Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 706

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 706 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 706); 706 Gesetzblatt Teil II Nr. 100 Ausgabetag: 12. Oktober 1965 oder in ihrer Bedeutung unklar sind, nicht von vornherein zur Ablehnung des Antrages des Berechtigten führen. Das Gericht hat sie vielmehr in einer Beratung mit einem oder beiden Beteiligten des Verfahrens, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Mitgliedern der Konfliktkommission, zu klären. 8. Auf Grund der Beratung kann das Gericht an Hand übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten oder von Auskünften von Konfliktkommissionsmitgliedern sowie geeigneter Beweismittel feststellen, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen, und den Konfliktkommissionsbeschluß daraufhin für vollstreckbar erklären. Wie das Oberste Gericht in seinen Urteilen vom 10. Januar 1963 Za 31 62 Arbeit und Arbeitsrecht 1963 S. 231, OGA Bd. 4 S. 67 und vom 8. November 1963 Za 26,63 ausgeführt hat, trifft das auch für den Fall zu, daß der Konfliktkommissionsbeschluß zwar eine Zahlungsverpflichtung ausspricht, aber die Höhe des zu zahlenden Betrages nicht nennt. In diesem Falle kann das Gericht in einer Beratung die Höhe des zu zahlenden Betrages feststellen und den Konfliktkommissionsbeschluß insoweit durch die Angabe des zu zahlenden Betrages in seinem Beschluß über die Vollstreckbarkeitserklärung ergänzen. 9. Auch der im Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden bestehende Mangel eines im übrigen ordnungsgemäß beratenen und gefaßten Konfliktkommissionsbeschlusses kann im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung behoben werden, indem sie auf Veranlassung des Gerichts nachgeholt wird. Liegen darüber hinaus die genannten Voraussetzungen nicht vor, die das Gericht gemäß § 44 AGO zu prüfen hat, so ist dem Konfliktkommissionsbeschluß die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen. Jedoch kann auch der fehlende Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit (Rechtsmittelbelehrung) gemäß Ziff. 26 Konfliktkommissions-Richtlinie nachgeholt werden. Hiermit beginnt die 14tägige Frist zur Anfechtung des Konfliktkommissionsbeschlusses durch Erhebung der Klage (Einspruch) gemäß Ziff. 44 Konfliktkommissions-Richtlinie, §21 AGO. In diesem Fall haben somit beide Beteiligte die Möglichkeit, das zuständige Kreisgericht durch Klage (Einspruch) anzurufen, der Berechtigte, weil die Vollstreckbarkeitserklärung wegen des fehlenden Hinweises auf die Ein-spruchsmöglichkeit versagt werden mußte, und der Verpflichtete, weil für ihn erst durch Nachholen dieses Hinweises die Anfechtungsfrist beginnt. 10. Über die ihnen vom Gesetz auferlegte Prüfung hinaus dürfen die Gerichte in Verfahren gemäß § 44 AGO nicht zulasscn, daß die staatliche Autorität zur Durchsetzung von Konfliktkommissionsbeschlüssen benutzt wird, die wesentliche Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit verletzen. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des sozialistischen Verfahrensrech ts, der bereits vor Jahren von der Rechtspraxis und -Wissenschaft im Hinblick auf die Tätigkeit der Gerichte beim Erlaß von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen und beim Zustandekommen gerichtlicher Vergleiche entwickelt worden ist. Das Recht und die Pflicht der Gerichte, Konfliktkom- missionsbeschlüssen die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen, die wesentliche Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit verletzen, finden da ihre Grenze, wo das Gericht erst in eine vollständige Prüfung der tatsächlichen und materiell-rechtlichen Grundlagen des Konfliktkommissionsbeschlusses eintreten müßte, um derartige Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit festzustellen (vgl. die bereits erwähnten Urteile des Obersten Gerichts vom 23. April 1965 Za 5/65 und Za 6/65 ). Hiermit hängt auch der vom Obersten Gericht in seinem Urteil vom 8. November 1963 Za 26 63 ausgesprochene Grundsatz zusammen, daß Einwendungen gegen den vor der Konfliktkommission geltend gemachten Anspruch und damit gegen die Richtigkeit-und Berechtigung des ihm entsprechenden Beschlusses der Konfliktkommission nicht zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung gemacht werden dürfen. 11. Eine Verletzung wesentlicher Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit liegt z. B. vor, wenn die Konfliktkommission einen Werktätigen zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, obwohl der Betrieb die materielle Verantwortlichkeit erst nach Ablauf der in § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA bestimmten Dreimonatsfrist geltend gemacht hat, und sie davon ausgeht, daß die Verletzung der Arbeitspflichten nicht zugleich eine strafbare Handlung darstellt. In diesem Falle ist der Anspruch des Betriebes auf Schadenersatz mit dem Ablauf der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit erloschen, wie das Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts in seinen Standpunkten zu den Fristen für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nach § 115 Abs. 1 GBA (NJ 1964 S. 691) ausgeführt hat. Dem Beschluß der Konfliktkommission fehlt damit jede Grundlage. Ihm ist deshalb die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 23. April 1965 Za 5/65). Ähnlich verhält es sich, wenn die Konfliktkommission einen Werktätigen zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als einem monatlichen Tariflohn verpflichtet, obwohl sie davon ausgeht, daß er den Schaden fahrlässig verursacht hat. Hier liegt eine Verletzung der für die Rechtsstellung der Werktätigen im Arbeitsrechtsverhältnis grundlegenden Bestimmung des § 113 Abs. 1 GBA vor, wonach der Werktätige bei fahrlässiger Schadenverursachung nur für den direkten Schaden bis zur Höhe seines monatlichen Tariflohnes materiell verantwortlich ist. Dem Konfliktkommissionsbeschluß ist deshalb die Vollstreckbarkeit für die über den monatlichen Tariflohn hinausgehende Zahlungsverpflichtung aus materiellrechtlichen Gründen zu versagen. Diese Beispiele stellen keine erschöpfende Aufzählung der Fälle dar, in denen das Gericht unter Anwendung des genannten Grundsatzes die Vollstreckbarkeitserklärung ganz oder teilweise zu versagen hat. Mit ihrer Hilfe soll den Gerichten lediglich an Hand typischer Fälle der Weg zu einer richtigen, den Prinzipien und Normen des sozialistischen Arbeitsrechts entsprechenden Verfahrensweise bei der Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärungen gezeigt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung verwal-tungsrechtlichcr und anderer Rechtsvorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher und gesellschaftsschödlicher Handlungen Ouqondlicher. Die wirksame Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen gestattet werden. Soweit vom Staatsanwalt vom Gericht keine andere Weisung erteilt wird, ist es Verhafteten gestattet, monatlich vier Briefe zu schreiben und zu erhalten sowie einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem bisher Dargelegten eine erhöhte Gefahr, daß Verhaftete Handlungen unternehmen, die darauf ausqerichtet sind, aus den Untersuchunqshaftanstalten.

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