Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 808

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 808 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 808); 808 Gesetzblatt Teil II Nr. 120 Ausgabetag: 29. November 1965 d) Bl eine erfolgreich abgeschlossene Lehre in der Küsten- oder Hochseefischerei oder 36 Monate Seefahrtzeit als Decksmann auf Fischereifahrzeugen, e) B 2 und B 5 eine erfolgreich abgeschlossene Lehre in der Hochseefischerei und 24 Monate Seefahrtzeit als Matrose auf Fahrzeugen der Hochseefischerei. Die gesamte Seefahrtzeit muß mindestens 36 Monate betragen, f) B 3 und B 6 eine nach Erwerb der Befähigungszeugnisse B 2 oder B 5 abzuleistende Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei in Funktionen, für die der Besitz dieser Befähigungszeugnisse vorgeschrieben ist, g) CI eine Seefahrtzeit oder Fahrtzeit auf den Seewasserstraßen von mindestens 12 Monaten, h) C2 eine abgeschlossene Lehre in einem metallverarbeitenden Beruf oder 24 Monate Werkstättentätigkeit in einer Maschinenwerkstatt und 24 Monate Seefahrtzeit im Maschinendienst. Die Lehre oder 24monatige Werkstättentätigkeit, können durch eine weitere 24monatige Seefahrtzeit ersetzt werden, i) C 3 und C 5 eine erfolgreich abgeschlossene Lehre als Maschinen- oder Motorenschlosser, Maschinenbauer oder Kraftfahrzeugschlosser und eine Seefahrtzeit von 24 Monaten als Offiziersanwärter, j) C 4 und C 6 eine nach Erwerb der Befähigungszeugnisse C 3 oder C 5 abzuleistende Seefahrtzeit von 24 Monaten in Funktionen, für die der Besitz dieser Befähigungszeugnisse vorgeschrieben ist, und Anfertigung folgender schriftlicher Arbeiten: C 4 je 2 Schmieröl-, Brennstoff- und Speisewasseruntersuchungen, Bericht und Beurteilung über Betriebsstörungen in der Maschinenanlage, die innerhalb von 6 Monaten aufgetreten sind, sowie über deren Behebung; C 6 Berechnung und Beurteilung von 12 indikatori-schen Untersuchungen der Maschinenanlage, je 3 Schmieröl-, Brennstoff- und Speisewasseruntersuchungen. Die Arbeiten können durch Lösung einer durch die Fachschule gestellten Aufgabe ersetzt werden. Alle schriftlichen Arbeiten sind bei der Fachschule zur Beurteilung einzureichen. (3) Für die aus dem aktiven Dienst ausscheidenden Angehörigen der Volksmarine gelten für die Zuerkennung von Befähigungszeugnissen für die Seeschiff- fahrt die Förderungsverordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. II S. 53) und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen*. §5 Nachweisbuch (1) Zum Erlangen eines nautischen Befähigungszeugnisses der nächsthöheren Stufe muß jeder Nautische Offizier ein Nachweisbuch führen, aus dem ersichtlich ist, daß er sich ständig an der Schiffsführung beteiligt hat. (2) Die Nachweisbücher sind durch die zuständige Ausbildungsstätte zu beurteilen. (3) Einzelheiten über den Inhalt des Nadiweisbuches werden durch Verfügungen des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik geregelt. §6 Voraussetzungen für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen (1) Befähigungszeugnisse kann erwerben, wer die persönliche Zuverlässigkeit, die charakterliche und körperliche Eignung, die erforderliche praktische Ausbildung und das Bestehen der entsprechenden Prüfung nachweist. (2) Das Mindestalter soll betragen für die Befähigungszeugnisse - CI und C 2 .18 Jahre, - Al, Bl, A2, B2, A5, B 5, C3 und C 5 21 Jahre, - A 3, A 6, B 3, B 6, C 4 und C 6 23 Jahre. §7 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse (1) Bei den Befähigungszeugnissen schließen innerhalb der Gruppen A, B und C die Befähigungszeugnisse der höheren Stufe die der niederen Stufe ein. Ausgenommen sind die Befähigungszeugnisse A 5, B 5 und C 5, die die Befähigungszeugnisse A 3, B 3 bzw. C 4 nicht einschließen. (2) Bei der Ausstellung von Befähigungszeugnissen, die die Befugnisse der niederen Befähigungszeugnisse einschließen, sind die niederen Befähigungszeugnisse einzuziehen. §8 Entzug von Befähigungszeugnissen (1) Das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik ist verpflichtet bzw. berechtigt, Befähigungszeugnisse einzuziehen, a) wenn ein Gerichtsurteil, ein Spruch der Havariekommission der Volksmarine oder ein Spruch der Seekammer oder der Großen Seckammer der Deutschen Demokratischen Republik auf Aberkennung des Befähigungszeugnisses vorliegt, * 1. DB vom 5. November 1962 (GBl. II Nr. 87 S. 754) 2. DB vom 8. August 1963 (GBl. II Nr. 77 S. 599) 3. DB vom 4. Juni 1965 (GBl. II Nr. 68 S. 512);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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