Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 764

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 764 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 764); 764 Gesetzblatt Teil II Nr. 109 Ausgabetag: 2. November 1965 kannten, die nicht gewerbsmäßig Gäste beherbergen, besuchsweise aufhalten, innerhalb der ersten 3 Besuchstage; 3. Personen, die nach § 10 meldepflichtig sind, innerhalb von 24 Stunden. (2) Neugeborene sind ebenfalls in das Hausbuch einzutragen. (3) Beim Ausziehen aus einer Wohnung ist die neue Wohnanschrift im Hausbuch eintragen zu lassen. (4) Bei Namensänderungen ist eine Neueintragung der betreffenden Person im Hausbuch vornehmen zu lassen. (5) Die im Hausbuch eingetragenen Personen haben die Richtigkeit der Angaben im Hausbuch durch ihre Unterschrift zu bestätigen. § 16 Kurzfristiger Aufenthalt in Gemeinschaflsunter-kiinflen (1) Für Personen, die nach § 7 gemeldet sind und einen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft von Betrieben. Universitäten, Hoch-, Fach- oder Ingenieurschulen, Schulen von Betrieben und staatlichen Einrichtungen bis zu sechs Monaten nehmen, haben die Leiter dieser Gemeinschaftsunterkünfte die An- und Abmeldepflicht innerhalb von 3 Tagen zu erfüllen. Die Leiter von Gemeinschaftsunterkünften können sich bei der Erfüllung der Meldepflicht vertreten lassen, wenn sie verhindert sind oder wenn sie infolge des Umfanges der zu erfüllenden Meldepflichten diese nicht persönlich erfüllen können. (2) Übersteigt der Aufenthalt die Dauer von 6 Monaten. tritt die Meldepflicht nach §7 oder §8 ein. (3) Die Leiter der Volkspolizei-ICreisämter haben zu verfügen, in welcher Form, zu welchen Zeiten und bei welcher Dienststelle der Deutschen Volkspolizei die Meldung zu erfolgen hat. §17 Aufenthalt in Beherbergungsstätten (1) Leiter oder Inhaber von Unternehmen, die der gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Beherbergung dienen (z. B. Hotels. Gasthöfe. Fremdenheime, Gästehäuser), sowie die Leiter der Einrichtungen von Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, ein Gästeverzeichnis über die beherbergten Personen zu führen und diese mit dem Meldeschein der Beherbergungsstätten der Deutschen Volkspolizei zu melden. Die ausgefüllten Meldescheine sind mit den Angaben im Personalausweis auf ihre Übereinstimmung zu prüfen. Die Meldung hat innerhalb von 12 Stunden nach dem Eintreffen des Gastes zu erfolgen. (2) Für Ausländer, die noch keine Aufenthaltsbercch-tigung der Deutschen Volkspolizei oder keinen Registriervermerk der Protokollabteilung des Ministeriums für Auswärtige -Angelegenheiten besitzen, sind der Deutschen Volkspolizei mit dem Meldeschein der Beherbergungsstätten gleichzeitig die Pässe oder Ausweise und die Einreisegenehmigungen vorzulegen. (3) Die Deutsche Volkspolizei ist unverzüglich zu verständigen, wenn die Vorlage des Ausweises oder das Ausfüllen des Meldescheines verweigert wird oder andere, als die im Abs. 2 genannten Gäste, die nicht nach § 7 gemeldet sind, Aufenthalt nehmen. (4) Die zur Meldung verpflichteten Personen können sich bei der Erfüllung der Meldepflicht vertreten lassen, wenn sie verhindert sind oder wenn sie infolge des Umfanges der zu erfüllenden Meldepflichten diese nicht persönlich erfüllen können. (5) Die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter haben zu verfügen, zu welchen Zeiten und bei welcher Dienststelle der Deutschen Volkspolizei die Meldung zu erfolgen hat. (6) Für Ausländer, die einen vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Diplomatenausweis oder Konsularausweis besitzen, sind keine Meldescheine der Beherbergungsstätten auszufüllen. Über diese Ausländer ist lediglich im Gästeverzeichnis Nachweis zu führen. Für Ausländer, die einen vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der " Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausweis für nichtdiplomatische Mitarbeiter besitzen, sind Meldescheine der Beherbergungsstätten auszufüllen. (7) Den Leitern von Zimmernachweisen obliegt die Meldepflicht nach den Absätzen 1 bis 6 bei Einweisungen in private Unterkünfte. Die Pflicht zur Führung des Gästeverzeichnisses hat der Zimmervermieter. (8) Die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter können durch Verfügung die Meldepflicht nach den Absätzen 1 bis 6 auch auf andere Personen, die Reisende oder Erholungsuchende beherbergen, ausdehnen. (9) Übersteigt der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten, tritt die Meldepflicht nach § 7 oder § 8 ein. Wird die bisherige Wohnung beibehalten, ist bei der Erfüllung der Meldepflicht nach § 7 besonders darauf zu verweisen. § 18 Meldeschein der Beherbergungsstätten (1) Der Meldeschein der Beherbergungsstätten hat dem als Anlage beigefügten Muster zu entsprechen. (2) Für jede Person muß ein Meldeschein ausgefüllt werden. Für Ehepaare genügt ein gemeinsamer Meldeschein. Kinder unter 14 Jahren sind ihrer Zahl nach auf dem Meldeschein desjenigen einzutragen, in dessen Begleitung sie sich befinden. (3) Die beherbergten Personen haben den Meldeschein persönlich zu unterschreiben und sich mit dem im § 5 genannten Dokument auszuweisen. Bei Ehepaaren genügt die Unterschrift eines Ehegatten. (4) Bei der Beherbergung von Touristengruppen, deren Reiseteilnehmer nach §7 gemeldet sind und die von staatlichen Organen, Institutionen oder gesell-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel der Beschuldigte.

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