Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 785

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 785 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 785); Gesetzblatt Teil II Nr. 114 Ausgabetag: 22. November 1965 785 Anordnung über die Verrechnung der Abschreibungen in die Selbstkosten. Abschreibungen für Grundmittel in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Typ III - Vom 18. November 1965 Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Januar 1964 über die Abschreibungen für Grundmittel und die Bildung des Fonds für Generalreparaturen (GBl. II S. 120) wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik und dem Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für alle landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften des Typs III. Abschreibungen §2 (1) Die Abschreibungen der Grundmittel für ihren wertmäßigen Ersatz sind nach den im „Verzeichnis der Abschreibungssätze für Grundmittel“ (Sonderdruck Nr. 491 des Gesetzblattes) festgelegten Abschreibungssätzen für die einzelnen Inventarobjekte vorzunehmen. (2) Ergänzungen bzw. Änderungen des „Verzeichnisses der Abschreibungssätze für Grundmittel“ erfolgen durch den Vorsitzenden der Regierungskommission für die Umbewertung der Grundmittel auf Antrag des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik. Den Anträgen sind Gutachten der Hersteller der Grundmittel bzw. der für ihren Import zuständigen Organe und zuständigen Institute des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die normative Nutzungsdauer beizufügen. §3 (1) Der Vorsitzende der Regierungskommission für die Umbewertung der Grundmittel kann auf Antrag des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik Sonderabsehreibungen für Grundmittel in bestimmten Bereichen bestätigen, deren Einsatz oder Nutzung unter außergewöhnlichen Verschleißbedingungen, wie die Einwirkung von aggressiven Dämpfen und Flüssigkeiten, Abgasen, relativ hoher Luftfeuchtigkeit, Wasser und anderem, erfolgt, soweit diese nicht bereits in den Abschreibungssätzen gemäß § 2 Abs. 1 berücksichtigt worden sind. (2) Der Vorsitzende der Regierungskommission für die Umbewertung der Grundmittel kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik für bestimmte Grundmittel eine leistungsabhängige Abschreibung bestätigen. (3) Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 30. April des laufenden Jahres der Regierungskommission für die Umbewertung der Grundmittel einzureichen und von ihr bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für das folgende Jahr zu entscheiden. §4 (1) Fremdanlagenerweiterungen in genutzten Produktionskapazitäten sowie sämtliche nach dem Stichtag der Generalinventur durchgeführten Fremdanlagenerweiterungen werden ab 1. Januar 1965 auf dem Konto „Fremdanlagenerweiterungen“ gesondert ausgewiesen. Sie sind für das jeweilige Inventarobjekt jährlich mindestens mit den Abschreibungssätzen laut „Verzeichnis der Abschreibungssätze für Grundmittel“ abzuschreiben. (2) Scheiden Fremdanlagenerweiterungen durch Aufhebung der Nutzungsverträge bzw. sonstiger Vereinbarungen oder nach Ablauf der Laufzeit der abgeschlossenen Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge aus, bevor der Verschleiß den Bruttowert erreicht hat, ist der Restbuchwert zu Lasten der Selbstkosten zu buchen. §5 (1) Abschreibungen sind vom Bruttowert der Grundmittel zu berechnen. (2) Reservegrundmittel, vermietete und verpachtete Grundmittel sowie stillgelegte Grundmittel sind gemäß Abs. 1 mit den Abschreibungssätzen gemäß § 2 Abs. 1 abzuschreiben. (3) Grundmittel sind abzuschreiben, bis die Höhe des Verschleißes den Bruttowert je Inventarobjekt erreicht. (4) Restbuchwerte von Grundmitteln, die durch Verkauf, Verschrottung, Abbruch, Schadenfälle, Verlust usw. ausscheiden, sind zu Lasten der Selbstkosten zu buchen. Restbuchwerte, die von den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften innerhalb eines Jahres nicht in voller Höhe in die Selbstkosten verrechnet werden können, dürfen mit Zustimmung der Produktionsleitung des Kreislandwirtschaftsrates auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. §6 (1) Die auf Sammelkonten als Grundmittel erfaßten Werte für Erstausstattungen mit einem Bruttoeinzelwert bis zu 500 MDN sind ab 1. Januar 1965 mit jährlich 20 % des Bruttowertes abzuschreiben, bis die Höhe des Verschleißes den Bruttowert erreicht. (2) Der Vorsitzende der Regierungskommission für die Umbewertung der Grundmittel kann auf Antrag des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik von dem im Abs. 1 genannten Abschreibungssatz Abweichungen bestätigen. §7 Zusätzliche Mittel zur Sicherung der einfachen Reproduktion der Produktionskapazitäten in landwirtschaftlichen Produktionsbauten, die von den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gemietet, gepachtet oder auf Grund sonstiger Vereinbarungen genutzt werden, sind in die Selbstkosten zu verrechnen. Als Berechnungsgrundlage dienen die in der Anlage angegebenen W erte. §8 Generalreparaturen (1) Aufwendungen für Generalreparaturen und für Maßnahmen der Kleinmodernisierung im Zusammenhang mit Generalreparaturen nach dem Stichtag der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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