Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 765

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 765 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 765); Gesetzblatt Teil II Nr. 109 Ausgabetag: 2. November 1965 765 schaftlichen Organisationen betreut werden, genügt es, wenn der Leiter der Gruppe für seine Person den Meldeschein ausfüllt und die Reiseteilnehmer zahlenmäßig angibt. Die gleichen Eintragungen sind im Gästeverzeichnis vorzunehmen. §19 Gästeverzeichnis (1) Das Gästeverzeichnis ist in Buch-, Block-, Listenoder Karteiform zu führen und hat die im Meldeschein der Beherbergungsstätten (Anlage) enthaltenen Angaben nachzuweisen. (2) Das Gästeverzeichnis ist den Sicherheitsorganen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Eintragungen sind drei Jahre nachzuweisen. §20 Aufenthalt in Ferienheimen und Jugendherbergen (1) Die Leiter von Ferienheimen der gesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Organe, Institutionen und Betriebe sowie von Jugendherbergen und anderen der Touristik, dem Sport und Wandern dienenden Unterkünften sind verpflichtet, über alle beherbergten Personen ein Gästeverzeichnis nach § 19 Abs. 1 zu führen. Das gleiche trifft für Vertragspartner dieser Einrichtungen zu. (2) Bei Wandergruppen der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ genügt die Eintragung der Personalien des Pionierleiters. §21 Aufenthalt in Schulen Die Leiter der Schulen von Parteien und Massenorganisationen haben über alle internatsmäßig untergebrachten Lehrgangsteilnehmer ein Verzeichnis nach § 19 Abs. 1 zu führen. Nichtintex-natsmäßig untergebrachte Lehrgangsteilnehmer sind nach § 7 oder § 8 meidepflichtig. §22 Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens (1) Die Leiter von Einrichtungen des Gesundheitswesens sind vex-pflichtet, über alle stationär aufgenommenen Personen ein Verzeichnis in der im § 19 Abs. 1 bezeichneten Art zu führen. (2) Personen, über 14 Jahre, die keinen oder keinen gültigen Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik besitzen, sind der Deutschen Volkspolizei sofort zu melden. (3) Die Leiter von Einrichtungen des Gesundheitswesens körtnen sich bei der Erfüllung der Meldepflicht verti'eten lassen, wenn sie verhindert sind oder wenn sie infolge des Umfanges der zu erfüllenden Meldepflichten diese nicht persönlich erfüllen können. §23 Aufenthalt auf Zeltplätzen (1) Personen, die nach §7 gemeldet sind und auf Zeltplätzen Aufenthalt nehmen, haben sich bei dem Beauftragten des für den Zeltplatz zuständigen örtlichen Staatsoi’gans umgehend, spätestens am Vormittag des nach dem Eintreffen folgenden Tages, zu melden. Sie können sich bei der Erfüllung dieser Meldepflicht durch eine ausweispflichtige Person vertreten lassen. Durch die zuständigen örtlichen Staatsorgane sind Voraussetzungen zu schaffen, daß die Meldepflicht auf dem Zeltplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe erfüllt werden kann. (2) Von den für Zeltplätze zuständigen örtlichen Staatsorganen ist ein Gästeverzeichnis nach § 19 Abs. 1 zu führen, in das alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Personen einzutragen sind, die auf diesen Plätzen in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder anderen Unterkünften Aufenthalt nehmen. (3) Das Gästeverzeichnis ist den zuständigen staatlichen Organen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Eintragungen sind ein Jahr nachzuweisen. §24 Meldepflicht für Personen, die mit Wohnwagen von Ort zu Ort ziehen (1) Personen, die mit Zirkusbetrieben sowie Perso-nen und deren Beschäftigte, die in Ausübung eines Gewerbes mit Wohnwagen von Ort zu Ort ziehen, haben sich umgehend, spätestens am Vormittag des nach dem Eintreffen folgenden Tages, bei der für den Aufent-haltsoi’t zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zu melden. Dabei sind die im Meldeschein der Beherbergungsstätten (Anlage) enthaltenen Angaben erforderlich. Gleichzeitig ist der nächste Aufenthaltsort bekanntzugeben. (2) Befindet sich keine Meldestelle der Deutschen Volkspolizei am Oi't, ist die Meldepflicht beim Ab-* schnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei zu erfüllen. (3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 kann von einem ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen oder vom Leiter bzw. Inhaber des Betriebes oder Unternehmens für die bei ihm beschäftigten Personen mit erfüllt werden. (4) Unabhängig von der im Abs. 1 geforderten Meldepflicht müssen diese Personen nach § 7 oder § 10 gemeldet sein. IV. Übertragung von Befugnissen zur Kontrolle über die Einhaltung der Meldebestimmungcn § 25 Rechte für Beauftragte von Hausgemeinschaften (1) In Häusern, für die keine Pflicht zur Führung von Hausbüchern besteht, sind zur Kontrolle über die Einhaltung der Meldepflicht auch Beauftragte der Hausgemeinschaften bei'echtigt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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