Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 704

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 704 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 704); 704 Gesetzblatt Teil II Nr. 100 Ausgabetag: 12. Oktober 1965 Wirkung der Werktätigen an der Beratung und Entscheidung der Streitfälle. Die Beratung endet regelmäßig mit einem Beschluß der Konfliktkommission. der in seiner Bedeutung und Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung in Arbeitsrechtssachen gleichzusetzen ist. Somit ist die Beratung vor der Konfliktkommission zur Untersuchung und Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Verfahren, das zur völligen Erledigung des Arbeitsrechtsstreits mit verbindlicher Wirkung für und gegen die Beteiligten führt, sofern der Beschluß der Konfliktkommission nicht angefochten wird. 3. Zu den verfahrensmäßigen Rechtsgarantien für die Beteiligten eines Streitfalles über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis gehört ihr geselz'ich festgelegtes Recht, den Konfliktkomnüssionsbe-schluß innerhalb einer Frist von. 14 Tagen nach Zugang durch Erhebung der Klage (Einspruch) vor dem zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) anzufechten (§ 146 Abs. 2 GBA, § 21 AGO, Ziff. 44 Konfliktkommissions-Richtlinie). Auf dieses Recht (Einspruchsmöglichkeit) hat die Konfliktkommission die Beteiligten in ihrem Beschluß hinzuweisen (Ziff. 26 Abs. 1 Buchst, g Konfliktkommissions-Richtlinie). Ein von den Beteiligten nicht angel'ochtener Beschluß wird rechtskräftig: er kann in einem neuen arbeitsrechtlichen Verfahren weder überprüft noch abgeändert werden. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch die dem Staatsanwalt zustehende außerordentliche Befugnis nicht gehindert, gegen gesetzwidrige Beschlüsse der Konfliktkommissionen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Beschlußfassung beim zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) Klage (Einspruch) zu erheben (Ziff. 46 Konfliktkommissions-Richtlinie). In diesem Fall wird die bereits eingetretene Rechtskraft durch die Ausübung der außerordentlichen Befugnis des Staatsanwalts wieder beseitigt. 4. Mit der Rechtskraft tritt der Beschluß der Konfliktkommission in das Stadium seiner Verwirklichung ein. Auch für einen im Konfliktkommissionsbeschluß enthaltenen Leistungsausspruch gilt der in § 53 Abs. 1 AGO ausgesprochene Grundsatz, daß der zur Leistung Verpflichtete die Leistung freiwillig zu erbringen hat. Da bereits ein rechtskräftiger Leistungsausspruch in Form des Kqnfliktkom-missionsbeschlusses vorliegt, ist eine besondere Aufforderung des Berechtigten gegenüber den Verpflichteten, die Leistung zu erbringen, nicht erforderlich. Es widerspricht jedoch ebensosehr den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung der Betriebe wie den wirtschaftlichen Interessen der Werktätigen, wenn der aus einem Konfliktkommissionsbeschluß berechtigte Betrieb den verpflichteten Werktätigen längere Zeit hindurch über sein Interesse an der Einhaltung der Leistungsverpflichtung im unklaren läßt. Die Betriebe sollten deshalb auf die rechtzeitige und angemessene Verwirklichung der Leistungsverpflichtung achten, und die Gerichte sie in geeigneter Form darauf aufmerksam machen. Eine besondere Leistungsaufforderung wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn der Berechtigte dem Verpflichteten ausdrücklich oder stillschweigend eine längere Frist für die Leistung eingeräumt hat. Die Leislungsaufforderung hat jedoch nur die Bedeutung einer Erinnerung oder Ermahnung des Verpflichteten, mit der ihm zugleich noch eine weitere, genau bestimmte Vorbereitungszeit für die Erbringung der Leistung zugestanden werden sollte. Die durch den Konfliktkommissionsbeschluß begründete Rechtsstellung des Berechtigten wird jedoch weder durch den Ausspruch noch durch das Fehlen einer Leistungsaufforderung berührt. Der Berechtigte erleidet selbst dadurch keinen rechtlichen Nachteil, daß er geraume Zeit seit dem Leistungsausspruch im Konfliktkommissionsbeschluß verstreichen ließ, ohne den Verpflichteten zur Leistung aufgefordert oder die Vollstreckbarkeitserklärung des Konfliktkommissionsbeschlusses beantragt zu haben. Eine Änderung der Rechtslage tritt für ihn erst mit Ablauf der Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche ein, die aus §218 BGB zu entnehmen ist (vgl. OG-Urteil vom 27. November 1964 - Za 10/64 - NJ 1965 S. 61). 5. Unklarheiten über den Inhalt der Leistungsver-pflichtung und ihre Erfüllung erschweren die Verwirklichung des Konfliktkommissionsbeschlusses. Dem kann die Konfliktkommission begegnen, indem sie in ihrem Beschluß eindeutige und auf angemessene Weise erfüllbare Lcislungsverpflichtungen ausspricht. Als Maßstab für ihr Vorgehen in der Beratung und bei der Entscheidung kann ihr der in '§ 32 AGO enthaltene Grundsatz dienen. Demgemäß sollte sie in der Beratung mit den Beteiligten erörtern, in welcher Weise die von ihr auszusprechende Verpflichtung zu einer Leistung erfüllt wird, und die Erklärungen der Beteiligten hierzu in ihrem Beschluß als Maßnahmen zur Verwirklichung des Leistungsausspruchs festlegen. Das ist vor allem für Zahlungsverpflichtungen des Werktätigen gegenüber dem Betrieb von Bedeutung. Die Anwendung des genannten Grundsatzes ermöglicht es der Konfliktkommission, in ihrem Beschluß mit Einverständnis des Betriebes die Verwirklichung der Zahlungsverpflichtung des Werktätigen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und etwaiger anderweitiger Leistungsverpflichtungen in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Es ist dann Aufgabe des Betriebes, die Einhaltung der Zahlungsfristen und Teilbeträge durch den Werktätigen zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu erinnern. Damit trägt er seinerseits zur Verwirklichung des Konfliktkommissionsbeschlusses bei, ohne daß es einer Vollstreckung bedarf. Die Gerichte sollten die Konfliktkommissionen in stärkerem Maße auf diese Möglichkeit orientieren, um ihrerseits an der Erreichung des Zieles mitzu- - arbeiten, daß die Konfliktkommissionsbeschlüsse im Regelfall ohne Vollstreckung verwirklicht werden. II. Inhalt und Umfang der vom Kreisgericht gemäß § 44 AGO vorzunehmenden Prüfung 1. Sofern die von der Konfliktkommission ausgesprochene Leistungsverpflichtung nicht freiwillig erfüllt wird, kann der Konfliktkommissionsbeschluß gemäß § 44 AGO auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) für vollstreckbar erklärt werden. Das;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit der operativen Basis und des zielgerichteten Einsatzes der zur Arbeit am Feind, das gezielte und schöpferische Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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