Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 805

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 805 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 805); 805 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1965 Berlin, den 29. November 1965 Teil II Nr. 120 Tag Inhalt Seite 29. 10. 63 Anordnung über die Besetzung von Seeschiffen. Schiffsbesetzungsordnung (SBO) 805 Anordnung über die Besetzung von Seeschiffen. Schiffsbesetzungsordnung (SBO) Vom 29. Oktober 1965 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für alle auf den Seewasserstraßen oder Seestraßen verkehrenden Frachtschiffe, Fahrgastschiffe, Fischereifahrzeuge und technischen Fahrzeuge, die in der Deutschen Demokratischen Republik beheimatet sind, sowie für Hilfsschiffe der Volksmarine. §2 Begriffsbestimmungen In dieser Anoi'dnung und den Schiffsstellenplänen bedeuten: 1. „Frachtschiff“ ein Schiff, das dem Transport von Gütern dient; 2. „Fahrgastschiff“ ein Schiff, einschließlich Fährschiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert; 3. „Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für den Fischfang, die Fischverarbeitung, die Fischereiforschung, den Fischtransport oder als Fischereihilfsschiff eingesetzt ist; 4. „Technisches Fahrzeug“ ein Schiff oder technisches Gerät, das anderen als den in den Ziffern 1 bis 3 genannten Zwecken dient (z. B. Tonnenleger, Bergungs- und Lotsenfahrzeug, Bagger und Forschungsschiff); 5. „Schul- oder Ausbildungsschiff“ ein Schiff, das mehr als 12 in der Ausbildung befindliche Personen an Bord hat; 6. „Küstenfahrt“ die Fahrt in der Ostsee und den Zugängen zur Nordsee zwischen den Linken Skagen Lysekil einerseits und Oskarshamm Ventspil andererseits; 7. „Kleine Fahrt“ die Fahrt in der Nordsee und darüber hinaus im Nordmeer bis 64° nördlicher Breite, bis 14° westlicher Länge, im Englischen Kanal bis Quessant (Ushant) und in der Ostsee, wenn die Grenzen der Küstenfahrt überschritten werden; 8. „Große Fahrt“ die Fahrt, bei der die Grenzen der Kleinen Fahrt überschritten werden; 9. „Kleine Küstenfischerei“ die Fischerei, die von der Küste der Deutschen Demokratischen Republik aus in einer Entfernung von höchstens 3 Seemeilen oder auf den Seewasserstraßen betrieben wird; 10. „Küstenfischerei“ die Fischerei, die von der Küste der Deutschen Demokratischen Republik aus in einer Entfernung von höchstens 10 Seemeilen betrieben wird, wenn die Grenzen der Kleinen Küstenfischerei überschritten werden; 11. „Erweiterte Küstenfischerei“ die Fischerei, die von der Küste der Deutschen Demokratischen Republik aus in der Ostsee und in den Nordseezugängen betrieben wird, die durch die Linien Skagen Lysekil einerseits und Oskarshamm Ventspil andererseits begrenzt werden, wenn die Grenzen der Küstenfischerei überschritten werden; 12. „Kleine Hochseefischerei“ die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee und darüber hinaus im Nordmeer bis 64° nördlicher Breite, bis 14° westlicher Länge sowie im Englischen Kanal bis Quessant (Ushant) betrieben wird, wenn die Grenzen der Erweiterten Küstenfischerei überschritten werden;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gesetzmäßigen Entwicklung des Sozialismus systematisch zurückzudrän-gen und zu zersetzen. Die wissenschaftliche Planung und Leitung des Prozesses der Vorbeuf gung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; der sozialistische Staat leitet und organisiert auf der Grundlage des sozialistischen Rechts im gesamtgesellschaffliehen und gesamtstaatlichen Maßstab den Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung; mittels der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie muß und wird dieser Prozeß den Charakter einer Massenbewegung annehmen. Die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen entstehen in allen wesentlichen Entwicklungsprozessen der sozialistischen Gesellschaft immer günstigere Bedingungen und Möglichkeiten. Die sozialistische Gesellschaft verfügt damit über die grundlegenden Voraussetzungen, daß die Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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