Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 753

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 753 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 753); Gesetzblatt Teil II Nr. 107 Ausgabetag: 29. Oktober 1965 753 Abschnitt IV Flugfunkzeugnisse §19 Einteilung der Flugfunkzeugnisse (1) Es werden folgende Flugfunkzeugnisse ausgestellt: 1. für den Sprechfunkdienst, die Flugfunksprecherlaubnis, das Flugfunksprechzeugnis und das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis; 2. für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst das Flugfunkzeugnis 2. Klasse und das Flugfunkzeugnis 1. Klasse. (2) Für die Teilnahme am Funkverkehr im Rahmen der Flugausbildung der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) wird außerdem eine Flugfunkhörerlaubnis ausgestellt. Für die Ausstellung dieser Erlaubnis ist der Zentralvorstand der GST zuständig. Vor Aushändigung der Flugfunkhörerlaubnis ist der Inhaber auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Form, Geltungsdauer und Geltungsbereich der Flugfunkhörerlaubnis werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen festgelegt. §20 Besondere Anforderungen an die Bewerber (1) Für den Erwerb der im § 19 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 genannten Flugfunkzeugnisse werden keine besonderen Anforderungen gestellt. (2) Das Flugfunkzeugnis 2. Klasse kann erworben werden von Personen, die den erfolgreichen Schulabschluß mindestens einer Zehnklassenschule nachweisen und die 1. eine abgeschlossene Ausbildung in einem elektrotechnischen Beruf oder 2. ihre Dienstzeit bei einer Nachrichteneinheit (Funk) der Nationalen Volksarmee in Ehren erfüllt und möglichst eine abgeschlossene Ausbildung in einem elektrotechnischen Beruf haben; 3. Grundkenntnisse der russischen und englischen Sprache nachweisen. (?) Für den Erwerb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Flugfunkzeugnisse ist weiterhin die Teilnahme an der im § 21 vorgeschriebenen Ausbildung sowie das Bestehen einer Prüfung erforderlich. (4) Das Flugfunkzeugnis 1. Klasse kann nur erworben werden von Personen, die im Besitz eines gültigen Flugfunkzeugnisses 2. Klasse sind und 1 1. mindestens 2 Jahre lang den Flugfunkdienst auf Grund eines Flugfunkzeugnisses 2. Klasse ausgeübt haben; 2. eine ausführliche Beurteilung durch den Beschäf-tigungsbetrieb vorlcgen, aus der zu erkennen ist, daß der Bewerber den Anforderungen eines Inhabers des Flugfunkzeugnisses 1. Klasse voll gewachsen ist; 3. eine schriftliche Ausarbeitung anfertigen, deren Thema durch das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen und den Beschäftigungsbetrieb festgelegt wird. Das Thema muß betriebs- und berufsgebunden sein und ein Gebiet umfassen, das eine tiefgründige Bearbeitung zuläßt. Es soll nach Möglichkeit für den Beschäftigungsbetrieb oder für den Funkdienst auf Luftfunkstellen, Bodenfunkstellen oder festen Flugfunkstellen verwertbar sein. Der Bewerber muß dieses Thema befriedigend bearbeiten; 4. die Ausarbeitung gemäß Ziff. 3 vor einer Prüfungskommission, bestehend aus Vertretern des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen, der Deutschen Post, Zentrale Betriebsschule für das Funkwesen, einem Inhaber des Flugfunkzeugnisses 1. Klasse und einem Vertreter des Beschäftigungsbetriebes, erfolgreich verteidigen. Werden die Bedingungen der Ziffern 3 und 4 vom Bewerber nicht erfüllt, kann die Prüfungskommission eine einmalige Wiederholung zulassen. Thema und Zeitpunkt der neuen Bewerbung werden von der Prüfungskommission festgelegt. §21 Ausbildung (1) Die Ausbildung zum Erwerb der Flugfunksprecherlaubnis, des Flugfunksprechzeugnisses und des Allgemeinen Flugfunksprechzeugnisses erfolgt bei der zuständigen Stelle für Flugsicherung oder bei einer von dieser beauftragten Institution. Die Ausbildung dauert für das Flugfunksprechzeugnis 2 Monate und für das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis 3 Monate. (2) Die Ausbildung zum Erwerb des Flugfunkzeugnisses 2. Klasse erfolgt in 2 Abschnitten (Grund- und Fachausbildung). (3) Die Grundausbildung wird bei der Deutschen Post, Zentrale Betriebsschule für das Funkwesen, und die Fachausbildung bei der zuständigen Stelle für Flugsicherung durchgeführt. (4) Sofern der Bewerber bereits eine Funkerausbildung erhalten hat, kann von der Grundausbildung abgesehen werden, wenn er bei einer Nachprüfung ausreichende Fertigkeiten und Kenntnisse nachweist. (5) Die Ausbildung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses 2. Klasse dauert zweieinhalb Studienjahre, unterteilt in 2 Jahre Grundausbildung und ein halbes Jahr Fachausbildung. §22 Prüfungen (1) Die Prüfungen für die Flugfunksprecherlaubnis, das Flugfunksprechzeugnis und das Allgemeine Flug-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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