Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 750

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 750 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 750); 750 Gesetzblatt Teil II Nr, 107 Ausgabetag: 29. Oktober 1965 Funkdienst auf den im § 2 genannten Funkstellen im letzten Jahr vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes mindestens 6 Monate wahrgenommen oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat. (3) Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seefunkzeugnissen sind an die Deutsche Post, Bezirksdirektion Rostock, und für alle anderen Zeugnisarten an das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zu stellen. (4) Kann der im Abs. 2 genannte Nachweis über die Dauer des ' ausgeübten Funkdienstes nicht erbracht werden, so wird die Gültigkeit des Zeugnisses nur verlängert, wenn der Funker über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für das entsprechende Funkzeugnis gefordert werden. §6 Entzug von Funkzeugnissen Ein Funkzeugnis kann vom Ministerium für Post-und Fernmeldewesen entzogen werden, 1. wenn der Zeugnisinhaber die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr besitzt; 2. wenn der Zeugnisinhaber nach seinem Verhalten nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Funkverkehrs bietet; 3. wenn der Zeugnisinhaber gegen gesetzliche Bestimmungen des Post- und Fcrnmeldewesens verstoßen hat oder wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist. §7 Übertritt in andere Funkdienste (1) Der Übertritt von einem Funkdienst in einen anderen, für den besondere Funkzeugnisse vorgeschrieben sind, ist für Funker mit einem Funkzeugnis bis einschließlich 2. Klasse von dem Nachweis der Bedingungen abhängig, die für den Erwerb von Funkzeugnissen des gewählten Funkdienstes vorgeschrieben sind. (2) Der Erwerb des Funkzeugnisses 1. Klasse beim Übertritt von Funkern mit einem Funkzeugnis 1. Klasse ist zulässig 1. nach der erfolgreichen Ablegung einer Zusatzprüfung; 2. nach einer einjährigen praktischen Tätigkeit als zusätzlicher Funker mit dem Funkzeugnis 2. Klasse und 3. nach dem Bestehen einer Prüfung für das Funkzeugnis 1. Klasse. Im Seefunkdienst beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit 2 Jahre. (3) Lehrgänge und Prüfungen werden bei derjenigen Fachschule durchgeführt, die für die Ausbildung der betreffenden Funker zuständig ist §3 Gebühren (1) Die Gebühr für jede Prüfung, Nachprüfung oder Zusatzprüfung beträgt 10 MDN. Die Gebühr ist vor der Prüfung bei derjenigen Institution einzuzahlen, bei der die Prüfung durchgeführt wird. (2) Die Gebühr für die Ausfertigung jedes Funkzeugnisses beträgt 3 MDN. Abschnitt II Großfunkzcugnisse §9 Einteilung der Großfunkzcugnisse (1) Es werden folgende Großfunkzeugnisse ausgestellt: das Großfunkzeugnis 2. Klasse, das Großfunkzeugnis 1. Klasse. (2) Die Ausstellung und Übergabe eines der im Abs. 1 aufgeführten Großfunkzeugnisse erfolgt grundsätzlich nur an Personen, die den in den §§ 10 und 11 dieser Anordnung angeführten Voraussetzungen entsprechen. §10 Besondere Anforderungen an die Bewerber (1) Das Großfunkzeugnis 2. Klasse kann erworben werden von Personen, die den erfolgreichen Schulabschluß mindestens einer Zehnklassenschule nachweisen und die 1. eine abgeschlossene Ausbildung in einem elektrotechnischen Beruf haben und möglichst als Funkamateure ausgebildet worden sind oder 2. ihre Dienstzeit bei einer Nachrichteneinheit (Funk) der Nationalen Volksarmee in Ehren erfüllt und möglichst eine abgeschlossene Ausbildung in einem elektrotechnischen Beruf haben; 3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffern 1 oder 2 zusätzlich Grundkenntnisse der russischen, englischen und möglichst auch der französischen Sprache nachweisen und 4. die im § 11 vorgeschriebene Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Das Großfunkzeugnis 1. Klasse kann nur erwor-ben werden von Personen, die im Besitz eines gültigen Großfunkzeugnisses 2. Klasse sind und die 1. mindestens 2 Jahre lang den Großfunkdienst als Funker mit dem Großfunkzeugnis 2. Klasse ausgeübt haben; 2. eine ausführliche Beurteilung durch den Beschäftigungsbetrieb vorlegen, aus der zu erkennen ist, daß die Bewerber den Anforderungen eines Inhabers des Großfunkzeugnisses 1. Klasse voll gewachsen sind;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit eine Rolle spielen.

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