Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 652

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 652 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 652); 652 Gesetzblatt Teil II Nr. 89 Ausgabetag: 6. September 1965 4. Die Räte der Bezirke bzw. Kreise legen entsprechend ihren Erfordernissen in Abstimmung mit den ihnen nachgeordneten staatlichen Organen die Schwerpunkte und Etappen der Erfassung sowie den Umfang der Angaben fest, die aus dem einheitlichen Karteiblatt für den Bezirk bzw. Kreis zur Auswertung gelangen. Es ist anzustreben, daß die Erfassung, und Auswertung des Bauzustandes der Wohngebäude im wesentlichen im Jahre 1907 abgeschlossen wird. Berlin, den 19. August 1965 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Neumann Stellvertreter des Vorsitzenden Der Minister für Bauwesen Junker Ordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Ermittlung des Bauzustandes der Wohngebäude in der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 23. August 1965 Die auf der Grundlage des Beschlusses vom 19. August 1965 über die Vorbereitung und Durchführung der Ermittlung des Bauzustandes der Wohngebäude in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 651) durchzuführende einheitliche Erfassung des Bauzustandes der Wohngebäude schafft wesentliche Voraussetzungen für den rationellen Einsatz der geplanten materiellen und finanziellen Fonds für die Erhaltungs- und Mo-dernisierungs- sowie die Um- und Ausbaumaßnahmen; zur Bestimmung und Sicherung solcher Reparaturarbeiten, die der Entstehung größerer Schäden Vorbeugen und die der Wiederherstellung bzw. Erhaltung der vollen Nutzungsfähigkeit der Wohnungen dienen; für die Vorbereitung durchzuführender Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung; für die Erschließung der vorhandenen Reserven zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Unrund Ausbau. Die Erfassung und die fachliche Beurteilung der Wohnbausubstanz nach einheitlichen Grundsätzen schafft neue Grundlagen für eine exakte, perspektivische Planung auf dem Gebiet der Baureparaturen. Grundsätze für die Erfassung und Auswertung 1. Die Ermittlung des Bauzustandes an Wohngebäuden hat auf der Grundlage des einheitlichen Vordruckes (Bauzustandskartei) der Ordnung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen (siehe Ziff. 4). Die Ermittlung des Bauzustandes erstreckt sich grundsätzlich auf Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Es sind auch solche Wohngebäude zu erfassen, die zur Zeit zweckentfremdet genutzt werden. Bei Wohngebäuden, die gegenwärtig voll oder gemischt gewerblich genutzt werden, ist die Erhebung auch für den gewerblichen Teil durchzuführen. 2. Wohnhäuser (Wohnblöcke), soweit sie einem Rechtsträger gehören, mit mehreren Aufgängen, sind als eine bauliche Einheit zu erfassen, auch wenn jeder Aufgang eine eigene Hausnummer führt. Die Erhebung von bebauten Grundstücken hat für jedes Gebäude getrennt (z. B. Vorderhaus, Quergebäude, linker Seitenflügel, rechter Seitenflügel usw.) zu erfolgen. Die Lage und die Reihenfolge mehrerer Gebäude auf einem Grundstück sind durch eine Handskizze in der Bauzustandskartei nachzuweisen. Nach den vorliegenden Erfahrungen ist bei der Erfassung der Bauschäden besonders auf folgende gefährdete Bauteile zu achten: Dach, Dachrinnen und Fallrohre, Gesimse, Feuerungsanlagen (Schornsteine, Öfen usw.), Brandwände, Brandschutztüren, Baikone, sanitäre und Elektroanlagen, Be- und Entwässerungsleitungen, Sperrschichten, Fenster, Türen, Fachwerke, Sparren, Dach- und Deckenbalken und andere Konstruktionshölzer im Hinblick auf den pflanzlichen und tieririschen Befall. Die Erfassung der erforderlichen Innenreparaturen ist für jedes Gebäude gesondert vorzunehmen und stützt sich auf die Überprüfung jeder einzelnen Wohnungs- bzw. Gewerberaumeinheit. Die Ergebnisse sind, unter Verwendung des Vordruckes, für das jeweilige Gebäude zusammenzufassen. 3. Die bei den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden bereits vorhandenen Unterlagen, wie Übersichten des baulichen Zustandes, Wohnungszählung aus dem Jahre 1961 u. a. sind, soweit sie den Anforderungen dieser Ordnung gerecht werden, zur Übertragung auf das einheitliche Karteiblatt zu verwenden. 4. Die Erfassung und Auswertung nach der einheitlichen Nomenklatur erfolgt unter Verwendung von Aufnahmeformblättern sowie von Kerblochkarten. a) In den Gemeinden und in den Wohngebieten der Städte erfolgt die Erfassung unter Verwendung von Aufnahmeformblättern (Gebäudepaß) als fortschreibungsfähige Bauzustandskartei. Mil diesen Aufnahmeformblättern sind die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Fortschreibung durch die Rechtsträger bzw. Eigentümer an Wohngebäuden gegeben. Diese Formblätter sollten in der Regel nach Übertragung auf die Kerblochkarte bei den Hauseigentümern verbleiben. Die Aufnahmeformblätter sowie die für die Auswertung erforderlichen Kerblochkarten sind durch die örtlichen Räte beim VEB Bürotechnik* zu beziehen. Den Räten der Bezirke wird empfohlen, den gesamten Bedarf an Formblättern für ihren Verantwortungsbereich zu ermitteln und bis zum 30. September 1965 beim VEB Bürotechnik zu bestellen. Die Auslieferung der Formblätter wird durch den VEB Bürotechnik unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten und des Bedarfes der Räte der Bezirke in Etappen bis zum 30. Juni 1966 vorgenommen. * 108 Berlin, Mohrenstraße 62;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

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