Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 799

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 799 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 799); GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1965 Berlin, den 26. November 1965 Teil II Nr. 117 Tag Inhalt Seite 11.11.65 Beschluß über die Zahlung von Weihnachtszuwendungen für das Jahr 1965 799’ 20.11.65 Erste Durchführungsbestimmung zum Beschluß über die Zahlung von Weihnachts- zuwendungen für das Jahr 1965 800 Beschluß über die Zahlung von Weihnachtszuwendungen für das Jahr 1965. Vom 11. November 1965 Über die Zahlung von Weihnachtszuwendungen werden folgende Grundsätze beschlossen: 1. An die Beschäftigten der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe, der WB, staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen ist eine Weihnachtszuwendung zu zahlen. 2. An die Beschäftigten der Betriebe mit staatlicher Beteiligung, Handwerksbetriebe und Betriebe der privaten Wirtschaft gezahlte Weihnachtszuwendun-gen werden mit Ausnahme der Zahlungen gemäß Ziff. 4, letzter Satz als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie nach den Grundsätzen und in Höhe der Sätze für die volkseigene Wirtschaft ausgezahlt werden. 3. Die Weihnachtszuwendung ist an alle Beschäftigten mit einem monatlichen Bruttodurchschnittsverdienst bis zu 500 MDN zu zahlen. In den Wirtschaftszweigen, in denen die Lohnzuschläge gemäß Lohnzuschlagsverordnung vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 417) in die Tarife einbezogen wurden, ist ein monatlicher Bruttodurchschnittsverdienst bis zu 520 MDN zugrunde zu legen. Der Bruttodurchschnittsverdienst ist nach der Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die Berechnung des Durehsehnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. II S. 551; Ber. GBl. II 1962 S. 11) zu berechnen. Den Betrieben stehen für die Zahlung von Weihnachtszuwendungen finanzielle Mittel in gleicher Höhe wie im Vorjahr (unter Berücksichtigung von Veränderungen im Arbeitskräfteplan) zur Verfügung. Sie können im Rahmen dieser zweckgebunden geplanten Mittel auch Grenzfälle, die sich aus der Erhöhung des Durchschnittsverdienstes infolge durchgeführter lohnpolitischer Maßnahmen ergeben, in eigener Verantwortung regeln. 4. Die Höhe der Weihnachtszuwendungen beträgt: a) für Verheiratete 35, MDN b) für Ledige 25, MDN c) für Lehrlinge 10, MDN einschließlich Oberschüler mit beruflicher Ausbildung entsprechend der Verordnung vom 3. November 1964 über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung (GBl. II S. 887) (sofern nicht Buchst, a zutrifft) Ledige, verwitwete und geschiedene Beschäftigte mit unterhaltsberechtigten Kindern sowie alleinstehende Frauen und Männer mit eigenem Haushalt ohne Kinder erhalten die Weihnachtszuwendungen wie Verheiratete. Zur Berücksichtigung persönlicher Besonderheiten (z. B. bei längerer Krankheit) können im Rahmen der festgelegten Sätze zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. 5. Halbtagsbeschäftigte bzw. stundenweise Beschäftigte erhalten anteilmäßige Weihnachtszuwendungen, wenn der monatliche Bruttodurchschnittsverdienst auf Vollbeschäftigung umgerechnet 500 bzw. 520 MDN nicht übersteigt. Die anteilmäßige Weihnachtszuwendung beträgt mindestens 5 MDN. 6. Den gesellschaftlichen Organisationen wird empfohlen, bei der Zahlung von Weihnachtszuwendungen entsprechend zu verfahren. 7. Die Zahlung von Weihnachtszuwendungen erfolgt in der Zeit vom 1. bis 20. Dezember. Stichtag für die Zahlung ist der 1. Dezember. 8. Der Minister der Finanzen wird beauftragt, Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluß zu erlassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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