiffen außerhalb der Küstenfahrt oder Fischereifahrzeugen abgeleistet oder die theoretische Ausbildung nicht in vollem Umfange durchgeführt wurde, so kann der Geltungsbereich des Befähigungszeugnisses eingeschränkt werden. (3) Die Seefahrtzeit gemäß § 4 Abs. 2 Buchst, i muß auf Schiffen mit einer Maschinenanlage von mindestens 252 kW installierter Leistung abgeleistet werden. (4) Von der im § 4 Abs. 2 Buchstaben h und i geforderten Seefahrtzeit müssen mindestens 9 Monate auf Motorschiffen und mindestens 3 Monate auf Dampfschiffen abgeleistet werden. Andernfalls kann der Geltungsbereich des Befähigungszeugnisses eingeschränkt werden. (5) Die gemäß Abs. 4 geforderte Seefahrtzeit auf Dampfschiffen gilt im Kesseldauerbetrieb von mindestens 3 Monaten an kohle- oder ölgefeuerten Kesseln mit mindestens 2 t/h Dampfleistung. Die Fähigkeit, eine derartige Anlage selbständig zu fahren, ist durch den Leiter der Maschinenanlage zu bescheinigen. (6) Das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik kann die im § 4 geforderte Seefahrtzeit in Einzelfällen bei Vorliegen wichtiger Gründe um höchstens 12 Monate verlängern. Gegen diese Entscheidung hat der Betreffende das Recht der Beschwerde. Für das Beschwerdeverfahren gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß. (7) Dem Antrag auf Ausstellung eines Befähigungszeugnisses ist eine Beurteilung über den Antragsteller durch den Betrieb, die Dienststelle oder Produktionsgenossenschaft werktätiger See- und Küstenfischer beizufügen, die über die persönliche Zuverlässigkeit und die charakterliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 Aufschluß gibt. 3. Abschnitt Besetzung der Schiffe §10 Sehiffsstellenpläne Die Besetzung der Schiffe richtet sich nach den betrieblichen Schiffsstellenplänen, die der Bestätigung durch das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik bedürfen. §11 Besetzung der Schiffe mit Kapitänen und Nautischen Offizieren (ausgenommen Fischereifahrzeuge) (1) Auf Frachtschiffen, technischen Fahrzeugen in der Großen Fahrt und Frachtschiffen, technischen Fahrzeugen von mehr als 1500 BRT in der Kleinen Fahrt sowie Fahrgastschiffen in der Kleinen Fahrt müssen der Kapitän und der Erste Offizier das Befähigungszeugnis A 6, die Nautischen Offiziere das Befähigungszeugnis A 5 besitzen. (2) Auf Frachtschiffen und technischen Fahrzeugen in der Kleinen Fahrt bis 1500 BRT und Fahrgastschiffen in der Küstenfahrt müssen der Kapitän und der Erste Offizier das Befähigungszeugnis A 3, die Nautischen Offiziere das Befähigungszeugnis A 2 besitzen. Für technische Fahrzeuge in der Kleinen Fahrt und Fahrgastschiffe in der Küstenfahrt können die Befähigungszeugnisse die Einschränkung „auf technischen Fahrzeugen und Fahrgastschiffen im Seebäderdienst“ erhalten. (3) Auf Schiffen und technischen Fahrzeugen, die für die Küstenfahrt zugelassen sind, ist das Befähigungszeugnis A 1 erforderlich, sofern vom Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik nichts anderes bestimmt wird. §12 Besetzung der Fischereifahrzeuge mit Kapitänen und Nautischen Offizieren (1) Auf Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei müssen der Kapitän und der Erste Offizier das Befähigungszeugnis B 6, die Nautischen Offiziere das Befähigungszeugnis B 5 besitzen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren die Anwendung rechtlicher Bestimmungen außerhalb des Strafverfahrens zur Aufdeckung, Aufklärung und wirksamen Verhinderung feindlicher Tätigkeit bereits in einem frühen Stadium. In der Linie Untersuchung Staatssicherheit entsprechend, wird mit den vorgelegten Forschungsergebnissen zugleich angestrebt, eine gegenwärtig noch spürbare Lücke zu schließen, die sich bei der Anwendung des sozialistischen Rechts im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen. noch kon. tIj tinuierlicherNfgeeigaete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich. negativer Aktivitäten. Verhärtet und sur unbedingten Gewährleistung der So ion.

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