Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 791

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 791 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 791); Gesetzblatt Teil II Nr. 115 Ausgabetag: 24. November 1965 791 letzt oder getötet wird, eine Schadensumme entsprechend der in den §§ 35 und 36 festgelegten Höhe zu zahlen. (2) Die Verantwortlichkeit entfällt, wenn der Schaden durch den Geschädigten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und die INTERFLUG kein Verschulden trifft. §29 Sachschäden (1) Die INTERFLUG hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß Reisegepäck während der Luftbeförderung beschädigt oder zerstört wird oder in Verlust gerät. (2) Die Verantwortlichkeit entfällt, a) wenn der Schaden durch den Geschädigten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und die INTERFLUG kein Verschulden trifft, b) wenn der Schaden durch Umstände verursacht wurde, die die INTERFLUG nicht verhindern konnte oder deren Beseitigung nicht von ihr abhängt, insbesondere wenn der Schaden durch natürliche Eigenschaften des Gepäcks oder durch Mängel in der Verpackung eingetreten ist. (3) Für die Beschädigung oder die Zerstörung oder den Verlust von Handgepäck und Sachen, die der Fluggast an sich trägt, ist die INTERFLUG nur verantwortlich, wenn sie ein Verschulden trifft. §30 Beschränkung der Schadenersatzpflicht Hat der Geschädigte den Schaden mit verschuldet oder haben die Eigenschaften des beförderten Gepäcks ihn mit verursacht, so mindert sich die Höhe des Schadenersatzes entsprechend dem Umfang des Mitverschuldens bzw. der Mitverursachung. §31 Beginn und Ende der Luftbeförderung Die Luftbeförderung von Fluggästen und Handgepäck umfaßt den Zeitraum vom Betreten bis zum Verlassen des Flugsteiges bei Beginn bzw. Beendigung der Flugreise unter Aufsicht der INTERFLUG, für Reisegepäck den Zeitraum von der Übergabe an die INTERFLUG bis zur Auslieferung an den Fluggast oder den von ihm Beauftragten. § 32 l Verspätungsschäden (1) Die INTERFLUG hat die in den Flugplänen angegebenen Zeiten einzuhalten. (2) Für die Folgen einer von ihr verschuldeten Verspätung ist sie materiell verantwortlich, soweit die Verspätung 30 Minuten überschreitet. (3) Die INTERFLUG hat den tatsächlich entstandenen Schaden, höchstens aber das Doppelte des einfachen Flugpreises, zu erstatten. §33 Schäden auf Grund falscher Auskünfte (1) Die INTERFLUG ist, für die Richtigkeit von Auskünften über den Inlandluftverkehr materiell verantwortlich, die von ihren hierfür zuständigen Mitarbeitern erteilt wurden. (2) Für die Höhe des Schadenersatzes gilt § 32 Abs. 3 entsprechend. §34 Anzeigepflicht (1) Schäden, die Ansprüche nach den §§ 28 bis 33 begründen können, muß der Ersatzberechtigte bei der INTERFLUG innerhalb von 2 Monaten anmelden, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat. (2) Versäumt er diese Frist, so verliert er die ihm zustehenden Ansprüche, sofern er nicht beweist, daß die Versäumnis der Frist auf einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist oder daß der Ersatzpflichtige auf andere Weise von dem betreffenden Ereignis Kenntnis erhalten hat. §35 Umfang des Schadenersatzes (1) Der Schadenersatz umfaßt bei Personenschäden die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Kosten und den durch eine dauernde oder zeitweilige Beeinträchtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entgangenen Verdienst und notwendige Mehraufwendungen, insbesondere zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. (2) Tritt infolge der Verletzung der Tod ein, so ist der Ersatzpflichtige zusätzlich verpflichtet, den zur Zeit der Verletzung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen bzw. denjenigen, denen er zur Unterhaltszahlung hätte verpflichtet werden können, den wegfallenden Unterhalt zu ersetzen. Diese Verpflichtung besteht auch zugunsten des zum Zeitpunkt der Verletzung Gezeugten, jedoch noch nicht Geborenen. (3) Bei einer Verletzung mit tödlichem Ausgang hat der Ersatzpflichtige außerdem die Bestattungskosten zu tragen. (4) Die INTERFLUG hat den Schadenersatz gemäß Absätzen 1 und 2 in Form einer Rente zu gewähren. Ausgenommen hiervon sind die Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. § 36 Höchstbeträge (1) Aus einem Beförderungsvertrag ist die INTERFLUG je Schadenereignis materiell verantwortlich: 1. für Personenschäden gemäß § 28 bis zu 70 000 MDN je Fluggast. Wird die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt, so darf der Kapitalwert diesen Höchstbetrag nicht übersteigen; 2. bei Schäden an Reisegepäck gemäß § 29 Abs. 1 bis zu 70 MDN je Kilogramm, wenn der Wert nicht besonders deklariert wurde;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gesetzmäßigen Entwicklung des Sozialismus systematisch zurückzudrän-gen und zu zersetzen. Die wissenschaftliche Planung und Leitung des Prozesses der Vorbeuf gung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; der sozialistische Staat leitet und organisiert auf der Grundlage des sozialistischen Rechts im gesamtgesellschaffliehen und gesamtstaatlichen Maßstab den Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung; mittels der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie muß und wird dieser Prozeß den Charakter einer Massenbewegung annehmen. Die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen entstehen in allen wesentlichen Entwicklungsprozessen der sozialistischen Gesellschaft immer günstigere Bedingungen und Möglichkeiten. Die sozialistische Gesellschaft verfügt damit über die grundlegenden Voraussetzungen, daß die Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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