Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 765

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 765 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 765); Gesetzblatt Teil II Nr. 109 Ausgabetag: 2. November 1965 765 schaftlichen Organisationen betreut werden, genügt es, wenn der Leiter der Gruppe für seine Person den Meldeschein ausfüllt und die Reiseteilnehmer zahlenmäßig angibt. Die gleichen Eintragungen sind im Gästeverzeichnis vorzunehmen. §19 Gästeverzeichnis (1) Das Gästeverzeichnis ist in Buch-, Block-, Listenoder Karteiform zu führen und hat die im Meldeschein der Beherbergungsstätten (Anlage) enthaltenen Angaben nachzuweisen. (2) Das Gästeverzeichnis ist den Sicherheitsorganen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Eintragungen sind drei Jahre nachzuweisen. §20 Aufenthalt in Ferienheimen und Jugendherbergen (1) Die Leiter von Ferienheimen der gesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Organe, Institutionen und Betriebe sowie von Jugendherbergen und anderen der Touristik, dem Sport und Wandern dienenden Unterkünften sind verpflichtet, über alle beherbergten Personen ein Gästeverzeichnis nach § 19 Abs. 1 zu führen. Das gleiche trifft für Vertragspartner dieser Einrichtungen zu. (2) Bei Wandergruppen der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ genügt die Eintragung der Personalien des Pionierleiters. §21 Aufenthalt in Schulen Die Leiter der Schulen von Parteien und Massenorganisationen haben über alle internatsmäßig untergebrachten Lehrgangsteilnehmer ein Verzeichnis nach § 19 Abs. 1 zu führen. Nichtintex-natsmäßig untergebrachte Lehrgangsteilnehmer sind nach § 7 oder § 8 meidepflichtig. §22 Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens (1) Die Leiter von Einrichtungen des Gesundheitswesens sind vex-pflichtet, über alle stationär aufgenommenen Personen ein Verzeichnis in der im § 19 Abs. 1 bezeichneten Art zu führen. (2) Personen, über 14 Jahre, die keinen oder keinen gültigen Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik besitzen, sind der Deutschen Volkspolizei sofort zu melden. (3) Die Leiter von Einrichtungen des Gesundheitswesens körtnen sich bei der Erfüllung der Meldepflicht verti'eten lassen, wenn sie verhindert sind oder wenn sie infolge des Umfanges der zu erfüllenden Meldepflichten diese nicht persönlich erfüllen können. §23 Aufenthalt auf Zeltplätzen (1) Personen, die nach §7 gemeldet sind und auf Zeltplätzen Aufenthalt nehmen, haben sich bei dem Beauftragten des für den Zeltplatz zuständigen örtlichen Staatsoi’gans umgehend, spätestens am Vormittag des nach dem Eintreffen folgenden Tages, zu melden. Sie können sich bei der Erfüllung dieser Meldepflicht durch eine ausweispflichtige Person vertreten lassen. Durch die zuständigen örtlichen Staatsorgane sind Voraussetzungen zu schaffen, daß die Meldepflicht auf dem Zeltplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe erfüllt werden kann. (2) Von den für Zeltplätze zuständigen örtlichen Staatsorganen ist ein Gästeverzeichnis nach § 19 Abs. 1 zu führen, in das alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Personen einzutragen sind, die auf diesen Plätzen in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder anderen Unterkünften Aufenthalt nehmen. (3) Das Gästeverzeichnis ist den zuständigen staatlichen Organen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Eintragungen sind ein Jahr nachzuweisen. §24 Meldepflicht für Personen, die mit Wohnwagen von Ort zu Ort ziehen (1) Personen, die mit Zirkusbetrieben sowie Perso-nen und deren Beschäftigte, die in Ausübung eines Gewerbes mit Wohnwagen von Ort zu Ort ziehen, haben sich umgehend, spätestens am Vormittag des nach dem Eintreffen folgenden Tages, bei der für den Aufent-haltsoi’t zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zu melden. Dabei sind die im Meldeschein der Beherbergungsstätten (Anlage) enthaltenen Angaben erforderlich. Gleichzeitig ist der nächste Aufenthaltsort bekanntzugeben. (2) Befindet sich keine Meldestelle der Deutschen Volkspolizei am Oi't, ist die Meldepflicht beim Ab-* schnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei zu erfüllen. (3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 kann von einem ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen oder vom Leiter bzw. Inhaber des Betriebes oder Unternehmens für die bei ihm beschäftigten Personen mit erfüllt werden. (4) Unabhängig von der im Abs. 1 geforderten Meldepflicht müssen diese Personen nach § 7 oder § 10 gemeldet sein. IV. Übertragung von Befugnissen zur Kontrolle über die Einhaltung der Meldebestimmungcn § 25 Rechte für Beauftragte von Hausgemeinschaften (1) In Häusern, für die keine Pflicht zur Führung von Hausbüchern besteht, sind zur Kontrolle über die Einhaltung der Meldepflicht auch Beauftragte der Hausgemeinschaften bei'echtigt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen Bekämpfung und Zurückdrängung der entspannungs-feindlichen Kräfte in Europa zu leisten. Die Isolierung der Exponenten einer entspannungs -feindlichen, und imperialistischen Politik ist und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Prinzips ist. Dabei bildet die Gewährleistung der Mitwirkung der Beschuldigten im Strafverfahren einschließlich der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Verteidigung eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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