Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 7

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 7 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 7); 7 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 8. Januar 1965 (7) Dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Eiskommission obliegen insbesondere a) die Organisation des Eisbrecher- und Schleppereinsatzes nach den täglichen Grobplänen und den Festlegungen der Eiskommission. b) die Übermittlung von Weisungen des Vorsitzenden der Eiskommission an die Hafenkapitäne. (8) Jedes Mitglied der Eiskommission kann die Einberufung der Kommission verlangen. §6 (1) Der Vorsitzende der Eiskommission bildet als Nachrichten- und Dispatcherzentrale der Eiskommission eine Eisleitstelle. Ihr obliegen insbesondere a) der Empfang und die Weiterleitung von Meldungen entsprechend der Meldeordnung, b) die Übermittlung von Weisungen der Eiskommission an Fahrzeuge, Betriebe und Institutionen. (2) Die Eisleitstelle ist ab Bereitschaftsstufe II mit mindestens einem Nautiker zu besetzen. §7 Um eine straffe Leitung. Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bekämpfung der Eisgefahren zu sichern, werden folgende drei Bereitschaftsstufen festgelegt: a) Bereitschaftsstufe I: Die Bereitschaftsstufe I tritt am 16. Dezember eines jeden Jahres in Kraft. Während der Dauer der Bereitschaftsstufe I wird in den Betrieben und Institutionen des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft, der Hochsee- und Küstenfischerei und in den Werftbetrieben ein Tag der Winterbereitschaft durchgeführt, an dem die Mitglieder der Eiskommission die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Winterperiode kontrollieren. b) Bereitschaftsstufe II: Werden an der Küste der Deutschen Demokratischen Republik oder in anderen Bereichen der Ostsee oder in deren Zpfahrten Eisbildungen ermittelt. die eine Behinderung des Schiffsverkehrs zur Folge haben können, beruft der Vorsitzende die Eiskommission ein und setzt die Bereitschaftsstufe II in Kraft. Während der Dauer der Bereitschaftsstufe II tritt die Eiskommission regelmäßig zusammen und trifft die erforderlichen Festlegungen auf der Grundlage der vom Vorsitzenden der Eiskommission zu erarbeitenden Tagesarbeitspläne. c) Bereitschaftsstdfe III: Tritt durch Eisbildung eine ernste Gefährdung des Schiffsverkehrs auf. so schlägt der Vorsitzende der Eiskommission dem Minister für Verkehrswesen das Inkraftsetzen der Bereitschaftsstufe III vor. Während der Dauer der Bereitschaftsstufe III sind alle Maßnahmen zu treffen, die trotz schwierigster meteorologischer und hydrologischer Bedingungen die Benutzung der Seehäfen der Deutschen Demokratischen Republik ermöglichen. §8 Gegen die Weisungen des Vorsitzenden der Eiskommission ist die Beschwerde zulässig Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist beim Vor- sitzenden der Eiskommission einzulegen. Gibt dieser der Beschwerde nicht statt, so hat er sie mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Minister für Verkehrswesen vorzulegen. Der Minister für Verkehrswesen entscheidet nach Abstimmung mit den zuständigen zentralen Organen des Staatsapparates endgültig. §9 Diese Anordnung tritt am 15. Dezember 1964 in Kraft. Berlin, den 10. Dezember 1964 Der Minister für Verkehrswesen Kramer Anordnung über die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Metallurgie. Vom 23. Dezember 1964 §1 Die Anordnung vom 29. Januar 1960 über das Eisenforschungsinstitut Hennigsdorf (GBl. II S. 65) und die Anordnung vom 27. März 1957 über die Errichtung des Forschungsinstituts für technologische Entwicklung und Wärmetechnik der Metallurgie (GBl. II S. 147) werden aufgehoben. §2 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1964 Der Vorsitzende des Voikswirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik I. V.: Dr. Fichtner Stellvertreter des Vorsitzenden Anordnung Nr. 2* zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Anschlußbahnen. Vom 15. Dezember 1964 Zur Änderung der Allgemeinen Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA) vom 1. Mai 1955 (Sonderdruck Nr. 76 des Gesetzblattes) wird folgendes angeordnet: §1 Der § 6 der ABA erhält folgende Fassung: „§6 Frachtstunduiif Die Anschließer und die Mitbenutzer können mit der Reichsbahn Frachtstundung vereinbaren.“ §2 Der §8 der ABA erhält folgende Fassung: .,§ 8 Vergütung für Zuführen und Abholen der Wagen (1) Für den Transport eines beladenen Wagens zwischen dem Tarifbahnhof und der Wagenüber Anordnung Nr. 1 (Sonderdruck Nr. 76 des Gesetzblattes);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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