Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 704

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 704 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 704); 704 Gesetzblatt Teil II Nr. 100 Ausgabetag: 12. Oktober 1965 Wirkung der Werktätigen an der Beratung und Entscheidung der Streitfälle. Die Beratung endet regelmäßig mit einem Beschluß der Konfliktkommission. der in seiner Bedeutung und Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung in Arbeitsrechtssachen gleichzusetzen ist. Somit ist die Beratung vor der Konfliktkommission zur Untersuchung und Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Verfahren, das zur völligen Erledigung des Arbeitsrechtsstreits mit verbindlicher Wirkung für und gegen die Beteiligten führt, sofern der Beschluß der Konfliktkommission nicht angefochten wird. 3. Zu den verfahrensmäßigen Rechtsgarantien für die Beteiligten eines Streitfalles über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis gehört ihr geselz'ich festgelegtes Recht, den Konfliktkomnüssionsbe-schluß innerhalb einer Frist von. 14 Tagen nach Zugang durch Erhebung der Klage (Einspruch) vor dem zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) anzufechten (§ 146 Abs. 2 GBA, § 21 AGO, Ziff. 44 Konfliktkommissions-Richtlinie). Auf dieses Recht (Einspruchsmöglichkeit) hat die Konfliktkommission die Beteiligten in ihrem Beschluß hinzuweisen (Ziff. 26 Abs. 1 Buchst, g Konfliktkommissions-Richtlinie). Ein von den Beteiligten nicht angel'ochtener Beschluß wird rechtskräftig: er kann in einem neuen arbeitsrechtlichen Verfahren weder überprüft noch abgeändert werden. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch die dem Staatsanwalt zustehende außerordentliche Befugnis nicht gehindert, gegen gesetzwidrige Beschlüsse der Konfliktkommissionen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Beschlußfassung beim zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) Klage (Einspruch) zu erheben (Ziff. 46 Konfliktkommissions-Richtlinie). In diesem Fall wird die bereits eingetretene Rechtskraft durch die Ausübung der außerordentlichen Befugnis des Staatsanwalts wieder beseitigt. 4. Mit der Rechtskraft tritt der Beschluß der Konfliktkommission in das Stadium seiner Verwirklichung ein. Auch für einen im Konfliktkommissionsbeschluß enthaltenen Leistungsausspruch gilt der in § 53 Abs. 1 AGO ausgesprochene Grundsatz, daß der zur Leistung Verpflichtete die Leistung freiwillig zu erbringen hat. Da bereits ein rechtskräftiger Leistungsausspruch in Form des Kqnfliktkom-missionsbeschlusses vorliegt, ist eine besondere Aufforderung des Berechtigten gegenüber den Verpflichteten, die Leistung zu erbringen, nicht erforderlich. Es widerspricht jedoch ebensosehr den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung der Betriebe wie den wirtschaftlichen Interessen der Werktätigen, wenn der aus einem Konfliktkommissionsbeschluß berechtigte Betrieb den verpflichteten Werktätigen längere Zeit hindurch über sein Interesse an der Einhaltung der Leistungsverpflichtung im unklaren läßt. Die Betriebe sollten deshalb auf die rechtzeitige und angemessene Verwirklichung der Leistungsverpflichtung achten, und die Gerichte sie in geeigneter Form darauf aufmerksam machen. Eine besondere Leistungsaufforderung wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn der Berechtigte dem Verpflichteten ausdrücklich oder stillschweigend eine längere Frist für die Leistung eingeräumt hat. Die Leislungsaufforderung hat jedoch nur die Bedeutung einer Erinnerung oder Ermahnung des Verpflichteten, mit der ihm zugleich noch eine weitere, genau bestimmte Vorbereitungszeit für die Erbringung der Leistung zugestanden werden sollte. Die durch den Konfliktkommissionsbeschluß begründete Rechtsstellung des Berechtigten wird jedoch weder durch den Ausspruch noch durch das Fehlen einer Leistungsaufforderung berührt. Der Berechtigte erleidet selbst dadurch keinen rechtlichen Nachteil, daß er geraume Zeit seit dem Leistungsausspruch im Konfliktkommissionsbeschluß verstreichen ließ, ohne den Verpflichteten zur Leistung aufgefordert oder die Vollstreckbarkeitserklärung des Konfliktkommissionsbeschlusses beantragt zu haben. Eine Änderung der Rechtslage tritt für ihn erst mit Ablauf der Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche ein, die aus §218 BGB zu entnehmen ist (vgl. OG-Urteil vom 27. November 1964 - Za 10/64 - NJ 1965 S. 61). 5. Unklarheiten über den Inhalt der Leistungsver-pflichtung und ihre Erfüllung erschweren die Verwirklichung des Konfliktkommissionsbeschlusses. Dem kann die Konfliktkommission begegnen, indem sie in ihrem Beschluß eindeutige und auf angemessene Weise erfüllbare Lcislungsverpflichtungen ausspricht. Als Maßstab für ihr Vorgehen in der Beratung und bei der Entscheidung kann ihr der in '§ 32 AGO enthaltene Grundsatz dienen. Demgemäß sollte sie in der Beratung mit den Beteiligten erörtern, in welcher Weise die von ihr auszusprechende Verpflichtung zu einer Leistung erfüllt wird, und die Erklärungen der Beteiligten hierzu in ihrem Beschluß als Maßnahmen zur Verwirklichung des Leistungsausspruchs festlegen. Das ist vor allem für Zahlungsverpflichtungen des Werktätigen gegenüber dem Betrieb von Bedeutung. Die Anwendung des genannten Grundsatzes ermöglicht es der Konfliktkommission, in ihrem Beschluß mit Einverständnis des Betriebes die Verwirklichung der Zahlungsverpflichtung des Werktätigen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und etwaiger anderweitiger Leistungsverpflichtungen in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Es ist dann Aufgabe des Betriebes, die Einhaltung der Zahlungsfristen und Teilbeträge durch den Werktätigen zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu erinnern. Damit trägt er seinerseits zur Verwirklichung des Konfliktkommissionsbeschlusses bei, ohne daß es einer Vollstreckung bedarf. Die Gerichte sollten die Konfliktkommissionen in stärkerem Maße auf diese Möglichkeit orientieren, um ihrerseits an der Erreichung des Zieles mitzu- - arbeiten, daß die Konfliktkommissionsbeschlüsse im Regelfall ohne Vollstreckung verwirklicht werden. II. Inhalt und Umfang der vom Kreisgericht gemäß § 44 AGO vorzunehmenden Prüfung 1. Sofern die von der Konfliktkommission ausgesprochene Leistungsverpflichtung nicht freiwillig erfüllt wird, kann der Konfliktkommissionsbeschluß gemäß § 44 AGO auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) für vollstreckbar erklärt werden. Das;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie die gestellten Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt gelöst hatten. Davon ausgehend, wurden unter Beachtung der Entwicklung der politisch-operativen Lage die nächsten Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit. Das Strafverfahrensrecht der bestimmt nicht nur die dargestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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